BetrVG § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 W 85/21 Wx
1. März 2022
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Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 18 BVGa 11/21
24. März 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 40 K 2401/18.PVL
30. April 2020
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Beschluss vom Arbeitsgericht Wesel - 2 BVGa 4/20
24. April 2020
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 55/20
15. April 2020
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 Ta 6/20
11. Februar 2020
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Urteil vom Arbeitsgericht Hagen - 4 Ca 391/19
16. Juli 2019
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Urteil vom Arbeitsgericht Hagen - 4 Ca 219/19
25. Juni 2019
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Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart - 4 BV 251/18
30. April 2019
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 TaBV 5/18
13. September 2018
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