BetrVG § 30 Betriebsratssitzungen

Betriebsverfassungsgesetz

Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 TaBV 11/15
20. Januar 2016
5 TaBV 11/15 20. Januar 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Sa 1386/14
20. Februar 2015
13 Sa 1386/14 20. Februar 2015