Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
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BetrVG § 30 Betriebsratssitzungen
Betriebsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 TaBV 11/15
20. Januar 2016
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5 TaBV 11/15 | 20. Januar 2016 |
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Sa 1386/14
20. Februar 2015
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13 Sa 1386/14 | 20. Februar 2015 |