BetrVG § 29 Einberufung der Sitzungen

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 490/20
15. April 2021
11 Sa 490/20 15. April 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 55/20
15. April 2020
4 Ta 55/20 15. April 2020
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 TaBV 1/20
25. Februar 2020
5 TaBV 1/20 25. Februar 2020
Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 12 Ca 5636/15
1. Februar 2016
12 Ca 5636/15 1. Februar 2016
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (5. Kammer) - 5 TaBV 45/15
14. Januar 2016
5 TaBV 45/15 14. Januar 2016
Beschluss vom Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (1. Kammer) - 1 BV 4/15
26. August 2015
1 BV 4/15 26. August 2015
Beschluss vom Arbeitsgericht Ulm - 5 BV 2/15
18. August 2015
5 BV 2/15 18. August 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 A 10386/14
6. August 2014
5 A 10386/14 6. August 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 1513/13.PVB
24. Februar 2014
33 K 1513/13.PVB 24. Februar 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 101/13
27. November 2013
3 Sa 101/13 27. November 2013