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BetrVG § 30 Betriebsratssitzungen

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
3.
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 792/24
1. Oktober 2025
9 SLa 792/24 1. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 812/24
1. Oktober 2025
9 SLa 812/24 1. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 811/24
1. Oktober 2025
9 SLa 811/24 1. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 808/24
1. Oktober 2025
9 SLa 808/24 1. Oktober 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 4/24
24. Juni 2025
6 TaBV 4/24 24. Juni 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 2 TaBV 31/24
23. Januar 2025
2 TaBV 31/24 23. Januar 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 5 TaBV 6/24
24. Oktober 2024
5 TaBV 6/24 24. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 37/23
25. September 2024
7 ABR 37/23 25. September 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 TaBV 37/23
14. Mai 2024
3 TaBV 37/23 14. Mai 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 TaBV 2/23
20. März 2024
7 TaBV 2/23 20. März 2024