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BetrVG § 31 Teilnahme der Gewerkschaften

Betriebsverfassungsgesetz

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Weiden - 4 BVGa 3/22
23. Februar 2022
4 BVGa 3/22 23. Februar 2022