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BetrVG § 46 Beauftragte der Verbände

Betriebsverfassungsgesetz

(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Weiden - 4 BVGa 3/22
23. Februar 2022
4 BVGa 3/22 23. Februar 2022