Beschluss vom Arbeitsgericht Karlsruhe - 7 BV 2/12

Tenor

1. Der Beteiligten 2 wird aufgegeben, den Beteiligten Ziffer 1 drei Wochen vor dem Beginn des Einsatzes und soweit dies wegen fehlender Kenntnis nicht möglich ist unverzüglich ab Kenntnis des Einsatzes vor dem Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten 2 stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen der Beteiligten 2 mit Dritten im Aufgabenbereich der Beteiligten 2 eingesetzt werden, über folgende Punkte zu unterrichten:

– Vor- und Nachname des Fremddienstleisters

– Firmenname des Fremddienstleisters

– Name des Projekts

– Projektnummer

– Organisationsebene 2

– Organisationsebene 3

– Organisationsebene 4

– Standort

– Einsatzort

– zuständiger HR-Ansprechpartner

– Herkunft des Fremddienstleisters (konzernintern oder -extern)

– Aufgabenbeschreibung

– Verwendung

– Grund für den Einsatz

– SAKo (standardisierter Aufgabenkatalog Organisation)

– Practice Area

– Skill-Level

– Art des Vertrages

– Beginn des Einsatzes

– Ende des Einsatzes

– Art der Vergütung

– Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum.

2. Der Antrag Ziffer 1 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Beteiligten Ziffer 1 auf Auskunft über den Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten Ziffer 2 stehen.
Die Beteiligte Ziffer 2 (im Folgenden: Antragsgegnerin) betreibt ein IT-TK-Dienstleistungsunternehmen, das zum Konzern der … AG gehört. Der Beteiligte Ziffer 1 (im Folgenden: Antragsteller) ist der auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen … vom 9. Dezember 2009 (Zuordnungstarifvertrag, …) gebildete Betriebsrat für die Betriebe in der Region …. Der Antragsteller hat elf Mitglieder. Er ist für etwa 520 Arbeitnehmer zuständig.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsgegner einmal im Monat über den Einsatz von Personen unterrichtet, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit ihr stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen mit Dritten in ihrem Aufgabenbereich eingesetzt werden. Die Unterrichtung hat folgende Informationen enthalten:
– Vorname
– Firmenname Fremddienstleister
– Name des Projekts
– Projektnummer
– Organisationsebene 2
– Organisationsebene 3
– Organisationsebene 4
– Standort
– Einsatzort
– zuständiger HR-Ansprechpartner
– Herkunft (Konzern intern/-extern
– Verwendung
– Grund für den Einsatz
– SAKo (standardisierter Aufgabenkatalog)
– Practice Area
– Skill-Level
– Art des Vertrages
– Beginn des Einsatzes
– Ende des Einsatzes
– Art der Vergütung
– Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum (vergleiche Anlage AS 3 im Anlagenband).
Die monatliche Unterrichtung hatte zur Folge, dass der Antragsteller von einigen Einsätzen erst nach deren Beginn Kenntnis erlangt hat. Deswegen gibt es einen Streit zwischen den Beteiligten über die Rechtzeitigkeit der Auskunft (…).
Nach Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens hat die Antragsgegnerin eine neue Software (…) eingeführt. Mithilfe dieser Software informiert sie den Antragsteller alle zwei Wochen über den Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen.
Auch der 14-tägige Rhythmus hat zur Folge, dass der Antragsteller von einigen Einsätzen erst nach deren Beginn Kenntnis erlangt, insbesondere zum Jahreswechsel (vergleiche Anlage AS 11, Blatt 88 der Akten), so dass der Streit über die Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung weiterhin besteht.
Der Antragsteller trägt vor,
er habe gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG darauf, so rechtzeitig über Einsätze von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen, informiert zu werden, dass er seine betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte noch prüfen und gegebenenfalls wahrnehmen könne, im Einzelnen: seine Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG), seinen Anspruch auf Unterrichtung über die Planung von Arbeitsverfahren und von Arbeitsabläufen (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), seinen Anspruch auf Unterrichtung über die Personalplanung (§ 92 Abs. 1 BetrVG) und sein Recht, Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu unterbreiten (§ 92a Abs. 1 BetrVG). Deswegen habe die Antragsgegnerin ihm vier Wochen vor Beginn eines Einsatzes Auskunft über den Einsatz zu geben. Dem komme die Antragsgegnerin nicht nach – im Gegenteil: Sie informiere ihn über einige Einsätze erst im Nachhinein.
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Der Antragsteller beantragt:
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1. der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm vier Wochen vor dem Beginn des Einsatzes und soweit dies mangels Kenntnis nicht möglich ist unverzüglich ab Kenntnis des Einsatzes vor dem Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen der Antragsgegnerin mit Dritten im Aufgabenbereich der Antragsgegnerin eingesetzt werden, über folgende Punkte zu unterrichten:
12 
- Vor- und Nachname des Fremddienstleisters
- Firmennamen des Fremddienstleisters
- Name des Projekts
- Projektnummer
- Organisationsebene 2
- Organisationsebene 3
- Organisationsebene 4
- Standort
- Einsatzort
- zuständiger HR-Ansprechpartner
- Herkunft des Fremddienstleisters konzernintern oder -extern
- Aufgabenbeschreibung
- Verwendung
- Grund für den Einsatz
- SAKo
- Practice Area
- Skill-Level
- Art des Vertrages
- Beginn des Einsatzes
- Ende des Einsatzes
- Art der Vergütung
- Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum.
13 
2. hilfsweise:
14 
der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm drei Wochen vor dem Beginn des Einsatzes und soweit dies mangels Kenntnis nicht möglich ist unverzüglich ab Kenntnis des Einsatzes vor dem Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen der Antragsgegnerin mit Dritten im Aufgabenbereich der Antragsgegnerin eingesetzt werden, über folgende Punkte zu unterrichten:
15 
- Vor- und Nachname des Fremddienstleisters
- Firmennamen des Fremddienstleisters
- Name des Projekts
- Projektnummer
- Organisationsebene 2
- Organisationsebene 3
- Organisationsebene 4
- Standort
- Einsatzort
- zuständiger HR-Ansprechpartner
- Herkunft des Fremddienstleisters konzernintern oder -extern
- Aufgabenbeschreibung
- Verwendung
- Grund für den Einsatz
- SAKo
- Practice Area
- Skill-Level
- Art des Vertrages
- Beginn des Einsatzes
- Ende des Einsatzes
- Art der Vergütung
- Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum.
16 
3. hilfsweise:
17 
der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm zehn Kalendertage vor dem Beginn des Einsatzes und soweit dies mangels Kenntnis nicht möglich ist unverzüglich ab Kenntnis des Einsatzes vor dem Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen der Antragsgegnerin mit Dritten im Aufgabenbereich der Antragsgegnerin eingesetzt werden, über folgende Punkte zu unterrichten:
18 
- Vor- und Nachname des Fremddienstleisters
- Firmennamen des Fremddienstleisters
- Name des Projekts
- Projektnummer
- Organisationsebene 2
- Organisationsebene 3
- Organisationsebene 4
- Standort
- Einsatzort
- zuständiger HR-Ansprechpartner
- Herkunft des Fremddienstleisters konzernintern oder -extern
- Aufgabenbeschreibung
- Verwendung
- Grund für den Einsatz
- SAKo
- Practice Area
- Skill-Level
- Art des Vertrages
- Beginn des Einsatzes
- Ende des Einsatzes
- Art der Vergütung
- Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum.
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4. hilfsweise:
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der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm vor dem Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen der Antragsgegnerin mit Dritten im Aufgabenbereich der Antragsgegnerin eingesetzt werden, über folgende Punkte zu unterrichten:
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- Vor- und Nachname des Fremddienstleisters
- Firmennamen des Fremddienstleisters
- Name des Projekts
- Projektnummer
- Organisationsebene 2
- Organisationsebene 3
- Organisationsebene 4
- Standort
- Einsatzort
- zuständiger HR-Ansprechpartner
- Herkunft des Fremddienstleisters konzernintern oder extern
- Aufgabenbeschreibung
- Verwendung
- Grund für den Einsatz
- SAKo
- Practice Area
- Skill-Level
- Art des Vertrages
- Beginn des Einsatzes
- Ende des Einsatzes
- Art der Vergütung
- Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum.
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Die Antragsgegnerin beantragt:
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die Anträge zurückzuweisen.
24 
Die Antragsgegnerin meint,
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sie erfülle den streitgegenständlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers, indem sie alle zwei Wochen Einsätze von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit ihr stehen, mitteile.
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Unabhängig davon seien Fälle denkbar, in denen ein Einsatz nicht schon vier Wochen oder drei Wochen oder zehn Kalendertage vor Beginn feststehe. Dann könne sie den Antragsteller erst später über den Einsatz informieren. Außerdem sei es praktisch nicht umzusetzen über jeden Einsatz zu informieren, da sie ihre Fremddienstleistereinsätze intern über eine Service Agency vergebe.
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Ungeachtet dessen habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Unterrichtung über folgende Punkte:
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Organisationsebene 2
Organisationsebene 3
Organisationsebene 4
Verwendung
Grund für Einsatz
SAKo   
Skill-Level
Art des Vertrages.
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Diese Informationen benötige der Antragsteller nicht, um beurteilen zu können, ob er Beteiligungsrechte habe. Unabhängig davon stünden die Beteiligungsrechte aus §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, § 92 Abs. 1, § 92 Abs. 1 BetrVG nicht dem Antragsteller, sondern der überregionalen Bereichsvertretung oder dem Gesamtbetriebsrat zu.
30 
Nach alle dem könnten die Anträge keinen Erfolg haben.
31 
Zur Ergänzung des Sachs- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften … Bezug genommen.
II.
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Der Hauptantrag Ziffer 1 bleibt erfolglos. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag Ziffer 2 hat demgegenüber Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Über die weiteren Hilfsanträge war nicht zu entscheiden.
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1. Der Hauptantrag Ziffer 1 und der Hilfsantrag Ziffer 2 sind zulässig.
34 
a) Sie sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
35 
aa) Danach muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht beansprucht oder in Abrede gestellt wird, so präzise bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (vergleiche BAG, Entscheidung vom 17.11.2010 – 7 ABR 123/09 –, juris, Rn. 14 m.w.N).
36 
bb) Dem werden der Hauptantrag Ziffer 1 und der Hilfsantrag Ziffer 2 gerecht. Ihnen lassen sich Inhalt und Zeitpunkt der begehrten Auskunftserteilung entnehmen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die Bestimmtheit der im letzten Termin gestellten Anträge nicht gerügt.
37 
b) Außerdem besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Hauptantrag Ziffer 1 und für den Hilfsantrag Ziffer 2. Denn zwischen den Beteiligten besteht Streit über den Umfang und über den Zeitpunkt der Unterrichtung über den Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen.
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2. Während der Hilfsantrag Ziffer 2 begründet ist, ist der Hauptantrag Ziffer 1 unbegründet.
39 
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG darauf, drei Wochen vor Beginn eines Einsatzes und soweit dies wegen fehlender Kenntnis nicht möglich ist ab Kenntnis von dem Einsatz vor dem Einsatz über den Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen, unterrichtet zu werden.
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a) Die Unterrichtungspflicht erfasst nach § 80 Abs. 2 S. 1 2. HS BetrVG Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber – hier der Antragsgegnerin – stehen, also Werkunternehmer oder Personen, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen im Aufgabenbereich des Arbeitgebers eingesetzt werden (vergleiche LAG Baden Württemberg, Entscheidung vom 14.7.2006 – 5 Ta BV 6/2005 –, juris, Rn. 40 ff.; LAG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2002 – 1 Ta BV 3/2002 –, juris, Rn. 25 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 S. 1 2. HS BetrVG, dem Wille des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Regelung.
41 
aa) Nach dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 S. 1 2. HS BetrVG erstreckt sich die Unterrichtung auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. "Beschäftigte" sind nach dem Wortsinn alle Personen, die im Betrieb einer ergebnisorientierten Tätigkeit nachgehen, unabhängig davon, wessen Weisungen sie unterliegen (vergleiche LAG Baden Württemberg, Entscheidung vom 14.7.2006 – 5 Ta BV 6/2005 –, juris, Rn. 41; LAG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2002 – 1 Ta BV 3/2002 –, juris, Rn. 28).
42 
bb) Die Gesetzesbegründung nennt als Beschäftigte neben Leiharbeitnehmern ausdrücklich Arbeitnehmer, die aufgrund von Dienst- und Werkverträgen des Betriebsinhabers mit Dritten oder als deren Erfüllungsgehilfen im Einsatzbetrieb beschäftigt werden (vergleiche BT-Drucksache 14/5741, S. 46). Allerdings gehören nach der Gesetzesbegründung solche Personen nicht dazu, die nur kurzfristig im Betrieb eingesetzt werden, wie der Elektriker, der eine defekte Stromleitung zu reparieren hat (vergleiche BT-Drucksache 14/5741, S. 46).
43 
Dies führt jedoch nicht dazu, Personen, die nicht über eine bestimmte Zeitdauer hinaus für einen Arbeitgeber tätig sind, von der Unterrichtungspflicht auszunehmen (so aber: LAG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2002 – 1 Ta BV 3/2002 –, juris, Rn. 30). Dies griffe zu kurz. Denn entscheidend ist nicht die Dauer der Tätigkeit, da bei einer umfangreichen Renovierung durch Drittunternehmen ein kurzer Zeitraum bei Weitem überschritten werden kann. Vielmehr kommt es auf die Art der Tätigkeit an. Es ist danach zu differenzieren, ob die Tätigkeit der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Arbeitgebers dient, also eine Aufgabe des Arbeitgebers ist und nicht die eines Dritten (vergleiche LAG Baden Württemberg, Entscheidung vom 14.7.2006 – 5 Ta BV 6/2005 –, juris, Rn. 54). Dies hat der Antragsteller in seinen Anträgen berücksichtigt, indem er den Aufgabenbereich der Antragsgegnerin als Abgrenzungsmerkmal hereingenommen hat.
44 
cc) Schließlich dient die Regelung in § 80 Abs. 2 S. 1 2. HS BetrVG der Klarstellung des nach der vor Inkrafttreten der Regelung bestehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegebenen Anspruchs des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Unterrichtung über den Einsatz von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern von Fremdfirmen (vergleiche BAG, Entscheidung vom 15.12.1998 – 1 ABR 9/98 –; Entscheidung vom 31.01.1989 – 1 ABR 72/87 –). § 80 Abs. 2 S. 1 2. HS BetrVG soll dazu beitragen, Streitigkeiten darüber zu vermeiden (vergleiche BT-Drucksache 14/5741, S. 46).
45 
b) Es kann dahinstehen, ob der danach grundsätzlich gegebene Unterrichtungsanspruch seine Grenze dort erreicht, wo ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats offenkundig ausgeschlossen ist – es also an einem konkreten Aufgabenbezug fehlt (vergleiche zur Problematik: LAG Baden Württemberg, Entscheidung vom 14.07.2006 – 5 Ta BV 6/2005 –, juris, Rn. 50; LAG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2002 – 1 Ta BV 3/2002 –, juris, Rn. 30; Weber, in: GK-BetrVG, 9. Auflage, 2010, § 80, Rn. 60). Denn hier kommen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 99 BetrVG in Betracht (vergleiche LAG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2002 – 1 Ta BV 3/2002 –, juris, Rn. 30).
46 
Dem Antragsteller obliegt es zu überprüfen, ob ein mitbestimmungspflichtiger Einsatz von Leiharbeitnehmern vorliegt oder ein mitbestimmungsfreier Einsatz von Fremdfirmen (vergleiche BAG, Entscheidung vom 01.12.1992 – 1 ABR 30/92 – , juris, Rn. 34,35 m.w.N.). Außerdem kommt das Recht des Antragstellers aus § 92a Abs. 1 BetrVG auf Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung in Betracht (vergleiche Karthaus/Klebe, in: NZA 2012, 417 <419>). Dem steht nicht entgegen, dass Personalplanung regelmäßig auf Bereichs- und Konzernebene stattfindet und deshalb regelmäßig in die Zuständigkeit von Bereichs- oder Konzernbetriebsrat fällt. Dies schließt eine isolierte Personalplanung für die Region, für die der Antragsteller zuständig ist, nicht aus. Möglich ist daher ein Vorschlag des Antragstellers zur Personalplanung zum Zwecke einer Reduzierung der Einsätze von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen.
47 
Soweit der Antragsteller sich auf seine Rechte aus § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 92 Abs. 1 BetrVG beruft, verkennt er, dass es sich dabei nicht um Beteiligungsrechte, sondern um Auskunftsansprüche handelt, die nicht streitgegenständlich sind. Dies ändert am Ergebnis nichts, da wie oben aufgezeigt ein hinreichend konkreter Aufgabenbezug besteht unabhängig davon, ob dieser überhaupt erforderlich ist.
48 
c) Die danach geschuldete Unterrichtung muss umfassend sein. Umfassend bedeutet so vollständig, dass der Antragsteller Kenntnis von allen Umständen erlangt, die er für seine Aufgabenerfüllung benötigt (vergleiche Buschmann, in: D/K/K/W, BetrVG, 12. Auflage, 2010, § 80 Rn. 81; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 12. Auflage, 2010, § 80 Rn. 54; Nicolai, in: Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, BetrVG, 7. Auflage, 2008, § 80 Rn. 52). Deswegen hat der Antragsteller Anspruch auf eine Auskunft in dem von ihm verlangten Umfang. Er benötigt die geforderten Informationen, um seine Beteiligungsrechte aus § 99, § 92a Abs. 1 BetrVG wahrnehmen zu können, insbesondere um beurteilen zu können, ob ein mitbestimmungspflichtiger Einsatz von Leih-Arbeitnehmern oder ein mitbestimmungsfreier Einsatz von Fremdfirmen vorliegt. Die Einwände der Antragsgegnerin sind nicht nachvollziehbar – zumal sie in der Vergangenheit Informationen in dem beantragten Umfang gegeben hat.
49 
d) Die Unterrichtung hat rechtzeitig zu erfolgen. Rechtzeitig heißt so frühzeitig, dass der Antragsteller seine Aufgaben erfüllen kann (vergleiche Kania, in: Erfurter Kommentar, 13. Auflage, 2013, § 80 BetrVG Rn. 19; Preis, in: Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Auflage, 2009, § 80 Rn. 30, Weber, in: GK-BetrVG, 9. Auflage, 2010, § 80 Rn. 68). Dies erfordert grundsätzlich eine Unterrichtung drei Wochen vor dem Einsatz. Die dreiwöchige Frist beinhaltet in Anlehnung an § 99 Abs. 3 BetrVG eine einwöchige Überprüfungsmöglichkeit für den Antragsteller, eine gegebenenfalls sich anschließende einwöchige Frist für die Antragsgegnerin, um eine mögliche Beanstandung des Antragstellers zu überprüfen und gegebenenfalls ein Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten und schließlich das Recht des Antragstellers gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG innerhalb von einer Woche seine Zustimmung zu einem Einsatz zu verweigern. Beide Beteiligten können ab dem vorgesehenen Beginn eines umstrittenen Einsatzes ihre Rechte aus § 100, § 101 BetrVG wahrnehmen. Die dreiwöchige Frist gewährleistet also, dass der Antragsteller seine Rechte vor dem Einsatz nicht nur prüfen, sondern auch noch wahrnehmen kann - sprich, dass er nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird mit der Folge, dass der Unterrichtungsanspruch ins Leere läuft. Die dreiwöchige Frist ist aber nicht nur erforderlich, sondern auch ausreichend. Für eine noch frühere Unterrichtung besteht kein Erfordernis.
50 
Dies gilt auch mit Blick auf das Vorschlagsrecht aus § 92a Abs. 1 BetrVG.
51 
Soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht drei Wochen vor dem Einsatz darüber unterrichten kann, weil sie noch keine Kenntnis davon hat, hat sie den Antragsteller unverzüglich ab Kenntnis von dem Einsatz vor dem Einsatz darüber zu unterrichten.
52 
Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es sei ihr unmöglich, den Unterrichtungsanspruch rechtzeitig zu erfüllen, ist ihr Einwand nicht nachvollziehbar.
53 
Es ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund eine Unterrichtung nicht rechtzeitig erfolgen kann. Gegebenenfalls müsste die Antragsgegnerin ihre Organisation ändern oder/und ein neues Softwareprogramm einführen. Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte spielen hier keine Rolle (vergleiche LAG Baden Württemberg, Entscheidung vom 14.07.2006 – 5 TA BV 6/2005 –, juris, Rn. 56).
54 
Deswegen war der Hauptantrag Ziffer 1 zurückzuweisen, während dem Hilfsantrag Ziffer 2 stattzugeben war.
55 
Über die weiteren Hilfsanträge war nicht mehr zu entscheiden, nachdem wegen der Stattgabe des Hilfsantrags Ziffer 2 die prozessuale Bedingung dafür nicht eingetreten war.

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