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BetrVG § 96 Förderung der Berufsbildung

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.

(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.

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Beschluss vom Landesarbeitsgericht München - 4 TaBV 68/23
27. Mai 2024
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Beschluss vom Arbeitsgericht München - 32 BV 212/22
4. Oktober 2023
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (1. Kammer) - 1 TaBV 773/22
2. September 2022
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 34/17
12. Januar 2018
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 34/17
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Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (4. Kammer) - 4 TaBV 18/16
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Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (4. Kammer) - 4 TaBV 68/16
31. Januar 2017
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Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (4. Kammer) - 4 TaBV 59/16
17. Januar 2017
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Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (4. Kammer) - 4 TaBV 133/16
13. Dezember 2016
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