Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 58/24
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30.04.2024 (4 O 151/23) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu 1. wie folgt präzisiert wird:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach für sämtliche Schäden haftet, die der Klägerin dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass sie infolge einer falschen Auskunft des Beklagten mit dem von ihm beurkundeten notariellen Kaufvertrag vom 26.04.2019 (Urk-Nr. 00/2019) das Erbbaurecht an dem Grundstück A.-Straße 0, 00000 B.-Stadt, gemeinsam mit Herrn C. „in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts“ erwarb anstatt wie beabsichtigt als alleinige Berechtigte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Die Klägerin, die ebenso wie ihr damaliger Ehemann die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, nimmt den Beklagten, einen ehemaligen Rechtsanwalt und Notar, wegen einer Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Erbbaurechts an dem bebauten Grundstück A.-Straße 0 in 00000 B.-Stadt auf Schadensersatz in Anspruch.
4Der Beklagte erörterte in der der Beurkundung des Kaufvertrags vorangehenden Korrespondenz mit der Klägerin (s. die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Anlagen Bl. 16-17, 121-123 und 125-126 LGA, auf die jeweils Bezug genommen wird), u.a. deren Wunsch, das Erbbaurecht als alleinige Berechtigte zu erwerben (E-Mail der Klägerin v. 07.04.2019, Anl. 1 zur Klageschrift, Bl. 16 LGA). Mit E-Mail vom 08.04.2019, 11:29 Uhr (Anl. 2 zur Klageschrift, Bl. 17 LGA = Anl. C4 zur Klageerwiderung, Bl. 125 LGA) schrieb er an die Klägerin und ihren damaligen Ehemann:
5„Sehr geehrte Eheleute C.,
6…
7Zu lhrer Anfrage:
8Solange Sie im Güterstand der niederländischen Gütergemeinschaft leben, können Sie nur gemeinsam ins Grundbuch eingetragen werden. Wenn ein anderes Ergebnis gewünscht ist, müssten Sie durch einen entsprechenden notariellen Vertrag einen anderen Güterstand wählen. Dabei stellt sich als erstes die Frage, ob Sie einen niederländischen Güterstand oder einen deutschen Güterstand wählen möchten. Da Sie in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wäre es grundsätzlich möglich, für ihren ehelichen Güterstand deutsches Recht zu wählen. Falls Sie die Geltung deutschen Ehegüterrechtes wählen, könnten Sie, sehr geehrte Frau C., Alleineigentümerin des Grundbesitzes werden, wenn Sie sich für den Güterstand der Gütertrennung oder der Zugewinngemeinschaft entscheiden.
9Ob allerdings die Wahl deutschen Ehegüterrechtes für Sie sinnvoll ist, müsste geklärt werden. Dabei sind zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen, die ich im Rahmen dieser E-Mail nicht im Einzelnen erläutern kann. lch schlage daher vor, dass wir eine gemeinsame Besprechung durchführen, in der ich Ihnen die verschiedenen deutschen Güterstände und die sich damit zusammenhängenden Regelungsmöglichkeiten erläutern kann. Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass ich Ihnen bezüglich des niederländischen Ehegüterrechtes allerdings keine abschließenden Auskünfte geben kann.
10Falls Sie eine solche Besprechung wünschen, bitte ich Sie, mit meinem Sekretariat einen Termin zu vereinbaren.“
11Die Klägerin erwiderte mit E-Mail vom 08.04.2019, 15:02 Uhr, dass sie erst einmal keinen Termin vereinbaren, sondern sich erst weiter informieren lassen wollten (Anl. C4, Bl. 125 LGA). Mit E-Mail vom 10.04.2019 schlug der Beklagte einen Beurkundungstermin vor, verbunden mit der Ankündigung: „Sollte ich von Ihnen nichts Gegenteiliges hören, gehe ich davon aus, dass Sie den Grundbesitz gemeinsam erwerben.“ (Anlage C5 zur Klageerwiderung, Bl. 126 LGA). Nachdem die Klägerin dem zugestimmt hatte („Wir erwerben es gemeinsam“, E-Mail v. 10.04.2029, Anl. C5 zur Klageerwiderung, Bl. 126 LGA), beurkundete der Beklagte am 26.04.2019 den Kaufvertrag nebst Auflassung unter der Urkundenrollen-Nr. 00/2019 (Anl. C1 zur Klageerwiderung, Bl. 108 ff. LGA). In der Folge wurden auf Veranlassung des Beklagten die Klägerin und ihr Ehemann im Grundbuch als Berechtigte „in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts“ eingetragen (Anl. 3 zur Klageschrift, Bl. 18 ff., 22 LGA, i.V.m. der ursprünglichen Eintragungsnachricht, Anl. 4 zur Klageschrift, Bl. 31 LGA).
12Die Eheleute lebten seinerzeit getrennt. Die Klägerin erwarb das Erbbaurecht an dem Grundstück A.-Straße in B.-Stadt, um dort mit ihren minderjährigen Kindern zu wohnen. Seit dem 01.09.2021 ist die Ehe rechtskräftig geschieden, ohne dass eine Regelung über den Zugewinnausgleich und die ehemalige gemeinsame Ehewohnung getroffen wurde (Anl. 5 zur Klageschrift, Bl. 32-45 LGA). Im Zuge der finanziellen Auseinandersetzung waren beide Eheleute anwaltlich vertreten. Der geschiedene Ehemann erhob gegen die Klägerin Ansprüche in Bezug auf die Immobilie A.-Straße, verweigerte sich einem einvernehmlichen Verkauf und drohte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2021 (Anl. 6 zur Klageschrift, Bl. 46 LGA) mit der einer Teilungsversteigerung, falls die Klägerin die weitere gemeinsame Immobilie, die damals von ihm bewohnt wurde, in die Teilungsversteigerung bringe. Nachdem eine Einigung scheiterte, leitete die Klägerin am 08.06.2023 selbst das Verfahren zur Teilungsversteigerung ein.
13Mit ihrer am 13.07.2023 beim Landgericht eingegangenen und dem Beklagten am 04.08.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der Beklagte habe mit seiner Mitteilung, wegen des Güterstands der niederländischen Gütergemeinschaft könne sie das Erbbaurecht nur mit ihrem Ehemann gemeinsam erwerben, pflichtwidrig eine falsche Auskunft erteilt und sie in die irrige Annahme versetzt, ein Erwerb als alleinige Berechtigte sei nicht möglich. Hieraus sei ihr ein Schaden entstanden, der u.a. in den zu erwartenden Kosten für die Teilungsversteigerung (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Kosten der sachverständigen Wertermittlung) liege. Ferner profitiere ihr Ex-Ehemann von einer Wertsteigerung der Immobilie, ohne an der Tilgung des für den Erwerb aufgenommenen Darlehens und den Kosten einer zwischenzeitlich durchgeführten Renovierung beteiligt zu sein. Zudem sei zu befürchten, dass der Erlös aus der Teilungsversteigerung den Wert der Immobilie nicht abdecken werde.
14Sie hat
15(1.) die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach für sämtliche Schäden begehrt, die ihr „wegen der Amtspflichtverletzung des Beklagten als Notar anlässlich einer durch den Beklagten am 26.04.2019 vorgenommenen Beurkundung eines Kaufvertrags“ über die näher bezeichnete Immobilie entstanden sind und noch entstehen werden, sowie
16(2.) Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 869,63 EUR nebst Prozesszinsen.
17Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich auf die Korrespondenz mit der Klägerin berufen, von der ausgehend eine Pflichtverletzung nicht vorliege. Nach der im Würzburger Notarhandbuch 2015 (Anl. C3 zur Klageerwiderung, Bl. 124 LGA) zitierten seinerzeitigen Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf sei ein alleiniger Erwerb der Klägerin nicht möglich gewesen; dies habe auch die weitere Kommentarliteratur bestätigt (Bl. 102 LGA).
18Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
19Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, der Beklagte habe im Vorfeld und im Zuge der Beurkundung seine ihm aus § 17 Abs. 1 BeurkG obliegende Aufklärungs- und Belehrungspflichten verletzt. Zu den Prüfpflichten des Notars gehöre im Zuge des Eigentumserwerbs die Frage, ob der verheiratete Ausländer Alleineigentum erwerben kann; dies habe der Beklagte im Streitfall fälschlicherweise verneint. Der Notar müsse ausländisches bzw. Kollisionsrecht zwar nicht kennen; übernehme er, wie hier, jedoch die rechtliche Beratung, hafte er für Fehler. Auf die – unzutreffende und in der Wortwahl einen Diktatfehler des Beklagten aufgreifende – Angabe der Klägerin, sie lebe im „närrischen“ (gemeint: niederländischen) Güterstand habe er sich nicht verlassen dürfen. Das Eherechtsstatut habe sich gewandelt, nachdem die Eheleute mehr als zehn Jahre in Deutschland lebten (nachträglicher renvoi); der maßgebliche Güterstand sei demgemäß die Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht gewesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
21Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend:
22Er habe keine Beratung der Klägerin über ihren ausländischen Güterstand übernommen. Ohnehin habe das Landgericht den Umfang der an einen Notar zu stellenden Berufspflichten überspannt. Auf die Angaben der Klägerin zum Sachverhalt, hier die Angabe, im Güterstand der niederländischen Gütergemeinschaft zu leben, habe er sich verlassen dürfen; anderes gelte nur, wenn Angaben offensichtlich falsch oder widersprüchlich sein, was hier nicht der Fall gewesen sei. Bei dem Begriff der „närrischen“ Gütergemeinschaft, den die Klägerin übernahm, habe es sich um einen Tippfehler gehandelt, was die Klägerin erkannt habe; ihre Schutzbedürftigkeit erhöhe dies nicht. Er habe die Klägerin und ihren Ehemann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bezüglich des niederländischen Ehegüterrechts keine abschließenden Auskünfte geben könne.
23Der Makler habe mitgeteilt, die Eheleute wollten gemeinsam Eigentum erwerben. Die auf die Erklärung der Klägerin, lieber alleine ins Grundbuch eingetragen werden zu wollen, erteilte Auskunft beruhe auf der seinerzeit einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf. Danach sei bei dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht ein Alleinerwerb nicht möglich. Die Prüfung, ob das ausländische Recht eine Rückverweisung auf das deutsche Recht enthalte, könne von einem Notar nicht gefordert werden, da die Prüfung ausländischen Rechts nicht zu seinen Aufgaben gehöre. Angesichts der eindeutigen Erklärung der Klägerin, nach niederländischem Recht verheiratet zu sein, sei auch die Einholung eines Rechtsgutachtens nicht geboten gewesen. Überdies habe er aufgrund der Erklärung der Klägerin mit E-Mail vom 08.04.2019, sich erst weiter informieren lassen zu wollen, davon ausgehen müssen, dass eine anderweitige juristische Beratung stattgefunden habe. Schließlich habe die Klägerin mit E-Mail vom 10.04.2019 erklärt: „Wir erwerben es gemeinsam".
24Zu Unrecht habe das Landgericht ferner anderweitige Ersatzansprüche verneint. Der Ex-Ehemann der Klägerin hafte aufgrund nachehelicher Treuepflichten, wenn er sich weigere, an einer freihändigen Veräußerung mitzuwirken. Der Vorbehalt einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit müsse tenoriert werden, weil es anderenfalls nicht mehr möglich sei, diesen Einwand zu erheben.
25Der Beklagte beantragt,
26unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
27Die Klägerin beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihre bereits erstinstanzlich dargelegte Rechtsauffassung das angefochtene Urteil als zutreffend.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
31B.
32Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Die Abänderung des Feststellungstenors erfolgt ohne inhaltliche Änderung aus Gründen der Klarstellung.
33I.
34Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Da nicht die Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, sondern der Amtshaftungsanspruch hier auf den Ersatz reiner Vermögensschäden gerichtet ist, erfordert die Zulässigkeit der Feststellungsklage die – substantiiert darzulegende – Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens (vgl. BGHZ 203, 312 Rn. 12 = NVwZ 2015, 1237; NJW 2007, 224 Rn. 25; NJW-RR 2006, 1431 Rn. 9; BGHZ 166, 84 Rn. 27 = NJW 2006, 830). Dieses Erfordernis ist erfüllt. Die Klägerin hat dargelegt, dass infolge der Amtspflichtverletzung Kosten für eine Grundbuchberichtigung (Eintragung der Ehegatten nach Bruchteilen im Vorfeld der Teilungsversteigerung) angefallen sind und weitere Kosten durch die Teilungsversteigerung in Form von Anwaltskosten, Gerichtskosten und Kosten der sachverständigen Wertermittlung anfallen werden.
35II.
36Der Feststellungsantrag ist aus der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 19 Abs. 1 BNotO begründet. Im Zusammenhang mit der Beurkundung des notariellen Kaufvertrags hat der Beklagte, der zugleich Rechtsanwalt ist, unzweifelhaft als Notar gehandelt, § 24 Abs. 2 Satz 1 BNotO.
371.Der Beklagte hat seine Amtspflicht als Notar verletzt, indem er der Klägerin in Bezug auf ihren ehelichen Güterstand und hieraus etwaig resultierende Einschränkungen beim Erwerb des Erbbaurechts die unzutreffende Auskunft erteilt hat, solange die Eheleute im Güterstand der niederländischen Gütergemeinschaft lebten, könnten Sie nur gemeinsam ins Grundbuch eingetragen werden; werde ein anderes Ergebnis gewünscht, müssten sie durch einen entsprechenden notariellen Vertrag einen anderen Güterstand wählen. Tatsächlich lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht, der dem von der Klägerin gewünschten Alleinerwerb nicht entgegenstand.
38a.Das im Streitfall maßgebliche deutsche internationale Privatrecht verweist hinsichtlich des ehelichen Güterrechts auf das niederländische Recht.
39In Fällen mit Auslandsberührung ist insoweit zunächst der Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich. Haben die Ehegatten – wie vorliegend am 08.06.1998 – die Ehe vor dem 29.01.2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der VO (EU) 2016/1103 über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen, ist gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB § 15 EGBGB in seiner bis einschließlich 28.01.2019 geltenden Fassung (nachfolgend § 15 EGBGB a.F.) weiterhin anzuwenden. Einem Staatsvertrag, der gegenüber § 15 EGBGB a.F. vorrangig wäre, ist Deutschland nicht beigetreten (vgl. im Einzelnen Robert Sieghörtner in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Aufl. 2021, Art. 15 EGBGB Rn. 1, 2 ff.).
40Nach § 15 Abs. 1 EGBGB a.F. unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht, soweit die Ehegatten nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. einen abweichenden Güterstand gewählt haben. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe sind in § 14 EGBGB in seiner bis einschließlich zum 28.01.2019 geltenden Fassung (nachfolgend § 14 EGBGB a.F.) geregelt (zur Verweisung s. auch Sieghörtner aaO Rn. 10). Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. In erster Linie maßgeblich ist damit das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung (vgl. Sieghörtner aaO).
41Dies ist hier das niederländische Recht, da die Klägerin und ihr damaliger Ehemann beide die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen und keine Wahl eines Güterstandes getroffen haben.
42b.
43Im Streitfall verweist das niederländische Recht zurück auf deutsches Recht, das die Rückverweisung annimmt, so dass sich der eheliche Güterstand der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes nach deutschem Sachrecht richtet.
44Wird – wie vorliegend durch §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB a.F. – auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind. Für – wie hier – nach dem 01.09.1992 geschlossene Ehen sind dies die Kollisionsregeln des Haager Übereinkommens über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom 14.03.1978 (nachfolgend: HÜ), die auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten wie Deutschland Anwendung finden. Sie wurden durch das niederländische Gesetz über das Kollisionsrecht des Ehegüterrechts vom 20.11.1991 in das autonome niederländische IPR übernommen. Das IPRG 2011 enthält in den Artikeln 43 ff. nur ergänzende Ausführungsvorschriften und Kollisionsregeln für vor dem 01.09.1992 geschlossene Ehen; im Übrigen verweist es auf das Haager Übereinkommen (vgl. Staudinger/Hausmann (2013) Anhang zu Art 4 EGBGB, Rn. 230).
45Gemäß der damit maßgeblichen Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 HÜ richtet sich, wenn – wie im Streitfall – die Ehegatten nicht gemäß Art. 4 Abs. 2 oder 3 HÜ eine andere Rechtswahl treffen, das eheliche Güterrecht nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen ehelichen Wohnsitz nach der Eheschließung nehmen (vgl. Staudinger/Hausmann (2013) Anhang zu Art 4 EGBGB, Rn. 156-158; Rieck, Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa, Broschüre des Bundesverwaltungsamts, https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Auswandern/Publikationen/Downloaddatei_Eheg%C3%BCterrecht_und_Ehevertr%C3%A4ge_in_Europa.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Dies ist hier das niederländische Recht.
46Anders als das gewählte Recht, das bis zu einer neuen Rechtswahl gemäß Art. 7 Abs. 1 HÜ nicht wandelbar ist, ist das auf Grund der Anknüpfung an den ersten gemeinsamen Aufenthalt geltende Recht nach Art. 7 Abs. 2 HÜ wandelbar. Begründen die Eheleute einen mehr als zehn Jahre dauernden neuen Aufenthalt in einem anderen Staat, führt dies – gemäß Art. 8 HÜ mit Wirkung für die Zukunft – zur Anwendung des dortigen Ehegüterrechts (vgl. Staudinger/Hausmann aaO, Rieck aaO).
47Da die Klägerin und ihr damaliger Ehemann zum Zeitpunkt der vorliegend in Rede stehenden Vorgänge seit dem 25.10.2002 und damit länger als 10 Jahre in Deutschland lebten, greift der Rückverweis auf das deutsche Recht gemäß Art. 7 Abs. 2 HÜ. Das deutsche Recht nimmt diesen Rückverweis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB an, indem es die Anwendung deutscher Sachvorschriften bestimmt.
48Der eheliche Güterstand der Klägerin und ihres damaligen Ehemanns richtete sich daher seit Oktober 2012 nach deutschem Sachrecht (vgl. zur Rechtslage auch Eule, Internationales Erbrecht, 2. Aufl., Rn 537-539, S. 157-158, und Rn. 547, S. 161 = Anl. 7 und 8 zur Klageschrift, Bl. 47 f. und 67 ff. LGA), wobei die exakte Fristberechnung gemäß Art. 7 Abs. 2 HÜ hier dahinstehen kann.
49c.Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann lebten damit zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch den Beklagten gemäß § 1363 Abs. 1 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft; eine anderweitige Vereinbarung durch Ehevertrag haben sie nicht getroffen.
50Dem zufolge war die Klägerin nicht gehindert, das Erbbaurecht als alleinige Berechtigte zu erwerben und die Auskunft des Beklagten aus der E-Mail vom 08.04.2019 falsch. Gemäß § 1363 Abs. 2 BGB wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht deren gemeinschaftliches Vermögen, und zwar auch dann nicht, wenn das Vermögen nach der Eheschließung erworben wird; ein Ausgleich findet vielmehr erst mit dem Ende der Zugewinngemeinschaft statt.
512.Das Berufungsvorbringen des Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung.
52a.Ohne Belang ist, ob der Makler dem Beklagten am 22.03.2019 zunächst mitgeteilt hat, die Eheleute wollten gemeinsam Eigentum erwerben (Gesprächsvermerk Anlage C7, Bl. 193 LGA). Bei Erteilung der falschen Auskunft am 08.04.2019 und der nachfolgenden Beurkundung des notariellen Kaufvertrags war dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin alleinige Inhaberin des Erbbaurechts werden wollte. Sie hatte mit E-Mail vom 07.04.2019 (Bl. 16 LGA) ausdrücklich nachgefragt, ob es notwendig sei, dass beide ins Grundbuch eingetragen werden, und unter Angabe von Gründen mitgeteilt, man bevorzuge es, dass das Erbbaurecht nur auf ihren Namen eingetragen werde.
53b.Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass ein Notar ausländisches Recht, zu dem auch das ausländische Kollisionsrecht gehört, nicht kennen muss. Erteilt er jedoch eine Auskunft, haftet er für deren Richtigkeit. Das Landgericht hat daher den Umfang der an einen Notar zu stellenden Berufspflichten keineswegs überspannt. Der Beklagte musste wissen, dass das deutsche internationale Privatrecht eine etwaige Rückverweisung der niederländischen Rechtsordnung annimmt, so dass auch die Anwendung deutschen Sachrechts in Betracht kam. Insoweit wäre er zwar nicht ohne Weiteres verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob das niederländische Kollisionsrecht eine solche Rückverweisung vorsieht oder diesbezüglich Erkundigungen anzustellen. Er hätte jedoch auf diese Möglichkeit und die damit einhergehende Unklarheit hinweisen müssen, anstatt ungeprüft von der Anwendung niederländischen Sachrechts auszugehen.
54aa.Der Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nach einer etwaigen Auslandsberührung zu forschen (vgl. Zimmermann/Pogorzelski, Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 2024, § 28 Auslandsberührung Rn. 14; Frenz/Miermeister/Frenz BeurkG § 17 Rn. 62; Winkler BeurkG § 17 Rn. 271). Liegen – wie im Streitfall – objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Auslandsberührung vor, hat er diesen jedoch nachzugehen (BGH DNotZ 1963, 315, 316; Zimmermann/Pogorzelski aaO mwN). Ein Fall der Auslandsberührung ist beispielsweise gegeben, wenn ein ausländisches Ehepaar inländischen Grundbesitz erwerben will (vgl. Zimmermann/Pogorzelski aaO vor § 28 Auslandsberührung Rn. 1). Hier war dem Beklagten bekannt, dass es sich bei der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann um niederländische Staatsangehörige handelte, die Auslandsberührung somit offensichtlich.
55Ist wegen der Auslandsberührung ausländisches Recht anzuwenden oder bestehen daran Zweifel, sind die Beteiligten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BeurkG darauf hinzuweisen (vgl. auch Zimmermann/Pogorzelski aaO Rn. 15). Den Notar trifft gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BeurkG zwar keine Pflicht zur Belehrung über den Inhalt der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung und deren rechtliche Tragweite für das beabsichtigte Rechtsgeschäft (Zimmermann/Pogorzelski aaO Rn. 15).
56Zu befassen hat er sich jedoch mit dem Kollisionsrecht, d.h. dem Internationalem Privatrecht (IPR), das bestimmt, welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist. Insoweit muss der Notar die Regeln des deutschen IPR (darunter des EGBGB), aber auch die anwendbaren bi- oder multilateralen Abkommen sowie primäre und sekundäre EU–Vorschriften kennen, die nicht dem ausländischen Recht zuzurechnen sind (vgl. Armbrüster/Preuß/Armbrüster BeurkG § 17 Rn. 262; Winkler BeurkG § 17 Rn. 271; Meyer DNotZ 2018, 726, 729; Zimmermann/Pogorzelski aaO), sondern wie inländisches Recht behandelt werden (vgl. BGH NJW 1993, 2305, 2306; Schütze DNotZ 1992, 66, 76; Winkler BeurkG § 17 Rn. 271; Zimmermann/Pogorzelski aaO).
57Ausländische Kollisionsnormen sind zwar dem ausländischen Recht zuzurechnen (vgl. BeckOGK/Regler, 1.7.2025, BeurkG § 17 Rn. 250), so dass der Notar nicht wissen muss, ob das ausländische Kollisionsrecht, auf das nach deutschem Kollisionsrecht verwiesen wird, eine Rückverweisung (renvoi) auf das deutsche Recht enthält (vgl. BeckOGK/Regler, 1.7.2025, BeurkG § 17 Rn. 249, 250). Hinzuweisen ist jedoch auf das deutsche IPR, das gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine etwaige Rückverweisung annimmt, mit der Folge, dass in diesem Fall deutsches Recht zur Anwendung kommt. Der gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BeurkG erforderliche Hinweis auf die mögliche Anwendbarkeit ausländischen Rechts ist daher erst vollständig, wenn der Notar die Beteiligten auch darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine Rückverweisung in Betracht kommt (vgl. Armbrüster/Preuß/Armbrüster BeurkG § 17 Rn. 261 ff; Zimmermann/Pogorzelski aaO; vgl. auch Frenz/Miermeister/Frenz, 6. Aufl. 2024, BeurkG § 17 Rn. 62).
58Entsprechendes gilt, wenn es – wie im Streitfall – nicht um die Frage geht, nach welchem Recht sich das zu beurkundende Rechtsgeschäft richtet, sondern Vorfragen zu klären sind wie hier die Frage, ob die Klägerin das Erbbaurecht wie gewünscht als alleinige Berechtigte erwerben konnte, und der beurkundende Notar hierzu eine Auskunft erteilt. Denn der Notar hat die Wahl, ob er die das ausländische Kollisionsrecht betreffende Frage selbst prüft und hierzu Auskunft gibt; dazu kann er die Rechtsprechung und Kommentarliteratur heranziehen, das Deutsche Notarinstitut (DNotI) um Hilfe bitten oder auf dessen Website nach einschlägigen Gutachten suchen (zu den Recherchemöglichkeiten vgl. Zimmermann/Pogorzelski aaO, vor § 28 Auslandsberührung Rn. 2). Alternativ muss er im vorgenannten Sinne darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer möglichen Rückverweisung des ausländischen Kollisionsrechts und deren Annahme durch das deutsche IPR Zweifel bestehen, welches Sachrecht gilt.
59Der Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, keine Beratung der Klägerin über ihren ausländischen Güterstand übernommen zu haben. Er hat gegen die vorstehenden Grundsätze verstoßen, indem er eine mögliche Rückverweisung des niederländischen Kollisionsrechts auf das deutsche Recht außer Betracht gelassen und ohne eigene zutreffende Sachprüfung oder alternativ einen Hinweis auf die unklare Rechtslage der Klägerin eine falsche Auskunft erteilt hat.
60Hierbei entlastet ihn nicht, dass er die Klägerin und ihren Ehemann ausdrücklich darauf hingewiesen hat, bezüglich des niederländischen Ehegüterrechts keine abschließenden Auskünfte geben zu können. Dieser Hinweis mit E-Mail vom 08.04.2019 erfolgte zum einen im Zusammenhang mit seinem Angebot, die Eheleute über die Wahl eines deutschen Güterstandes zu beraten; dieses Angebot haben die Eheleute nicht angenommen. Zum anderen ersetzt der Hinweis nicht die geschuldete Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Rückverweisung des niederländischen Kollisionsrechts auf das deutsche Recht. Wie bereits ausgeführt, musste der Beklagte insoweit entweder selbst eine Sachprüfung vornehmen oder die Klägerin darauf hinweisen, dass Zweifel bestehen, ob sich der Güterstand nach niederländischem oder deutschem Recht richtet. Ohnehin hat sich der Beklagte in seiner E-Mail vom 08.04.2019 nicht enthalten, Auskunft zu erteilen, sondern zeigt als Antwort auf die Anfrage der Klägerin für einen Erwerb durch diese unzutreffend nur den Weg der Wahl eines anderen Güterstandes durch einen notariellen Vertrag auf. Die Klägerin durfte sich jedenfalls insoweit bereits beraten fühlen, sodass für „abschließende“ Auskünfte „bezüglich des niederländischen Ehegüterrechts“ aus der Sicht der Klägerin gar keine Veranlassung mehr bestand.
61bb.Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin auf entsprechende Frage in seinem Schreiben 03.04.2019 (Anl. C2, Bl. 121 ff., 122 LGA) mit E-Mail vom 07.04.2019 selbst angegeben hat, sie sei seit dem 08.06.1998 nach niederländischem Recht und damit im Güterstand der „närrischen“ (niederländischen) Gütergemeinschaft verheiratet.
62Ein Notar darf zwar regelmäßig tatsächliche Angaben der Beteiligten ohne eigene Nachprüfung als richtig zugrunde legen. Dies gilt jedoch nicht für Äußerungen rechtsunkundiger Personen über rechtliche Begriffe und Verhältnisse, die als Tatsachen dargestellt werden oder mit tatsächlichen Angaben verbunden sind. Solche Erklärungen beruhen nicht auf Sachkunde und sind deswegen unzuverlässig (vgl. BGH, Urteil v. 06.11.1986 – IX ZR 125/85, juris Rn. 31 ff.; Urteil v. 07.02.1991 – IX ZR 24/90, juris Rn. 22; Urteil v. 19.12.1991 – IX ZR 8/91, juris Rn. 22).
63Der Beklagte durfte sich daher nicht auf die Angaben der Klägerin zu ihrem ehelichen Güterstand verlassen, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass ihr eine zutreffende Beurteilung nach deutschem und niederländischem Kollisionsrecht möglich war. Im Gegenteil offenbarte der Umstand, dass sie in ihrer E-Mail vom 07.04.2019 den im Schreiben des Beklagten vom 03.04.2029 aufgrund eines Diktatfehlers (Bl. 17 LGA) enthaltenen Begriff einer „närrischen“ Gütergemeinschaft übernahm, unübersehbar, dass sie mit den entsprechenden Rechtsbegriffen nicht vertraut war.
64Ebenso wenig durfte der Beklagte eine anderweitige juristische Beratung der Klägerin unterstellen. Die Aussage der Klägerin mit E-Mail vom 08.04.2019, 15:02 Uhr, erst einmal keinen Termin vereinbaren zu wollen, man wolle sich erst weiter informieren lassen (Anl. C4, Bl. 125 LGA), bezog sich auf das Angebot einer Beratung zum Wechsel des Güterstandes und erfolgte überdies zeitlich nach Erteilung der falschen Auskunft mit E-Mail des Beklagten vom 08.04.2019, 11:29 Uhr. Insoweit ist auch die Erklärung der Klägerin mit E-Mail vom 10.04.2019, man erwerbe das Erbbaurecht gemeinsam (Anl. C5, Bl. 126 LGA), nur im Rahmen der Kausalität zwischen der unrichtigen Auskunft und dem geltend gemachten Schaden von Bedeutung. Es handelt sich zudem um die Antwort auf die Ankündigung des Beklagten, er gehe davon aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Grundbesitz gemeinsam erwerben würden, sofern er nichts Gegenteiliges höre.
65cc.Da die Klägerin und ihr damaliger Ehemann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht lebten, kommt es schließlich nicht darauf an, ob – wie der Beklagte unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung meint – nach niederländischem Recht ein Alleinerwerb der Klägerin nicht möglich gewesen wäre.
66c.Hinsichtlich der unrichtigen Auskunft trifft den Beklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit.
67Ein Notar handelt fahrlässig, wenn er im Zeitpunkt seines pflichtwidrigen Verhaltens (ex ante) die verletzte Amtspflicht bei gehöriger Aufmerksamkeit und Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und die sich daraus ergebenden Nachteile für die geschützten Personen hätte vermeiden können und müssen. Maßstab hierfür ist der erfahrene, pflichtbewusste und gewissenhafte Durchschnittsnotar (BGH WM 1992, 1662, 1665). Auf eigene Unerfahrenheit kann sich der Notar nicht berufen (Frenz/Miermeister/Frenz, 6. Aufl. 2024, BNotO § 19 Rn. 23 mwN).
68Wie bereits ausgeführt, gehört die Kenntnis des deutschen IPR zu den Pflichten des Notars. Der Beklagte hätte daher erkennen können und müssen, dass die Möglichkeit einer Rückverweisung des niederländischen Kollisionsrechts auf das deutsche Recht bestand. Die Erteilung der falschen Auskunft, der von der Klägerin gewünschte Erwerb des Erbbaurechts als alleinige Berechtigte sei nicht bzw. nur durch die Wahl des deutschen Güterstandes in notarieller Urkunde möglich, stellt sich daher als sorgfaltswidrig dar.
69d.Die Amtspflichtverletzung wird mit der erforderlichen Sicherheit zu Vermögensschäden der Klägerin führen, deren Bezifferung es im Rahmen der hier allein geltend gemachten Feststellungklage nicht bedarf.
70Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Zustimmung zu dem Erwerb des Erbbaurechts gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann allein aufgrund der falschen Auskunft des Beklagten erklärte, ein Alleinerwerb sei nicht möglich. Nach der Lebenserfahrung konnte der Klägerin, die die Immobilie nach der Trennung von ihrem Ehemann als Wohnsitz für sich und ihre minderjährigen Kinder erwerben wollte, nicht an einem gemeinsamen Erwerb gelegen sein, da dies das Risiko von Streitigkeiten im Zuge einer etwaigen Scheidung nebst Zugewinnausgleich erhöhte.
71Infolge der Zustimmung der Klägerin zu einem gemeinsamen Erwerb wurde der notarielle Kaufvertrag entsprechend beurkundet und wurden die Eheleute gemeinsam als Berechtigte „in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts“ in das Grundbuch eingetragen.
72Dies wiederum ist ursächlich dafür, dass im Zuge der Vermögensauseinandersetzung Kosten entstanden sind oder noch entstehen werden, die ohne die falsche Auskunft des Beklagten nicht entstanden wären. Dies sind namentlich die Kosten der Auflassung, die erforderlich war, um die Eheleute anstatt als Berechtigte „in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts“ als Eigentümer zu Bruchteilen einzutragen (Anl. 1 zum Schriftsatz v. 11.03.2024, Bl. 203 ff. LGA). Hinzu kommen die Kosten der Teilungsversteigerung, die die Klägerin im Zuge der finanziellen Auseinandersetzung einleiten musste, weil ihr Ex-Ehemann weder bereit war, ihr seinen Anteil zu überschreiben noch an einer freihändigen Veräußerung mitzuwirken. Dies sind insbesondere Anwaltskosten, Gerichtskosten und Kosten der sachverständigen Wertermittlung.
73Ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne des § 254 BGB an der Entstehung dieser Schäden hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu Recht nicht geltend gemacht.
74e.Der Inanspruchnahme des Beklagten steht keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO entgegen. Hierbei kann dahinstehen, ob die vom Beklagten angeführten Ersatzansprüche der Klägerin gegen ihren Ehemann aus denselben tatsächlichen Vorgängen erwachsen und damit ihre Rechtsgrundlage in demselben Tatsachenkreis haben wie der Anspruch aus der Amtspflichtverletzung (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 16.11.1995 – IX ZR 14/95, juris Rn. 10). Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass ihr in Bezug auf die Weigerung ihres Ex-Ehemannes, ihr im Rahmen des Zugewinnausgleichs durch Übertragung seines Anteils an dem Erbbaurecht entgegenzukommen oder an einer freihändigen Veräußerung mitzuwirken, keine Schadensersatzansprüche zustehen oder zustanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei einem freihändigen Verkauf in der Regel höhere Erlöse erzielt werden.
75Eine Mitwirkungspflicht des Ehemannes folgte zunächst nicht aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BGB, die die Grundlage für die Umgrenzung und Ermittlung der Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander bildet (vgl. BeckOGK/Erbarth, 1.11.2024, BGB § 1353 Rn. 1). Die Ehe war seinerzeit bereits gescheitert, § 1353 Abs. 2, 2. Alt. BGB.
76Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil v. 30.07.1992 – 6 UF 20/92, juris) zu einer nach der Scheidung fortwirkenden Treuepflicht als Nachwirkung aus § 1353 BGB bezieht sich auf die Auseinandersetzung einer ehelichen Gütergemeinschaft; insoweit hat das erkennende Gericht Mitwirkungspflichten nach Beendigung des Güterstandes insbesondere aus § 1472 Abs. 3 BGB abgeleitet (vgl. aaO Rn. 64), der Regelungen für die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts trifft. In Bezug auf den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei dem es sich um eine Gütertrennung mit nachträglichem Zugewinnausgleich handelt, existiert keine vergleichbare Regelung.
77Aus damit allein in Betracht kommenden allgemeinen nachehelichen Treuepflichten oder dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, lässt sich keine Pflicht des Ehegatten herleiten, nach dem Scheitern der Ehe zulasten etwaiger eigener Zugewinnausgleichsansprüche eine legal erworbene, dinglich gesicherte Rechtsposition aufzugeben. Besondere Umstände, die eine Treuepflichtverletzung oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen könnten, liegen nicht vor. Sie sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass die geschiedenen Ehegatten sich über die Verteilung des vorhandenen Vermögens nicht einigen konnten und daher eine Teilungsversteigerung eingeleitet wurde. Deren etwaiger Mindererlös gegenüber einem freihändigen Verkauf wirkt sich zu Lasten beider Ehegatten aus, ohne dass hieraus eine Haftung der einen Seite gegenüber der anderen Seite folgen würde.
78Zuletzt darf nicht außer Betracht bleiben, dass der Ex-Ehemann der Klägerin die Mitberechtigung an dem Erbbaurecht allein aufgrund der falschen Auskunft des Beklagten erworben hat, ein alleiniger Erwerb der Klägerin sei nicht möglich. Insoweit ist er nicht als ein weiterer Schädiger anzusehen, der nach der Intention des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO vorrangig vor dem Notar haften soll, vielmehr ist er ebenfalls durch die falsche Auskunft des Beklagten nachteilig betroffen.
79III.
80Der der Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 BNotO i.V.m. §§ 249 ff. BGB zu ersetzende Schaden umfasst die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 869,63 EUR; der Beklagte ist der Verurteilung insoweit nicht entgegengetreten.
81Die Zinsforderung ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
82IV.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
84Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
85V.
86Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 249 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 15 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BeurkG § 17 Grundsatz 4x
- BNotO § 19 3x
- BNotO § 24 1x
- § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1363 Zugewinngemeinschaft 2x
- BGB § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 4 O 151/23 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 125/85 1x (nicht zugeordnet)
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