Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 58/24

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30.04.2024 (4 O 151/23) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu 1. wie folgt präzisiert wird:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach für sämtliche Schäden haftet, die der Klägerin dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass sie infolge einer falschen Auskunft des Beklagten mit dem von ihm beurkundeten notariellen Kaufvertrag vom 26.04.2019 (Urk-Nr. 00/2019) das Erbbaurecht an dem Grundstück A.-Straße 0, 00000 B.-Stadt, gemeinsam mit Herrn C. „in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts“ erwarb anstatt wie beabsichtigt als alleinige Berechtigte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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