Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 3 U 72/25

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Juli 2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.691,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2023 sowie weitere 1.054,10 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer behaupteten notariellen Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Der Kläger beauftragte den Beklagten nach dem Tod des Vaters des Klägers am 13. September 2021 mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, zu dessen Vorlage er von seinem anwaltlich vertretenen Bruder wegen dessen Pflichtteilsansprüchen aufgefordert worden war.

Der Beklagte wandte sich am 17. September 2021 telefonisch an die Bevollmächtigte des Bruders, Rechtsanwältin R., und bat um eine Fristverlängerung für etwa zwei Monate. Die Rechtsanwältin setzte dem Kläger nach Ablauf dieser Zeit und nach E-Mail-Korrespondenz des Klägers mit seiner damaligen Rechtsanwältin vom 10. Dezember 2021 (Anlage K 15, Bl. 115 eLG) eine Frist zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses bis zum 3. Januar 2022 mit Schreiben vom 15. Dezember 2021, das der Kläger dem Beklagten mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 übermittelte (Anlagenkonvolut K 8, Bl. 50 f. eLG).

Der Beklagte bat Rechtsanwältin R. in der Folge um weitere Fristverlängerungen bis zum 18. Februar 2022 und 1. März 2022 (vgl. Anlagenkonvolut K 1, Bl. 8 ff. eLG), ohne das Nachlassverzeichnis in dieser Zeit fertigzustellen.

Am 17. März 2022 reichte Rechtsanwältin R. deshalb eine Stufenklage des Bruders des Klägers bei dem Landgericht Lüneburg zum Az. 4 O 35/22 ein, mit der in der ersten Stufe vom hiesigen Kläger als Erben Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert wurde.

Der Beklagte übersandte dem Kläger am 29. April 2022 und 27. Mai 2022 Entwürfe des schließlich am 31. Mai 2022 beurkundeten und anschließend dem Bruder des Klägers übermittelten notariellen Nachlassverzeichnisses (vgl. Anlagen K 2 bis K 4, Bl. 22 f. eLG).

Nach Vorlage des Verzeichnisses erklärten die dortigen Parteien den Rechtsstreit vor dem Landgericht Lüneburg infolge einer außergerichtlichen Einigung über den Pflichtteilsanspruch übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 15. Februar 2023 erlegte das Landgericht dem hiesigen Kläger gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf (Anlage K 5, Bl. 44 f. eLG). Zur Begründung führte die Einzelrichterin aus, dem dortigen Kläger habe gegen den dortigen Beklagten - den hiesigen Kläger - ein Anspruch auf die in der ersten Stufe der Stufenklage beantragte Auskunftserteilung zugestanden, mit der sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund der vorgerichtlichen Fristsetzungen im Verzug befunden habe. Der Einwand des Beklagten, er habe sich kooperationsbereit gezeigt und zeitnah gekümmert, die Verzögerung bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses sei durch das Handeln des Notars eingetreten, führe nicht zu einer anderen Kostenentscheidung, weil sich der Beklagte die durch den Notar verursachte Verzögerung im Verhältnis zu dem Kläger zurechnen lassen müsse.

Der hiesige Kläger zahlte in der Folge gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg 7.227,97 € an den Gegner und 4.463,81 € an eigener Rechtsanwaltsvergütung für das Verfahren (vgl. Anlagen K 6 und K 7, Bl. 46 ff. eLG).

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger nunmehr von dem Beklagten - nach vergeblicher außergerichtlicher Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis zum 13. November 2023 (vgl. den Schriftverkehr in den Anlagen K 9 bis K 14, Bl. 52 ff. eLG) - die Erstattung der vorgenannten Beträge von insgesamt 11.691,78 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Kosten mit Begründung, der Beklagte habe sich mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses in Verzug befunden und hafte dem Kläger daher auf Schadensersatz.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Beklagte habe sich mit der Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht in Verzug befunden. Die von dem Kläger bei dem Beklagten beauftragte Erstellung dieses Nachlassverzeichnisses sei am 17. März 2022 mangels entsprechender Vereinbarung oder Fristsetzung des Klägers noch nicht einmal fällig gewesen. Jedenfalls fehle es an der nach § 286 Abs. 1 BGB erforderlichen Mahnung des Klägers, die insbesondere nicht in der als Anlage K 8 vorgelegten E-Mail des Klägers vom 22. Dezember 2021 zu sehen sei. Im Übrigen sei der Beklagte gemäß § 286 Abs. 4 BGB auch deshalb nicht in Verzug gekommen, da die Leistung infolge eines Umstands - nämlich des Fehlens von Kontounterlagen - unterblieben sei, den der Beklagte nicht zu vertreten gehabt habe. Unter anderem aus diesem Grund sei eine Fristsetzung des Klägers auch nicht aufgrund besonderer Umstände unter Abwägung der Interessen beider Parteien gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Vielmehr sei die Kommunikation des Beklagten - insofern überobligatorisch - mit der Rechtsanwältin erfolgt, die den Bruder des Klägers vertrat, während der Kläger selbst sich um die Angelegenheit nach der dem Beklagten am 22. Dezember 2021 gesandten E-Mail nicht weiter gekümmert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiterverfolgt. Insbesondere vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, der Beklagte habe sich mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses, für die ein Zeitraum von in der Regel nicht mehr als drei bis vier Monaten zu Grunde zu legen sei, in Verzug befunden. Selbst wenn man nur den - nach Auffassung des Klägers unsubstantiierten - Vortrag des Beklagten zu seiner Korrespondenz mit der Sparkasse zu Grunde lege, erbringe dieser nicht den Beweis dafür, dass und in welchem konkreten Umfang der Beklagte tatsächlich Tätigkeiten im erforderlichen Umfang und mit der erforderlichen Eile und Nachdruck entfaltet habe. Der Kläger sei - was unstreitig ist - jedenfalls zu keinem Zeitpunkt über eine Verzögerung informiert und/oder um Mitwirkung gebeten worden. Dass der Beklagte selbst wiederholt bei der Bevollmächtigten des Pflichtteilsberechtigten um relativ kurze Fristverlängerungen gebeten habe, beinhalte nach Auffassung des Klägers als Erklärungsinhalt die zeitnahe Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses. Da der Beklagte dabei wiederholt verbindliche Fertigstellungstermine zugesagt habe, habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte sich pflichtgemäß der Sache annehmen werde und keine weiteren eigenen Maßnahmen erforderlich seien. Eine förmliche Mahnung mit Fristsetzung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erforderlich gewesen, vielmehr habe sich der Kläger mit den Hinweisen auf die gesetzten Fristen und spätestens mit Übersendung des Schreibens vom 15. Dezember 2021 am 22. Dezember 2021 - zumal als rechtlicher Laie - die darin enthaltene Fristsetzung zudem erkennbar zu Eigen gemacht. Schlussendlich müsse sich der Beklagte die Fristsetzungen der Bevollmächtigten auch direkt zurechnen lassen, ohne dass es auf eine unmittelbare Fristsetzung durch den Kläger selbst ankäme. Das Vorliegen einer notariellen Pflichtverletzung ergebe sich im Übrigen auch aus den Ausführungen des Landgerichts Lüneburg um Verfahren 4 O 35/22.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 9. September 2025 (Bl. 16 ff. eOLG) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.691,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2023 sowie weitere 1.054,10 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint insbesondere, ein unterstellter Verzug des Beklagten wäre zumindest gemäß § 286 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 24. November 2025 (Bl. 80 ff. eOLG) verwiesen.

Der Senat hat die Akte 4 O 35/22 Landgericht Lüneburg beigezogen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur - bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs antragsgemäßen - Verurteilung des Beklagten.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 19 Abs. 1 BNotO auf Ersatz des ihm im Prozess 4 O 35/22 Landgericht Lüneburg entstandenen Kostenschadens in der begehrten Höhe (dazu nachfolgend unter 1.) zzgl. Verzugszinsen seit dem 14. November 2023 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 BNotO in Höhe von 11.691,78 € gegen den Beklagten zu.

Dem Beklagten ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last zu legen (dazu a), die zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt hat (dazu b), ohne dass ein Anspruchsausschluss oder -minderung wegen eines Mitverschuldens des Klägers in Betracht kommt (dazu c).

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts, hat der - vom Kläger unstreitig am 13. September 2021 mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragte - Beklagte schuldhaft eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt. Die Pflichtverletzung liegt bereits in einem Verzug mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses (dazu im Folgenden aa), jedenfalls aber in dem Unterlassen eines weiteren Fristverlängerungsersuchens bzw. einer dazu notwendigen Information des Klägers (dazu im Folgenden bb). Der Beklagte handelte dabei auch schuldhaft (dazu im Folgenden cc).

aa) Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt schon deshalb vor, weil er sich bei Einreichung des Stufenklage am 17. März 2022 mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses in Verzug befunden hat.

Die Vorlage dieses vom Beklagten unstreitig zu erstellenden Verzeichnisses war am 2. März 2022 fällig - dazu (1) -, eine Mahnung des Klägers ist zwar nicht erfolgt, war aber entbehrlich - dazu (2) -, und der Verzugseintritt ist nicht mangels Vertretenmüssens des Beklagten ausgeschlossen - dazu (3) -.

(1) Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist dabei in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Pflicht belehrt hat, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17 -, Rn. 32, juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 6 U 34/20 -, Rn. 22, juris). Notare sind verpflichtet, auf entsprechenden Auftrag das Nachlassverzeichnis zu erstellen, und dürfen dies gemäß § 15 Abs. 1 BNotO nicht unter Hinweis auf zu großen Aufwand und zu geringe Bezahlung oder wegen Überlastung ablehnen; anderenfalls kann der Erbe ggf. nach § 15 Abs. 1 BNotO vorgehen (vgl. Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, M. Das Nachlassverzeichnis, Rn. 348, juris). Welcher Zeitraum für die Erstellung des Verzeichnisses erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insofern wird allerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung von einer dem Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zuzubilligenden Frist von jedenfalls drei bis vier Monaten ausgegangen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 7 W 92/19 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2023 - 3 W 57/23 -, juris).

Unabhängig von diesem, dem Beklagten nach der vorgenannten Rechtsprechung zuzubilligenden Freiheiten bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses richtet sich allerdings der im Verhältnis zum Kläger geltende Fälligkeitstermin für die Fertigstellung vorrangig nach einer etwaigen Parteivereinbarung gemäß § 271 Abs. 1 BGB.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwar keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte das Verzeichnis erstellt haben sollte. Allerdings geht der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts von einer konkludenten Parteivereinbarung dahin aus, dass der Beklagte nach Möglichkeit binnen der dem Kläger von seinem Bruder bzw. dessen Rechtsanwältin gesetzten Fristen tätig werden oder sonst jedenfalls rechtzeitig Mitteilung machen sollte, um einen ansonsten drohenden eigenen Verzug des Klägers im Verhältnis zum Auskunftsberechtigten zu vermeiden. Aus diesem Grund hat sich der Beklagte - sei es auch "überobligatorisch", wie das Landgericht gemeint hat - jedenfalls faktisch unter Berücksichtigung der dem Kläger gesetzten Fristen mehrfach um deren Verlängerung gekümmert und deshalb direkt mit der gegnerischen Prozessbevollmächtigten kommuniziert. Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die jeweils letzte dem Kläger gesetzte und vom Gegner unmittelbar gegenüber dem Notar (!) verlängerte Frist auch diejenige war, die im Verhältnis zwischen den Parteien die Fälligkeitsvereinbarung darstellte.

Damit ist die Vorlage des Nachlassverzeichnisses nach Ablauf der letzten (telefonischen) Fristverlängerung bis zum 1. März 2022, mithin am 2. März 2022 fällig geworden.

(2) Die nach § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Mahnung ist hier nicht erfolgt. Soweit sich der Kläger auf eine vermeintliche konkludente Mahnung mit der E-Mail vom 22. Dezember 2021 beruft, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst nach Fälligkeit ausgesprochen werden kann; andernfalls ist sie wirkungslos (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20 -, Rn. 18, juris, m.w.N.).

Allerdings war die Mahnung entgegen der Auffassung des Landgerichts entbehrlich. Die Entbehrlichkeit ergibt sich schon aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die aus den Gründen zu (1) vereinbarte Frist - zuletzt der 1. März 2022 - als Zeitbestimmung nach dem Kalender anzusehen ist.

Jedenfalls greift (auch) § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, wonach die Mahnung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich sein kann. Nachdem der Beklagte selbst die Sache in die Hand genommen und drei Mal (!) direkt bei der gegnerischen Anwältin um Fristverlängerung gebeten hatte, durfte Kläger sich darauf verlassen, dass der Beklagte entweder innerhalb dieser verlängerten Frist tätig werden oder wenigstens um erneute Fristverlängerung ersuchen würde. Insofern bestand für den Kläger kein Anlass zum Ausspruch einer Mahnung, solange er nicht vom Beklagten über Verzögerungen und Probleme bei der Erstellung des Verzeichnisses bzw. der Einhaltung der Fristen informiert wurde. Eine solche Information ist unstreitig nicht erfolgt; ferner hat der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren zu seiner Tätigkeit bei/direkt nach Fristablauf am 1. März 2022 und im Zeitraum bis zur Vorlage des ersten Entwurfs des Verzeichnisses am 29. April 2022 nichts vorgetragen.

(3) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Verzug des Beklagten auch nicht mangels Vertretenmüssens nach § 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

Der für das fehlende Verschulden nach dieser Vorschrift darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10 -, Rn. 15, juris) hat schon nicht mit Substanz vorgetragen, welche konkreten Tätigkeiten er wann entfaltet haben will und warum er binnen der Frist das Verzeichnis nicht habe fertig stellen, jedenfalls aber mit entsprechender Begründung eine erneute Fristverlängerung hätte erwirken können.

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung lediglich pauschal behauptet, es habe sich "ab dem 11.02.2022 eine umfangreiche Korrespondenz mit der Sparkasse H. um die Erstellung der Kontoauszüge entwickelt". Die Bank habe "in diesem Zusammenhang unter anderem eine Schweigepflichtentbindungserklärung, einen Kostenvorschuss und die Klärung sonstiger Fragen" verlangt und die Kontoauszüge erst am 24. Mai 2022 vorgelegt. Dieser Vortrag lässt schon nicht erkennen, welche Handlungen und Anfragen der Beklagte konkret und vor allem zu welchem - für die Frage des Vertretenmüssens der Verzögerung relevanten - Zeitpunkt vorgenommen haben will sowie was im Einzelnen Inhalt der (nicht vorgelegten) "umfangreichen Korrespondenz" war. Zwar lässt sich aus dem Nachlassverzeichnis in der Fassung vom 27. Mai 2022 (Anlage K 3, Bl. 30 ff eLG) erahnen, dass es um die dort unter C. angeführte Durchsicht von Kontoauszügen zur Prüfung von "Schenkungen und sonstige Zuwendungen des Erblassers im Zeitraum von 10 Jahren vor seinem Ableben an Dritte" gegangen sein mag. Allerdings fällt auf, dass der Beklagte bereits am 29. April 2022 dem Kläger den ersten Entwurf des Nachlassverzeichnisses vorgelegt hatte, ohne mit dem diesbezüglichen Anschreiben auf fehlende Kontoauszüge und ausstehende Ermittlungen hinzuweisen (vgl. Anlage K 2, Bl. 22 ff. eLG), was dafür spricht, dass er entsprechende Auskünfte erst nach dem Gespräch zu diesem Entwurf und damit lange nach Verzugseintritt eingeholt hat.

Auf den Hinweis des Senats mit dem Beschluss vom 9. Oktober 2025 (Bl. 51 ff. eOLG) hat der Beklagte weiterhin weder konkrete(re)n Vortrag zu seinen Tätigkeiten gehalten noch die fehlenden Unterlagen vorgelegt. Seine im Schriftsatz vom 24. November 2025 8Bl: 80 ff. eOLG) vertretene Auffassung, der erstinstanzliche Vortrag zu der "umfangreichen Korrespondenz" und den dabei "betroffenen Problembereichen" reiche aus, ist aus den vorstehend genannten Gründen unzutreffend.

bb) Selbst wenn man abweichend von der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen wollte, dass es an einem fälligen Anspruch des Klägers gegen den Notar zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses fehlte, die Mahnung nicht entbehrlich gewesen und/oder der Beklagte sein fehlendes Verschulden hinreichend dargelegt hätte, hat der Beklagte dennoch seine bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses bestehenden, oben dargelegten Amtspflichten im Verhältnis zum Kläger verletzt.

Auch wenn der Beklagte bei der Verfahrensgestaltung - wie oben ausgeführt - weitgehend frei und - wie bei jeder anderen Beurkundung auch - unabhängig war (vgl. § 1 BNotO), so musste er doch im Verhältnis zum Kläger als dem in Anspruch genommenen Erben und Auskunftsverpflichteten entweder die vorherige tatsächliche ("überobligatorische") Praxis fortführen und die nach seinem eigenen Vortrag benötigte weitere Fristverlängerung selbst erbitten oder er musste zumindest den Kläger informieren und dazu anhalten, selbst oder über seine damalige Rechtsanwältin tätig zu werden. Denn der Kläger als Auskunftsschuldner war zugleich und vor allem auch Urkundsbeteiligter und der beklagte Notar musste wie bei jedem anderen Beurkundungsverfahren darauf achten, dass der Beteiligte keinen Schaden nimmt (vgl. § 17 BeurkG, zu den Schutzpflichten des Notars auch Zimmer, Pflichten des Notars beim notariellen Nachlassverzeichnis, NJW 2019, 186, beck-online).

Auf diesen Punkt hat der Senat den Beklagten ebenfalls mit dem Beschluss vom 9. Oktober 2025 hingewiesen; die Stellungnahme des Beklagten vom 24. November 2025 verhält sich dazu nicht.

cc) Das Verschulden des Beklagten in Form von (jedenfalls) fahrlässigem Handeln folgt aus den vorstehenden Ausführungen.

c) Der kausale Schaden des Klägers besteht in den unstreitig angefallenen Kosten in Höhe von 11.691,78 € für das Verfahren 4 O 35/22 Landgericht Lüneburg, das der Bruder des Klägers mit der Auskunftsstufe bei rechtzeitiger Vorlage des Nachlassverzeichnisses oder entsprechender Fristverlängerung nicht eingeleitet hätte.

Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die vom Bruder des Klägers beauftragte Rechtsanwältin R. mit entsprechender Begründung notwendiger Ermittlungen, wie sie der Beklagte behauptet, keine weitere Fristverlängerung gewährt hätte, so dass die Klage auch auf diesem Wege jedenfalls hätte vermieden werden können.

Das Landgericht hat im Übrigen zu Recht dem hiesigen Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

d) Ein Mitverschulden des Klägers bzw. seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten K. gemäß § 254 Abs. 1 BGB liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere nicht aus der Begründung des landgerichtlichen Urteils, dass der Kläger sich seit Dezember 2021 "um die Angelegenheit ... nicht weiter gekümmert" habe.

Dieser Umstand vermag nach Auffassung des Senats kein Mitverschulden zu begründen, da der Kläger zu weiteren Nachfragen nicht verpflichtet war, nachdem der Beklagte sein Tätigwerden zugesagt, mehrfach um Fristverlängerung bei der gegnerischen Rechtsanwältin gebeten und den Kläger auch nicht über eine weitere Verzögerung und/oder darüber informiert hatte, dass er bzw. seine Anwältin sich künftig selbst um weitere Fristverlängerungen kümmern sollten.

2. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, er ist allerdings wegen der vorgerichtlich bis zum 13. November 2023 gesetzten Frist nicht - wie beantragt - ab diesem Datum, sondern erst ab dem Folgetag begründet. Eines gesonderten rechtlichen Hinweises an den Kläger bedurfte es insoweit wegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezogen auf den Gegenstandswert von 11.691,78 € stehen dem Kläger unabhängig von dem Zeitpunkt der Beauftragung seiner damaligen Anwältin - die hier bereits vor Verzugseintritt erfolgte - als (weitere) Schadensposition gemäß § 249 ff. BGB für notwendige Rechtsverfolgungskosten zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die vorliegende Entscheidung erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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