Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 315/15

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. vom 29. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den von den Beteiligten zu 2. am 9. Januar 2013 beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Beteiligten zu 2. haben die für die Erteilung des von ihnen beantragten Erbscheins anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Verfahrens – beider Rechtszüge – werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 650.000 €.


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