Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BewG § 123 Ermächtigungen
Bewertungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.