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BewG § 152 Örtliche Zuständigkeit

Bewertungsgesetz

Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:

1.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
2.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;
3.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;
4.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 24/22
8. Januar 2025
4 K 24/22 8. Januar 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 906/23 F
14. November 2024
3 K 906/23 F 14. November 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 908/23 F
14. November 2024
3 K 908/23 F 14. November 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 2466/21 F
26. September 2023
3 K 2466/21 F 26. September 2023
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 14/23
12. Juli 2023
3 K 14/23 12. Juli 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 36/20
1. Februar 2023
II R 36/20 1. Februar 2023
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 K 2120/19
18. August 2022
4 K 2120/19 18. August 2022
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 1283/20
26. Januar 2022
4 K 1283/20 26. Januar 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 3/19
16. März 2021
II R 3/19 16. März 2021
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 29/19
23. Februar 2021
II R 29/19 23. Februar 2021