Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.
BewG § 170 Umlaufende Betriebsmittel
Bewertungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 369/17
11. November 2020
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3 K 369/17 | 11. November 2020 |