Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
BewG § 171 Umlaufende Betriebsmittel
Bewertungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 369/17
11. November 2020
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3 K 369/17 | 11. November 2020 |