BewG § 171 Umlaufende Betriebsmittel

Bewertungsgesetz

Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 369/17
11. November 2020
3 K 369/17 11. November 2020