BewG § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Bewertungsgesetz

(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 3448/17 E
31. Oktober 2019
1 K 3448/17 E 31. Oktober 2019
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2524/16 F
3. April 2019
4 K 2524/16 F 3. April 2019
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 108/18 F
12. Dezember 2018
4 K 108/18 F 12. Dezember 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 4/15
19. Mai 2016
1 W 4/15 19. Mai 2016