BGB § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.

(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.

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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 39/20
22. Dezember 2020
9 U 39/20 22. Dezember 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 177/20
8. Juni 2020
34 Wx 177/20 8. Juni 2020
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LC 58/10
17. April 2013
4 LC 58/10 17. April 2013