Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LC 58/10

Tatbestand

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Der Kläger, ein gemäß § 54 des Niedersächsischen Fischereigesetzes - Nds. FischG - anerkannter Verein von Sportfischern, begehrt mit seiner Klage seine Eintragung als Berechtigter der in dem Wasserbuch für die Ems unter den Kennziffern K. und L. eingetragenen Mitfischereirechte.

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In dem von der Betriebsstelle Meppen des Beklagten geführten Wasserbuch für die Ems ist unter der Kennziffer K. zugunsten der Eheleute M. und N. E. -F. in Abteilung L ein unbefristetes Fischereirecht, erteilt durch das Kulturamt Lingen am 29. März 1921, eingetragen. In dem Wasserbuchblatt zu dieser Kennziffer ist bezüglich des Fischereirechts unter „Bemerkungen“ Folgendes vermerkt:

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„A. Das Mitfischereirecht in der Ems auf beiden Seiten vom Eckstein bei Haneken aufwärts bis zur Grenze der Kolonate O. P. und Q. in Listrup in einer Länge der Flußstrecke von 22.700 m. B. Ein Adjacentenfischereirecht an der Ems bezüglich der im Grundbuch von Mehringen Band I, Blatt 9 eingetragenen Ufergrundstücke Parzellen 40 und 54 Kartenblatt 7 der Gemarkung Ahlde, sowie 6, 7 und 9, Kartenblatt 3 der Gemarkung Mehringen; Uferlänge 595 m. Die Adjacentenfischerei erstreckt sich nur in der Ausdehnung der Ufergrundstücke und bis zur Mitte des Flusses (Kleinfischerei).“.

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Nach dem Tode von M. E. -F. am 5. Februar 1979 übertrug dessen Witwe N. E. -F. mit notariellem Vertrag vom 24. April 1984 den auf sie übergegangenen Hof nebst Zubehör im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den gemeinsamen Sohn D. E. -F., den Beigeladenen zu 1. (vgl. § 1 Abs. 2 des Vertrags vom 24. April 1984). In § 1 Abs. 3 des vorgenannten Vertrags heißt es, dass ferner alle Genossenschaftsanteile sowie das „zum Hofe gehörende Fischereirecht“ übertragen werden. In dem notariellem Vertrag vom 27. September 2007 erklärte der Beigeladene zu 1., dass die zugunsten der Eheleute M. und N. E. -F. im Wasserbuch bei der Dienststelle Meppen des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft und Küstenschutz eingetragenen Rechte A) Fischereirecht und B) Adjacentenfischereirecht auf ihn als den Erben nach seinen Eltern übergegangen seien (§ 1 Abs. 2 des Vertrags), und veräußerte das im Wasserbuch unter A) verzeichnete Mitfischereirecht an den Kläger (vgl. § 2 des Vertrags) zu einem Kaufpreis von 80.000,- EUR (§ 3 des Vertrags).

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In dem Wasserbuch für die Ems ist unter der Kennziffer L. zu Gunsten der Eheleute R. und S. H. in der Abteilung L ein Fischereirecht, ebenfalls durch das Kulturamt Lingen am 29. März 1921 erteilt, eingetragen. Zu diesem Fischereirecht ist im Wasserbuchblatt unter Bemerkungen u.a. Folgendes vermerkt:

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„Rechtsinhaber vorher: Landwirt T. H. und Frau U. geb. E. -F.. A. Mitfischereirecht in der Ems von der Einmündung des Baches, der die Grundstücke O. P. und Q. trennt, bis zur Schleuse von Listrup. B. Adjacentenfischereirecht an der Ems bezüglich der Flurstücke Nr. V., Flur W., Nr. X. und Y., Flur Z., Gemarkung Ahlde, Nr. AA. /AB. und V. /AB., Flur AC., sowie Nr. AB. /AB., AB. /AD., AE. /AB., W. /AB. und AF. /AG., Flur AH., Gemarkung Mehringen auf einer Gesamtlänge von 3.591,5 m.“.

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Nach dem Tod von R. H. übertrug dessen Witwe S. H. mit notariellem Vertrag vom 18. Februar 2004 den in ihrem Alleineigentum stehenden, im Grundbuch von Mehringen, Blatt 529, eingetragenen Hof „nebst lebendem und totem Inventar“ im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn G. H., den Beigeladenen zu 2., (vgl. § 2 Abs. 1 des Vertrags) und bestimmte bezüglich des „hofesfreien Vermögens“ mit erbvertraglicher Wirkung ihren Sohn, den Beigeladenen zu 2., und ihre beiden Töchter zu Alleinerben (§ 9 des Vertrags). Das im Wasserbuch verzeichnete Fischereirecht ist in diesem Vertrag nicht erwähnt. Das unter A. vermerkte Mitfischereirecht kaufte der Kläger von dem Beigeladenen zu 2. mit notariellem Vertrag vom 16. Januar 2008 zu einem Kaufpreis von 42.500,- EUR (§ 2 und 3 des Vertrags), wobei der Beigeladene zu 2. erklärte, dass die in dem Wasserbuch zugunsten der Eheleute R. und S. H. im Wasserbuch eingetragenen Rechte auf ihn als Rechtsnachfolger übergegangen seien (§ 1 des Vertrags).

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Mit Schreiben vom 7. Januar und 18. Januar 2008 beantragte der beurkundende Notar unter Vorlage der notariellen Verträge vom 27. September 2007 und vom 16. Januar 2008 jeweils in Vollmacht der Vertragsparteien beim Landkreis Emsland, eine Berichtigung des Wasserbuchs vorzunehmen. Der Beklagte, an den die Anträge zuständigkeitshalber weitergeleitet wurden, lehnte die beantragte Berichtigung des Wasserbuchs mit Bescheid vom 26. Mai 2008 mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Berichtigung des Wasserbuchs gemäß § 187 Abs. 3 NWG (gemeint § 187 Abs. 4 NWG) i. V. m. § 3 Nds. FischG nicht bestehe, da der Kläger nicht Inhaber der veräußerten Fischereirechte geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den im Wasserbuch eingetragenen Fischereirechten um subjektiv persönliche Rechte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nds. FischG handele, die einer natürlichen Person - und nicht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks - zustünden. Derartige Rechte seien gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG i. V. m. § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar.

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Gegen den Bescheid vom 26. Mai 2008 erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass § 2 Nds. FischG in der Fassung vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81) verfassungswidrig sei und daher keine Anwendung finden könne, soweit danach Fischereirechte nicht übertragbar seien. Bedingt durch den Verweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts werde das nach dem bisherigen Preußischen Recht übertragbare Fischereirecht „schlichtweg auf kaltem Weg enteignet“, da wesentliches Merkmal eines Eigentumsrechts die unbeschränkte Verfügungsgewalt des jeweiligen Eigentümers sei. Wegen der Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird insoweit auf das Schreiben des Klägers vom 27. Juni 2008 Bezug genommen.

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Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 mit der Begründung zurück, dass die Unübertragbarkeit der hier maßgeblichen Fischereirechte zwingendes Recht sei und durch Privatvereinbarung nicht abbedungen werden könne. Es sei auch eine Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn, die auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet sei, nicht erkennbar.

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Daraufhin hat der Kläger am 12. September 2008 Klage erhoben und am 20. Oktober 2008 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. November 2008 - 4 B 16/08 - wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt.

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Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: § 2 Abs. 1 Nds. FischG i.V.m. §§ 1090 ff. BGB verstoße gegen Art. 14, 3 und 2 GG, soweit selbständige Fischereirechte nicht mehr losgelöst von einem Grundstück verkauft und übertragen werden könnten. Selbständige Fischereirechte, die nicht mit dem Gewässereigentum verbunden seien, unterlägen dem Schutzbereich des Art. 14 GG. Mit der Neuregelung des Fischereiwesens durch das Nds. FischG sei die nach dem Preußischen Fischereigesetz gegebene Möglichkeit einer isolierten Übertragung selbständiger Fischereirechte  entfallen und dadurch anderen Personen oder Vereinen wie ihm die Möglichkeit genommen worden, durch die Aneignung von selbständigen Fischereirechten ohne den Erwerb von Grundeigentum die dauerhafte und gesicherte Möglichkeit zur Fischereiberechtigung zu erhalten. Der Ausschluss der Übertragbarkeit der selbständigen Fischereirechte sei in verfassungswidriger Weise ohne eine Übergangsregelung erfolgt und auch nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses geboten gewesen. Die Neuregelung sei nicht aus Gründen der größeren Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit gerechtfertigt, da auch nach bisherigem Recht keine neuen Fischereirechte mehr hätten geschaffen werden können und die bestehenden weitestgehend im Wasserbuch eingetragen gewesen seien. Im Übrigen könne durch weniger einschneidende Regelungen gesetzlich bestimmt werden, dass die Fischereirechte einheitlich im Wasserbuch (oder im Grundbuch) zu verzeichnen seien. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG führe auch nicht zu einer besseren Übersichtlichkeit, da die selbständigen Fischereirechte nach wie vor besondere Rechte eigener Art darstellten, wie sich insbesondere aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Nds. FischG ergebe. Da nach der Gesetzesbegründung zum Nds. FischG selbständige Fischereirechte in der Praxis ohnehin nur selten den Besitzer wechseln würden, sei dieses ein Argument dafür, dass die vorhandenen Regelungen nicht hätten geändert werden müssen. Demgegenüber stehe der enorme Nachteil für die Betroffenen, für die die Übertragung eines selbständigen Fischereirechtes nicht selten allerhöchste Bedeutung habe. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.04.2004 - III ZR 204/03 -) die Einschränkung oder Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten nur möglich gegen einen wirtschaftlichen Ausgleich. Dies müsse erst Recht für die in § 2 Nds. FischG behandelten unbeschränkten selbständigen Fischereirechte gelten. Im Übrigen verstoße die genannte Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Vorliegend beschränke sich das Verbot der Veräußerung von selbständigen Fischereirechten auf Niedersachsen und Bremen. In allen anderen Bundesländern sei die Übertragbarkeit von selbständigen Fischereirechten zugelassen. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung in verschiedenen Ländern sei nicht ersichtlich. Zudem verstoße die genannte Regelung zumindest gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, da er in seinem Recht gehindert werde, vorhandene und rechtlich abgrenzbare Positionen zu erwerben, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 zu verpflichten, die beantragten Eintragungen der beiden selbständigen Fischereirechte zu seinen Gunsten in das maßgebliche Wasserbuch vorzunehmen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich der Kläger nicht auf Art. 14 GG berufen könne, da er nicht Inhaber des geschützten Rechts sei. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 2 Nds. FischG, die keine nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilende Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des Fischereiwesens vor dem Hintergrund eines weiten Gestaltungsspielraumes legitime Zwecke verfolgt und hinsichtlich der - hier umstrittenen - Beschränkung der Verfügungsfreiheit nachvollziehbar dargelegt, dass die sozialen Bindungen der privaten Fischereiberechtigung der Entwicklung der Fischerei entsprechend neu hätten bestimmt werden müssen. Hierbei sei insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der beschränkenden Regelung zu Recht berücksichtigt worden, dass das Fischereirecht heute regelmäßig nicht mehr der Deckung dringender wirtschaftlicher Bedürfnisse diene und dass anstelle der dinglichen Übertragbarkeit die Fischereipacht getreten sei.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Januar 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet sei, da der Kläger keinen Anspruch gemäß § 187 Abs. 4 NWG darauf habe, dass der Beklagte ihn als Berechtigten der beiden Mitfischereirechte in das Wasserbuch einträgt. Eine wirksame Übertragung der Fischereirechte sei nicht erfolgt. Bei den streitgegenständlichen Fischereirechten handele es sich entgegen der Auffassung der Beteiligten jeweils um selbstständige, subjektiv-dingliche Fischereirechte, so dass gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten Anwendung fänden. Daher gelte § 96 BGB, wonach Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstückes gelten und nicht von diesem getrennt übertragen werden können. Somit hätten die beiden Fischereirechte nur jeweils mit den „herrschenden“ Grundstücken übertragen werden können, was hier nicht erfolgt sei. Zur subjektiv-dinglichen Rechtsnatur der Fischereirechte hat das Verwaltungsgericht nach Auswertung der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen und weiterer aus dem Staatsarchiv Osnabrück beigezogenen Unterlagen im Einzelnen Folgendes ausgeführt (UA, S. 7 ff.):

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„Ausweislich der im Jahre 1874 zu Protokoll gegebenen Erklärungen der beiden Rechtsvorgänger der jetzigen „Verkäufer“ der beiden Fischereirechte (Bl. 64 f. der Akte Rep 450 Lin L.A. Lingen Nr. 547 des Staatsarchivs Osnabrück) haben diese aufgrund einer amtlichen Aufforderung ihr jeweiliges Fischereirecht ausdrücklich als Besitzer ihrer jeweiligen „Colonate“ geltend gemacht. So heißt es in der Erklärung des Herrn AI. M. AJ.:" … melde ich hiermit an, daß die Besitzer meines Colonats von alters her das Recht zu fischen sowohl in der Ems wie in den kleinen Nebengewässern und … behauptet und ausgeübt haben." Der Inhaber des anderen landwirtschaftlichen Hofes hat u.a. Folgendes zu Protokoll erklärt: "Meine Vorfahren haben als Besitzer des Colonats F. zu Mehringen seit Menschengedenken stets unbehelligt das Recht zum Fischen im Emsstrome ausgeübt,…" Des Weiteren nimmt dieser Hofbesitzer im weiteren Verlauf Bezug auf eine schriftliche Urkunde, die angeblich bei einem Hausbrand vernichtet worden sein soll.

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Auch in der „Übersicht der beim Amte Lingen angemeldeten Fischerei-Gerechtsamen“ (Bl. 79 ff. der Akte AK. Nr. AL. des Staatsarchivs Osnabrück) wird ausdrücklich ausgeführt, dass die betreffenden Personen jeweils das hier streitige Fischereirecht für ihr jeweiliges „Colonat“ geltend gemacht haben. Des Weiteren ergibt sich aus der Rubrik „Bemerkungen“, dass für den Hof E. -F. auf eine schriftliche Urkunde der fürstlichen Verwaltung zu Rheine-Wollbeck Bezug genommen wird, die bei einem Hausbrand vernichtet worden sein soll. Für den anderen Hof hingegen war keine schriftliche Urkunde vorhanden. Offensichtlich vor diesem Hintergrund wurde gemäß Schreiben des seinerzeit zuständig gewesenen Königlichen Spezialkommissars vom 14.12.1911 (Bl. 444 f. der Akte Rep AM. Lin L.A. Lingen Nr. AN. des Staatsarchivs Osnabrück) nur für den Hof E. -F. das hier streitige Fischereirecht anerkannt, während es im Hinblick auf das vom „Colon H. in Mehringen“ geltend gemachte Fischereirecht am Ende des Schreibens heißt, dass dieses vom Fiskus, der Rheine-Wolbeckschen Verwaltung und vom Freiherrn AO. bestritten und der insoweit beim Amtsgericht anhängige Rechtsstreit noch nicht entschieden worden sei. Mit dem am 16.12.1911 verkündeten Urteil des Königlichen Amtsgerichts Lingen (Bl. 2 der Beiakte B) wurde dieser Rechtsstreit zwischen dem „Hofbesitzer“ R. H. und dem „Königlichen Preußischen Fiskus“ entschieden. Dabei hat das Gericht in seinem Urteil festgestellt, „daß dem Kläger und seinen Rechtsnachfolgern als Eigentümer der H.schen Colonate in Mehringen das Recht zusteht, in der Ems von der Einmündung des Baches, der die Grundstücke des Colon O. P. und Q. trennt abwärts bis zur Listruper Schleuse, die Fischerei auszuüben“. Es wurde also ausdrücklich auf die Stellung der betreffenden Person als Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens abgestellt.

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Im Übrigen wurde offensichtlich auch von den betroffenen Personen in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass das jeweilige Fischereirecht zu den jeweiligen Hofgrundstücken gehört. So heißt es in § 1 des zwischen der Witwe N. E. -F. und ihrem Sohn D. E. -F. geschlossenen notariellen Vertrag vom 24.04.1984, dass die Erstgenannte den Hof „sowie das zum Hofe gehörende Fischereirecht auf ihren Sohn“ überträgt.

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Des Weiteren hatte die Witwe S. H. mit notariellem Vertrag vom 18.02.2004 den ihr gehörenden Hof auf ihren Sohn G. H. übertragen und hinsichtlich des "hofesfreien" Vermögens im Wege des Erbvertrages diesen Sohn und zwei weitere Kinder als Alleinerben bestimmt. Die Beteiligten gingen offensichtlich davon aus, dass durch diesen Vertrag auch das Fischereirecht auf Herrn G. AP. übertragen wurde. Nach dem Vortrag des Klägers übte nämlich Herr G. H. das Fischereirecht ohne weiteren gesonderten Übertragungsvertrag in der Folgezeit aus. Er wurde auch nach Angaben des Klägers bei der Fischereigenossenschaft als Inhaber des Rechts geführt. Des Weiteren hat er in dem hier streitigen Übertragungsvertrag mit dem Kläger unter Bezugnahme auf den oben genannten Übergabevertrag angegeben, dass das hier streitige Fischereirecht auf ihn übergegangen sei. Da ihm aber in dem genannten Übergabevertrag vom 18.02.2004 nur der Hof und nicht das "hofesfreie" Vermögen seiner Mutter zu Alleineigentum übertragen wurde, ist er also selbst davon ausgegangen, dass das hier streitige und in dem genannten Vertrag nicht erwähnte Fischereirecht zu dem landwirtschaftlichen Anwesen gehörte.“

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Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, dass gegen die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG, wonach die Fischereirechte als subjektiv dingliche Rechte nur zusammen mit dem jeweiligen Hofgrundstück übertragen werden können, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, insbesondere ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegeben sei (vgl. UA Seite 9 ff.).

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Gegen das erstinstanzliche Urteil  richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung des Klägers.

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Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei den streitgegenständlichen Fischereirechten um subjektiv persönliche Rechte. In den im Jahr 1874 zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Rechtsvorgänger der jetzigen Verkäufer hätten diese ihre Fischereirechte nicht zusammen mit dem Besitz von zugehörigem Grund und Boden als herrschenden Grundstücken geltend gemacht, der Colon AI. M. H. aus Mehringen habe sein Fischereirecht vielmehr damit begründet, dass das Recht zu fischen und die Fischereigerechtsamkeit „von Alters her“ ihm und seinen Vorgängern zugestanden habe. Auch wenn die Vorgänger als „Besitzers meines Colonats“ bezeichnet würden, könne hieraus nicht gefolgert werden, dass das Recht mit Grund und Boden verbunden gewesen sei. Mit dieser Erklärung sollten vielmehr die Vorgänger bezeichnet werden, die das Recht jeweils zusammen mit dem Colonat und anderen Rechten vererbt hätten. Damals sei es mehr als heute üblich gewesen, dass Personen über ihre Herkunft und ihren Grundbesitz bezeichnet worden seien. Mit dem Begriff „Colonat“ sei auch nicht der Grund und Boden gemeint, sondern eine Rechtsstellung, die regional sehr verschieden gewesen sei. Grundsätzlich sei ein Colonat das Recht eines Geschlechts gewesen, gewisse Rechte an Grundstücken wahrzunehmen, vorrangig diese zu bewirtschaften. Der entsprechende Grund und Boden habe im Normalfall nicht im Eigentum des Colons, sondern im Eigentum eines Großgrundbesitzers gestanden. Daher sei mit Colonat auch nicht eine Hofstelle, sondern nur die Rechtsstellung einer Familie gemeint, nach der sie Rechte ausüben und Nutzungen ziehen darf. Sofern ein Fischereirecht einem Colonat zugeordnet werde, werde es nicht dem Grund und Boden zugeordnet, sondern den einer Familie zustehenden Rechten.  Auch der Colon F. aus Mehringen habe sich auf das stets ihm und seiner Familie „seit Menschengedenken“ zustehende Recht der Fischerei berufen und eine von der herzoglichen Verwaltung ausgestellte Legitimation für den damaligen Colonatsbesitzer F. zu Mehringen und damit eine ausdrückliche Fischereiberechtigung für eine Person und nicht eine mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundene Erlaubnis geltend gemacht. Auch in der Übersicht der beim Amtsgericht Lingen angemeldeten Fischereirechte sei unter der Spalte „Bemerkungen“ jeweils nicht auf den Grund und Boden Bezug genommen worden, sondern die Rechte seien jeweils mit Urkunden (Colonel AQ.) oder mit einem langjährigen Besitzstand der Rechte begründet worden. Auch zeige der Rechtstreit vor dem Amtsgericht Lingen, dass über die Berechtigung zur Fischerei habe gestritten werden müssen, da es offenbar nicht genügt habe, Eigentümer oder Besitzer des anliegenden Grundes zu sein. Auch in dem Schreiben vom 14. Dezember 1911 des Königlichen Specialkommissars an den Herrn Landrat seien die festgestellten Fischereiberechtigungen bei den Berechtigten zu 1. bis 7. ohne weiteren Kommentar aufgeführt und nur bei dem Berechtigten zu 8. sei auf die Stellung als Eigentümer abgestellt worden. Zudem sei in dem Schreiben des Landrats an den Herrn Spezialkommissar vom 13. Dezember 1911 darum gebeten worden, die Zahl der Personen festzustellen, die Fischereiberechtigungen besäßen, und zu überlegen, ob unter Umständen der Erwerb dieser Fischereiberechtigungen durch den Fiskus in Frage komme. Auch in einem weiterem Schreiben des Landrats an den Vorsitzenden des Fischereivereins Baurat AR. sei um Äußerung gebeten worden, „ob etwa im Interesse einer Hebung der Fischzucht der Erwerb der verschiedenen Fischereiberechtigungen durch den Fiskus erwünscht sein würde“. Der Landrat sei somit davon ausgegangen, dass die Fischereiberechtigungen einzelnen Personen zustünden und ohne weiteres erworben werden könnten, was nicht möglich gewesen wäre, wenn die Rechte an Grund und Boden gebunden gewesen wären. Gegen eine Bindung der Fischereirechte an ein Grundstück spreche schließlich auch, dass die Fischereirechte für beide Seiten der Ems bestehen und nicht nur auf der jeweiligen Seite der Ems, was bei an den Boden gebundenen Fischereirechte der Fall sei. Die Rechte erstreckten sich auch nicht nur auf die jeweiligen Hofflächen, sondern auf deutlich mehr Flussabschnitte. Zudem habe es nach den alten Unterlagen für den gleichen Flussabschnitt mehrere Fischereiberechtigungen gegeben, so dass diese Rechte einzelnen Personen/Familien und nicht dem jeweiligen Grund und Boden zugeordnet gewesen seien, weil es dann nämlich nicht mehrere Rechte, sondern maximal zwei Berechtigungen pro Flussseite hätte geben können. Die streitgegenständlichen Fischereirechte bestünden zudem zusätzlich neben dem Adjacentenfischereirecht, welches ein subjektiv dingliches Recht darstelle, so dass das ebenfalls vorhandene Mitfischereirecht  davon abzugrenzen und daher ein subjektiv persönliches Recht sei. Es sei auch nicht ausschlaggebend, dass die Rechtsvorgänger in der Vergangenheit davon ausgegangen seien, dass die streitgegenständlichen Fischereirechte den jeweiligen Hofgrundstücken zugeordnet gewesen seien, da sie rechtliche Laien seien. Erst bei dem Verkauf der selbständigen Fischereirechte hätten die Beigeladenen die Rechte genauer betrachtet und bezeichnet. Schließlich sei auch der Beklagte, dem bei der Einordnung dieser Rechte eine hohe Kompetenz zuzubilligen sei, von einem subjektiv persönlichen Recht ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Unrecht die Fischereirechte der Beigeladenen subjektiv dinglichen Rechten zugeordnet. Die Regelung der Nichtübertragbarkeit von subjektiv persönlichen Rechten sei - wie erstinstanzlich bereits dargelegt - nicht verfassungskonform. Die Regelung sei unverhältnismäßig und diene auch nicht öffentlichen Interessen, da durch eine Übertragung von selbständigen Fischereirechten eine Zersplitterung von Fischereirechten nicht drohe. Wegen der in der Praxis relativ geringen Bedeutung der Übertragung von Fischereirechten liege zudem eine Übermaßregelung vor. Zudem sei in allen anderen Fällen, in denen Fischereirechte und Berechtigungen eingeschränkt oder entzogen würden, eine Entschädigung vorgesehen. Nach der Regelung des niedersächsischen Fischereigesetzes seien selbständige Fischereirechte praktisch wertlos geworden. Die Möglichkeit der schuldrechtlichen Verpachtung ersetze weder für Inhaber dieser Rechte noch Erwerbsinteressenten wie ihn die Möglichkeit einer dauerhaften Übertragung, da Fischereipachtverträge nur eine Laufzeit von 12 Jahren haben dürfen und regelmäßig neue Pachtverhandlungen - mit Risiken - durchgeführt werden müssten. Die Regelungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes hätten auch zu keiner größeren Rechtssicherheit geführt, da sämtliche Fischereirechte eingetragen sein müssen, um nicht zu verfallen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 27. Januar 2010 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 18. August 2008 zu verpflichten, die beantragten Eintragungen der beiden selbständigen Fischereirechte zu seinen Gunsten in das maßgebliche Wasserbuch vorzunehmen,

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hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 2 Abs. 1 Nds. FischG i. V. m. §§ 1090 ff. BGB insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als selbständige Fischereirechte nicht mehr losgelöst von einem Grundstück verkauft und übertragen werden können.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und erwidert, es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG. Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit könnte allenfalls für die Beigeladenen bestehen, nicht aber für die Klägerin. Es liege zudem keine praktische Wertlosigkeit der Fischereirechte vor, da diese verpachtet werden könnten. Für Vereine wie den Kläger sei eine gesicherte und lang andauernde Möglichkeit der Fischereiberechtigung gewährleistet, darüber hinaus sei eine Übertragung von Fischereirechten in den engen Grenzen des § 2 Abs. 2 Nds. FischG möglich. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG sei nicht unverhältnismäßig und durch die legitimen Zwecke der größeren Rechtssicherheit und des Schutzes natürlicher Lebensgrundlagen gerechtfertigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da der Kläger mit seiner Klage den Erlass eines von dem Beklagten abgelehnten Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 2. Var. VwGO). Eintragungen in das nach § 87 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585) zu führende Wasserbuch sind kein nur behördeninterner Vorgang, sondern wegen der damit verbundenen Außenwirkungen Verwaltungsakte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1979 - IV C 94.69 -, BVerwGE 37, 103; ferner Reffken/Elsner, Kommentar zum Nds. Wassergesetz, Stand April 2012, § 120 Rn. 2 m. w. N.). Die Eintragungen haben zwar gemäß § 87 Abs. 4 WHG keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung und genießen - anders als Eintragungen in das Grundbuch (vgl. § 892 GBG) - keinen öffentlichen Glauben dahingehend, dass ihre Richtigkeit widerleglich vermutet wird (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1978 - III ZR 151/76 -, MDR 1979, 210). Eine Eintragung in das Wasserbuch begründet jedoch eine tatsächliche Vermutung, die zu Beweiserleichterungen führt mit der Folge, dass sich die Wasserbehörde nicht auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen kann, ohne einen Gegenbeweis zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1979, a.a.O.; ferner BGH; Urt. v. 2.10.1978, a.a.O.).

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Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der auf die Berichtigung des Wasserbuchs gerichteten Anträge des Klägers vom 7. Januar 2008 und 18. Januar 2008 durch Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihn als Berechtigten der selbständigen Mitfischereirechte, die unter den Kennziffern 12379 und 12395 in dem für die Ems geführten Wasserbuch eingetragenen sind, einträgt.

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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes - Nds. FischG - vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81) sind selbständige Fischereirechte auf Antrag in das Wasserbuch einzutragen; der Berechtigte hat sein Recht glaubhaft zu machen. Unrichtige Eintragungen sind gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 WHG zu berichtigen. Der Kläger ist jedoch weder Berechtigter des in dem Wasserbuchblatt unter der Kennziffer K. in Abteilung L eingetragenen Mitfischereirechts in der Ems auf beiden Seiten vom Eckstein bei Haneken aufwärts bis zur Grenze der Kolonate O. P. und Q. in Listrup in einer Länge der Flußstrecke von 22.700 m noch Berechtigter des unter der Kennziffer L. in Abteilung L eingetragenen Mitfischereirechts in der Ems von der Einmündung des Baches, der die Grundstücke O. P. und Q. trennt, bis zur Schleuse von Listrup, geworden. Ein Erwerb der vorgenannten Mitfischereirechte durch den Kläger aufgrund der notariellen Kaufverträge vom 27. September 2007 und vom 16. Januar 2008 scheidet aus. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG bestehen Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), als Belastungen des Gewässereigentums fort. Bei den hier streitgegenständlichen Fischereirechten handelt es sich um derartige Fischereirechte nach dem bisherigen Recht, da sie vor dem Inkrafttreten des Nds. FischG am 1. März 1978 (vgl. § 74 Nds. FischG) entstanden waren und nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem Gewässereigentümer zustanden. Diese selbständigen Fischereirechte sind auch nicht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nds. FischG erloschen, da sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nds. FischG in das Wasserbuch eingetragen waren.

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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG finden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz vorbehaltlich des Absatzes 2 auf selbständige Fischereirechte entsprechende Anwendung. Demzufolge ist hinsichtlich der Übertragbarkeit der selbständigen Fischereirechte grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob es sich um ein subjektiv dingliches Recht, d. h. ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (sog. herrschendes Grundstück) zustehendes Recht, handelt, so dass die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 bis 1029 BGB) entsprechend Anwendung finden, oder um ein subjektiv persönliches Recht, das nicht an das Eigentum an einem anderen Grundstück, sondern an eine bestimmte natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft gebunden ist, so dass die Vorschriften über die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 bis 1092 BGB) entsprechend anwendbar sind.

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Bei den in dem Wasserbuch für die Ems eingetragenen streitgegenständlichen Fischereirechten handelt sich es sich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - um subjektiv dingliche Rechte.

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Für die Abgrenzung zwischen subjektiv dinglichen und subjektiv persönlichen selbständigen Fischereirechten können die Eintragungen im Wasserbuch Hinweise enthalten. Diese sind jedoch nicht allein maßgeblich, da den Eintragungen - wie bereits dargelegt - kein öffentlicher Glaube an die Richtigkeit zukommt (vgl. ferner § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. FischG). Für die Einordnung der selbständigen Fischereirechte ist daher auch der Inhalt anderer Unterlagen wie Wasserbuch-Akten, Rezesse, Verträge, etc. maßgeblich (vgl. dazu Tesmer/Messal, Niedersächsisches Fischereigesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 2 Nr. 2 d). Nach dem Inhalt der zu den streitgegenständlichen Fischereirechten vorliegenden Unterlagen sind diese mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück verbunden.

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Die Eintragungen zu dem Fischereirecht in dem Wasserbuch für die Ems unter Kennziffer L. (zuvor Ordnungsnummer AS. /AB. /AT. AU.) enthalten zwar keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die eingetragenen Mit- und Adjacentenfischereirechte dem jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks zugeordnet sind. Dem Wasserbuchblatt ist jedoch zu entnehmen, dass die eingetragenen Fischereirechte durch das Kulturamt Lingen am 29. März 1921 erteilt sind. In der Anordnung des Bezirksausschusses in Osnabrück vom 11. Mai 1929 heißt in Bezug auf das nunmehr unter der Nummer L.  im Wasserbuchblatt eingetragene Fischereirecht ausdrücklich, dass in das Wasserbuch für die Ems, Band V, in D Nr. 27 einzutragen ist, dass „die Witwe AV. H. geb. Richter in Mehringen als Eigentümerin (Hervorhebung durch den Senat) des H. schen Kolonats in Mehringen gemäß dem Inhalt der Abschlussurkunde des Kulturamtes Lingen vom 29. März 1921, betreffend Feststellung der Fischereiberechtigungen in der Ems innerhalb des Kreises Lingen Nachweisung zu § 2 Nr. 7 und § 3 Nr. 12 das Mitfischereirecht in der Ems … und das Adjazentenfischereirecht bezüglich …“ hat. Der Eintrag des hier streitigen Mitfischereirechts in das Wasserbuch auf der Grundlage der Abschlussurkunde des Kulturamtes Lingen vom 29. März 1921 ist - ebenso wie bei dem Adjacentenfischereirecht - nach dem Inhalt der Anordnung vom 11. Mai 1929 daher ausdrücklich aufgrund der Eigentümerstellung hinsichtlich des Kolonats erfolgt. Die Zuordnung des Mitfischereirechts zu dem Kolonat kommt des Weiteren auch eindeutig in der „Übersicht der beim Amte Lingen angemeldeten Fischerei-Gerechtsamen“ (ohne Datum) zum Ausdruck. Unter Nr. 6 dieser Übersicht wird ausgeführt, dass der Colon H. aus Mehringen (A. Lingen) ein Fischereirecht „für sein Colonat“ beansprucht. Zu dem geltend gemachten Fischereirecht ist unter Bemerkungen zudem vermerkt, dass der Prätendent schriftliche Urkunden über Erwerb und Besitz der beanspruchten Gerechtsame nicht besitze, sich auf einen langjährig, von den übrigen Fischereiberechtigten niemals bestrittenen Besitzstand berufe. Haben aber besondere Urkunden über Erwerb und Besitz des Fischereirechts nicht vorgelegen, ist auch dieser Umstand ein Indiz dafür, dass dieses Recht in der Vergangenheit nicht einer bestimmten Person aufgrund eines eigenständigen Titels zugestanden hat, sondern stets mit der Berechtigung bezüglich des Kolonats verbunden gewesen ist. Im Übrigen wurde offenbar gerade aufgrund des Umstands, dass Urkunden über die Fischereiberechtigung von dem Colon H. nicht vorgelegt werden konnten, seine Fischereiberechtigung vom Fiskus, der Rheine-Wolbeckschen Verwaltung, und von Freiherr AO. bestritten und insoweit beim Amtsgericht Lingen ein Rechtsstreit geführt (vgl. dazu das Schreiben des Königlichen Spezialkommissars vom 14. Dezember 1911). Mit dem Urteil des Königlichen Amtsgerichts Lingen vom 16. Dezember 1911 wurde schließlich festgestellt, „daß dem Kläger und seinen Rechtsnachfolgern als Eigentümer der H. schen Colonate in Mehringen das Recht zustehe, in der Ems von der Einmündung des Baches, der die Grundstücke des Colon O. P. und Q. trennt abwärts bis zur Listruper schleuse, die Fischerei auszuüben“. Auch insoweit wurde folglich auf die Berechtigung des Kolons als Eigentümer und nicht auf ein davon unabhängiges, allein mit einer bestimmten Person verbundenes Recht abgestellt.

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Auch die Eintragungen zu den Fischereirechten in dem Wasserbuch unter der Kennziffer K. (zuvor Ordnungsnummer AS. /AB. /AT. AW.) enthalten keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass die eingetragenen Rechte dem jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks zugeordnet sind. Ihnen ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass die eingetragenen Fischereirechte durch das Kulturamt Lingen am 29. März 1921 erteilt sind. In der Anordnung des Bezirksausschusses in Osnabrück vom 28. Februar 1927 über die Eintragung dieser Fischereirechte in das Wasserbuch fehlt es zwar an einer gleichlautenden Formulierung wie in der vorgenannten Anordnung vom 11. Mai 1929, dass die Berechtigten „als Eigentümer“ eines bestimmten Kolonats in das Wasserbuch einzutragen seien. Insoweit heißt es jedoch, dass in dem Wasserbuch für die Ems in Abteilung D unter laufender Nr. 15 einzutragen ist, dass „der Hofbesitzer D. E. -F. und seine Ehefrau AX., geb. F. zu Mehringen, Kreis Lingen, gemäß der Abschlußurkunde des Kulturamts zu Lingen vom 29. März 1921, betreffend Feststellung der Fischereiberechtigungen an der Ems innerhalb des Kreises Lingen, Nachweisung zu § 2 Nr. 5 in Gütergemeinschaft ein Mitfischereirecht an der Ems …, ferner gemäß Nachweis zu § 3 unter Nr. 13 jener Urkunde ein Adjacentenfischereirecht an der Ems…“ haben. Da auf die Eigenschaft als „Hofbesitzer“ und die bestehende Gütergemeinschaft zwischen den Berechtigten abgestellt wird und in der Erklärung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die genannten Fischereirechte auf besonderen Rechtstiteln beruhen und den genannten Personen als persönliche Rechte in Gütergemeinschaft zustehen, spricht auch der Inhalt der Anordnung vom 28. Februar 1927 dafür, dass es sich sowohl bezüglich des einzutragenden Mitfischereirechts als auch des Adjacentenfischereirechts um ein Recht handelt, das demjenigen zugeordnet ist, der die Rechte bezüglich des genannten Hofes innehat. Die Zuordnung der eingetragenen Fischereirechte zu dem Hofgrundstück  geht im Übrigen ebenfalls aus der „Übersicht der beim Amte Lingen angemeldeten Fischerei-Gerechtsamen“ hervor. Unter der laufenden Nr. 7 der Übersicht ist vermerkt, dass der Colon F. zu Mehringen „für sein Colonat“ in Mehringen das Recht zur Fischerei im Emsstrome auf der Strecke zwischen dem Mehringer Walde und dem sog. Eckenstein bei Hanekenfähr beansprucht. Unter Bemerkungen findet sich dazu folgender Eintrag: „Ad. 7 beruft sich auf einen langjährigen Besitzstand. Ein an den Großvater des jetzigen Colonatsbesitzers angeblich gerichtetes Schreiben der vormals Loozschen Güter-Verwaltung zu Rheina-Wolbeck soll die Fischereiberechtigung des F. schen Colonats beurkundet haben. Dieses Document ist aber im Jahre 1871 bei dem Hausbrande auf dem F. schen Colonat angeblich mit verloren gegangen“. Danach soll eine Beurkundung der Fischereiberechtigung des F. schen Kolonats erfolgt sein, was ebenfalls für eine mit dem Kolonat verbundene und für eine nicht einer bestimmten Person zugeordnete Berechtigung, die unabhängig von der Berechtigung bezüglich des Kolonats bestanden hat und unabhängig von dieser in der Vergangenheit gesondert übertragen worden ist, spricht.

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Schließlich geht die Zuordnung des Fischereirechts zu einem Kolonat - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - auch aus den im Jahr 1874 zu Protokoll gegebenen Erklärungen des Colons AI. M. H. aus Mehringen („… melde ich hiermit an, dass die Besitzer meines Colonats von Alters her das Recht, zu fischen so wohl in der Ems…“) und des Colons F. zu Mehringen („Meine Vorfahren haben als Besitzer des Colonats F. zu Mehringen seit Menschengedenken stets unbehelligt das Recht zur Fischerei im Emsstrome ausgeübt,…“) hervor.

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Aus dem Inhalt der vorgenannten Unterlagen ergibt sich damit, dass die Berechtigung zur Fischerei gebunden war an die Berechtigung bezüglich des jeweiligen Kolonats. Hieraus folgt zugleich, dass die Berechtigung zur Fischerei verbunden gewesen ist mit dem von dem Kolonat erfassten Grund und Boden. Denn ein Kolonat beinhaltet - wie vom Kläger in seiner Berufungsbegründung im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt - das Recht, bestimmte Rechte an Grundstücken wahrzunehmen. War wie hier der Besitzer bzw. der Eigentümer eines Kolonats zugleich berechtigt, in bestimmten Gewässerabschnitten der Ems zu fischen, folgt hieraus zugleich, dass sich die Befugnis zur Fischerei aus dem Grundstück, das vom Kolonat erfasst war, abgeleitet hat und nicht unabhängig hiervon einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet gewesen ist (zur Abgrenzung selbständiger, nicht an ein Grundstück gebundener Fischereirechte nach altem Recht von subjektiv dinglichen Fischereiberechtigungen bei „mit einem Gutsbesitz“ verbundenen Fischereirechten vgl. KG, Beschl. v. 23.1.1907 - 1 Y 1505/06 -, Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts, Band 34, S. 218, 220 f.). Der von dem Kläger des Weiteren erhobene Einwand, dass in der Übersicht der beim Amte Lingen angemeldeten Fischerei-Gerechtsamen unter Bemerkungen nicht ausdrücklich auf den Grund und Boden Bezug genommen worden sei, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Denn in der Übersicht sind - wie bereits dargelegt - die „für ein Colonat“ beanspruchten Fischereiberechtigungen aufgeführt und unter der Spalte Bemerkungen wird lediglich vermerkt, ob Nachweise hinsichtlich der von den jeweiligen Prätendenten beanspruchten Berechtigung vorgelegt werden konnten, d. h. ob nachgewiesen werden könnte, dass die Berechtigung bezüglich eines Kolonats zugleich das Recht zur Fischerei in dem jeweils geltend gemachten Umfang beinhaltet. Die Nachweisbarkeit der Berechtigung  ist jedoch zu trennen von der Rechtsnatur der Berechtigung, so dass es in den Bemerkungen in der Übersicht folgerichtig auch keiner Ausführungen hierzu bedurft hat.

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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der vor dem Amtsgericht Lingen geführte Rechtsstreit belege, dass es zur Ausübung der geltend gemachten Fischereiberechtigungen nicht ausgereicht habe, Eigentümer oder Besitzer von bestimmten Grundstücken zu sein. Denn der aktenkundige Rechtsstreit eines der Vorverfahren des Beigeladenen zu 2. wurde seinerzeit offenbar geführt, weil keine Nachweise dazu vorgelegen hatten, dass mit dem Eigentum an dem H. schen Kolonat in Mehringen zugleich das Recht bestanden hat, in bestimmten räumlichen Grenzen das Fischereirecht in der Ems auszuüben, was in dem Urteil des Königlichen Amtsgerichts in Lingen ausdrücklich festgestellt worden ist. Auch der Umstand, dass in dem Schreiben des Specialkommissars vom 14. Dezember 1911 an den Herrn Landrat unter Nr. 5 das Fischereirecht von E. in Medingen, früher F., ohne weiteren Kommentar aufgezählt wird und lediglich unter Nr. 8 auf die Stellung der Fischereiberechtigten als Eigentümer abgestellt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtsnatur der hier streitgegenständlichen Fischereirechte. Zum einen werden in dem Schreiben lediglich die festgestellten Fischereiberechtigungen in der Ems zwischen der westfälischen Provinzialgrenze und Hanekenfähr aufgezählt, ohne nähere Ausführungen zu ihrer Rechtsnatur zu machen. Zum anderen wird mit der Bemerkung zu Nr. 8 ersichtlich lediglich klargestellt, dass die dort Genannten „AY. in Darme und AZ. in Hanekenfähr“ Eigentümer der zum früheren Gute Hanekensundern gehörigen Grundstücke seien und die Fischereiberechtigung daher zu ihren Gunsten bestehe, während die Eigentumsverhältnisse in den übrigen Fällen offenbar keiner weiteren Klarstellung bedurften. Dass nach dem Schreiben des Landrats vom 13. Dezember 1911 und  27. Dezember 1911 der Erwerb bestehender Fischereiberechtigungen auf der Ems zwischen der Kreisgrenze und Hanekenfähr geprüft werden sollte, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, dass es sich bei den im Schreiben vom 14. Dezember 1911 des Specialkommissars aufgezählten Fischereiberechtigungen ausschließlich um subjektiv persönliche Rechte gehandelt habe. Denn vor Inkrafttreten des Preußischen Fischereigesetzes vom 16. Mai 1916 (Nds. GVBl. Sb. III S. 582; vgl. insbesondere § 19 PrFischG) war die Rechtslage bezüglich der Übertragung von grundstücksbezogenen Fischereirechten ohne das Grundstück vielfach unklar (vgl. dazu PrLWA, Beschl. des I. Senats vom 28.10.1921 - I. F. 7. 1921 -, Entscheidung des Preußischen Landeswasseramtes, S. 151, 153 ff.), so dass ein Erwerb subjektiv dinglicher Rechte durch den Fiskus ohne das dazugehörige Grundstück nicht zwingend ausgeschlossen war bzw. in der Praxis durchaus auch erfolgte. Darüber hinaus bestand nach dem Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (Preußische Gesetzessammlung S. 189) unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, Fischereiberechtigungen als selbständige Gerechtigkeiten zu erwerben, so dass die Erklärungen vom 13. Dezember 1911 und vom 27. Dezember 1911 auch vor diesem Hintergrund zu verstehen sind.

46

Der weitere Einwand des Klägers gegen die Einordnung der streitgegenständlichen Fischereirechte als subjektiv dingliche Rechte, dass bei einer an Grund und Boden gebundenen Fischereiberechtigung das Fischereirecht jeweils nur auf der einen Seite der Ems hätte bestehen können, ist unzutreffend. Denn eine derartige räumliche Beschränkung von mit einem Grundstück verbundenen selbständigen Fischereirechten ergab sich weder aus dem Preußischen Fischereigesetz vom 16. Mai 1916 noch - soweit ersichtlich - aus dem zuvor geltenden Recht. Auch soweit für gleiche Flussabschnitte der Ems mehrere Fischereiberechtigungen nebeneinander bestanden haben (sog. Koppelfischerei; vgl. § 19 des Gesetzes betreffend die Fischerei der Ufereigenthümer und die Koppelfischerei in der Provinz Hannover vom 26. Juni 1897 (Preuß. Gesetzesssammlung, S. 196)), konnten diese nebeneinander stehenden Berechtigungen jeweils subjektiv dinglicher Natur gewesen sein. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb - wie der Kläger ebenfalls geltend gemacht hat -  neben dem eingetragenen Adjacentenfischereirecht als ein dem Ufereigentümer zustehendes Fischereirecht (vgl. § 1 des Gesetzes betreffend die Fischerei der Ufereigenthümer; ferner Bergmann in von Brauchitsch/Ule (Hrsg.), Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Fischereirecht, Band VI,  S. 88) nicht zugleich ein Mitfischereirecht hat bestehen können, das demselben Grundstück zugeordnet gewesen ist, seinem Inhalt nach jedoch nicht weiter beschränkt gewesen ist und sich auf einen räumlich größeren Flussabschnitt bezogen hat.

47

Soweit die Beigeladenen zu 1. und 2. in den notariellen Kaufverträgen vom 27. September 2007 und vom 16. Januar 2008 jeweils erklärt haben, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fischereirechten um ein altes, vom Grundstückseigentum unabhängiges selbständiges Fischereirecht handele (jeweils § 2 der vorgenannten Verträge), ist dies nicht maßgeblich. Denn zum einen widerspricht diese Erklärung dem Inhalt der vorgenannten Unterlagen, zum anderen haben auch die unmittelbaren Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. und 2. das Fischereirecht nicht als vom Grundstückseigentum unabhängiges Recht behandelt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung. Schließlich kommt der Einschätzung des Beklagten in dem Bescheid vom 26. Mai 2008, dass es sich bei den genannten Fischereirechten um subjektiv persönliche Rechte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 Nds. FischG handele, keine Bedeutung zu, da diese Einschätzung offenkundig allein auf der Grundlage der Erklärungen der Beigeladenen in § 2 der genannten notariellen Kaufverträge erfolgt ist, ohne dass der Beklagte in der gebotenen Weise die für die Einordnung der Rechtsnatur der Fischereirechte vorgenannten maßgeblichen Unterlagen berücksichtigt hat, was erstmalig durch das Verwaltungsgericht erfolgt ist.

48

Handelt es sich bei den streitgegenständlichen Fischereirechten somit um subjektiv dingliche Rechte, können diese - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nur mit dem herrschenden Grundstück gemeinsam (§ 96 BGB) übertragen werden (vgl. Tesmer/Messal, a. a. O., § 2 Rn 2 c); ferner Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Aufl., § 1018 Rn 34). Eine Übertragung der Grundstücke der Beigeladenen an den Kläger hat indes nicht stattgefunden, vielmehr sehen die notariellen Kaufverträge vom 27. September 2007 und vom 16. Januar 2008 zwischen dem Kläger und den Beigeladenen allein die Übertragung der im Wasserbuch eingetragenen Mitfischereirechte vor. Ein Erwerb dieser Rechte durch den Kläger scheidet demnach aus. Ergänzend merkt der Senat an, dass der Kläger die Fischereirechte auch dann nicht erworben hätte, wenn es sich bei diesen - entgegen den vorstehenden Ausführungen und wie vom Kläger mit seiner Berufung geltend gemacht  - um subjektiv persönliche Rechte handeln sollte, die einer bestimmten Person zustehen. Denn nach den in diesem Fall entsprechend anwendbaren Vorschriften über beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind derartige Rechte - vorbehaltlich der in § 1092 Abs. 2 und 3 BGB genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften - gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar.

49

Die aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG folgende Einschränkung der Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG.

50

Die von der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG betroffenen selbständigen Fischereirechte nach dem bisherigen Recht fallen in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind subjektive vermögenswerte Rechte, die dem Berechtigten von der objektiven Rechtsordnung ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet sind (BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985 - 1 BvL 57/79 -, BVerfGE 70, 91). Bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 galten das Fischereigesetz für das Herzogthum Braunschweig vom 1. Juli 1879 (Nds. GVBl. Sb. III S. 596), das Preußische Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (Nds. GVBl. Sb. III S. 582) sowie das Fischereigesetz für den Landesteil Oldenburg vom 26. Februar 1929 (Nds. GVBl. Sb. II S. 931) als Partikularrecht in Niedersachsen fort (vgl. Tesmer/Messal, a. a. O., Einführung, Seite 8). Nach dem Preußischen Fischereigesetz (§§ 8 bis 10 PrFischG), das für die Ems als Gewässer innerhalb des preußischen Staatsgebiets galt (vgl. § 1 PrFischG), bestanden unter den dort genannten Voraussetzungen selbständige Fischereirechte, die einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustanden. Diese selbständigen Fischereirechte nach dem Preußischen Fischereigesetz waren der privaten Eigentumsordnung zugewiesen. Denn dieses gab seinem Inhaber die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Krebse, Austern und andere Muscheln, Seemoos und Korallenmoos sowie Schildkröten zu hegen und sich anzueignen (vgl. § 4 Abs. 1 PrFischG). Die vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Fischereigesetzes entstandenen selbständigen Fischereirechte nach dem Preußischen Fischereigesetz stellen damit vermögenswerte Rechte des Berechtigten dar, die vom Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985, a. a. O.; ferner Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl., S. 231 m.w.N).

51

Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG vorgesehene entsprechende Anwendung der Be-stimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie des Reallastengesetzes führt zu einem Eingriff in das nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte selbständige Fischereirecht nach bisherigem Recht. Bei diesem Eingriff handelt es sich aber nicht um eine nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilende Enteignung, sondern um eine Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

52

Eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist eine auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtete Maßnahme (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985, a.a.O.). Unter einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist dagegen die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind, zu verstehen. Sie ist auf die Normierung objektivrechtlicher Vorschriften gerichtet, die den Inhalt des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft in allgemeiner Form bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985, a.a.O., v. 12.6.1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1 und v. 14.7.1981 - 1 BvL 24/78 -, BVerfGE 58, 137). Die Regelungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes zu selbständigen Fischereirechten bezwecken ersichtlich nicht den Entzug von Rechtspositionen, da die nach dem bisherigen Recht begründeten selbständigen Fischereirechte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG als Belastung des Gewässereigentums fortbestehen. Sie regeln vielmehr für die Zukunft den Inhalt und die Übertragbarkeit der selbständigen Fischereirechte. Die Eigentumsgarantie ist neben der Privatnützigkeit auch durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere Ertrag zu ziehen (vgl. nur BVerfGE, Beschl. v. 8.11.2012 - 1 BvR 2153/08 -). Die Befugnis zur Übertragung des selbständigen Fischereirechts wird durch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG, soweit es selbständige Fischereirechte nach dem Preußischen Fischereigesetz betrifft, eingeschränkt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PrFischG konnte ein nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehendes Fischereirecht durch Vertrag auf den Eigentümer oder einen anderen übertragen werden, auch wenn es nach dem bisherigen Recht nicht übertragbar war. Die Möglichkeit einer (isolierten) Übertragung des selbständigen Fischereirechts ohne gleichzeitige Übertragung des Grundstücks, dem das Fischereirecht zugeordnet ist, besteht seit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Fischereigesetzes auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG wegen der darin vorgesehenen Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen - wie oben im Einzelnen dargelegt - nicht mehr. Die mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG verbundene Einschränkung der Übertragungsmöglichkeiten selbständiger Fischereirechte stellt mithin eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

53

Diese Inhalts- und Schrankenbestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber muss bei der Wahrnehmung seines Auftrags, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG beachten und sich in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.  Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich und auch nicht ein für alle Mal starr festgelegt. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Zum andern ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz; soweit der Nichteigentümer seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf, umfasst das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer. Veränderte wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse können zu einer Verschiebung der Maßstäbe führen. Bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets steht der Gesetzgeber nicht vor der Alternative, alte Rechtspositionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann vielmehr im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten; er kann insbesondere, ohne seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten, bestimmen, dass die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985, a.a.O; ferner BVerfG, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 -, jeweils  m. w. N.).

54

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier ein Verstoß gegen Art. 14 GG durch die aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG folgende Einschränkung der Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte im Vergleich zum bisherigen Preußischen Recht (§ 19 PrFischG) nicht vor.

55

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die sachliche Eigenart und die Bedeutung der Fischereirechte, ihre Ausgestaltung in dem seit 1916 geltenden preußischen Recht und der Wandel der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zur Neuregelung des Fischereiwesens eröffnet haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985, a. a. O.  zur Neuregelung des Fischereiwesens durch das Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1972 (GVBl. S. 226)). Der Niedersächsische Gesetzgeber sah sich mit dem Gesetz vom 1. Februar 1978 zu einer Neuordnung des Fischereiwesens veranlasst, um die Rechtszersplitterung des Fischereirechts in Niedersachsen, das im Wesentlichen durch das Partikularrecht der früheren Länder Braunschweig, Oldenburg und Preußen geregelt war, und die damit verbundene Unübersichtlichkeit des Rechtsgebietes zu beseitigen und das bestehende, z. T. sehr alte Recht an die allgemeine Rechtsentwicklung und die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen (LT-Drs. 8/183, Seite 27). Mit der Neuordnung des Fischereirechts sollte eine einheitliche Rechtsquelle für das gesamte Landesfischereirecht geschaffen und dabei der allgemeinen Rechtsentwicklung sowie der wirtschaftlichen Entwicklung angemessen Rechnung getragen werden, wobei der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung der Fischereiberechtigung davon ausgegangen ist, dass die Sozialbindung, der auch das Fischereirecht unterliegt, gewisse Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Berechtigten zu Gunsten der Freizeitfischerei und der noch vorhandenen Berufsfischer gestattet, zumal das Fischereirecht grundsätzlich mit dem Gewässereigentum verbunden ist und die fischereiberechtigten Gewässereigentümer durch die Entwicklung des Wasserrechts auch von Unterhaltungslasten weitgehend befreit sind, die den Rechten aus dem Gewässereigentum früher gegenüberstanden (LT-Drs. 8/183, Seite 27).  Im Zusammenhang mit den im Niedersächsischen Fischereigesetz vorgesehenen Regelungen zu selbständigen Fischereirechten hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung des Weiteren ausgeführt, dass der Fortfall der Übertragbarkeit des selbständigen Fischereirechts die wichtigste sachliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht darstelle, die der größeren Rechtssicherheit diene, da aus technischen und rechtlichen Gründen eine umfassende Verbuchung aller Rechtsänderungen bei Fischereirechten bisher weder im Grundbuch noch im Wasserbuch möglich gewesen sei. Die Änderung diene auch der besseren Übersichtlichkeit, da sich die selbständigen Fischereirechte auf diese Weise besser in das allgemeine System des bürgerlichen Rechts einfügten und eine Reihe von Sondervorschriften, die im bisherigen Fischereirecht enthalten seien, überflüssig würden (vgl. LT-Drs. 8/183, Seite 30).

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Die vom Gesetzgeber mit dem Fortfall der (isolierten) Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte verfolgte größere Rechtssicherheit und bessere Übersichtlichkeit sind gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses. Bereits nach dem preußischen Recht stellte das Fischereirecht eine Belastung des Gewässereigentums dar, sofern es einem anderen als dem Eigentümer des Gewässers zustand (§ 18 Satz 1 PrFischG; vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG). Es liegt auf der Hand, dass es im Interesse der Rechtssicherheit klarer Regelungen dazu bedarf, wer in einem Gewässer das Recht zur Fischerei ausüben darf. Steht dieses Recht nicht dem Eigentümer, sondern einem Dritten zu, bedarf es einer eindeutigen Zuordnung dieses Rechts, die sowohl für den Eigentümer des Gewässers als auch für andere erkennbar ist. Einer eindeutigen Zuordnung steht indes entgegen, wenn - wie vom Gesetzgeber zur Begründung der von ihm vorgesehenen Neuregelung ausgeführt (vgl. LT-Drs. 8/183, Seite 30) - eine umfassende Verbuchung der Rechtsänderungen in Bezug auf das Fischereirecht weder im Wasserbuch noch im Grundbuch möglich ist. Für den Senat ist zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die vom Gesetzgeber angeführten „ technischen“ Gründe einer umfassenden Verbuchung von Rechtsänderungen entgegenstehen sollen; allerdings war - wie vom Gesetzgeber ebenfalls berücksichtigt - aus rechtlichen Gründen eine umfassende Verbuchung von Rechtsänderungen nach dem preußischen Fischereirecht nicht sichergestellt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 PrFischG reichte zur Übertragung eines nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehenden Fischereirechts ein gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag. Für die Wirksamkeit der Übertragung bedurfte es danach weder einer Eintragung in das Grundbuch noch in das Wasserbuch. Zudem bestimmte § 18 Satz 4 PrFischG, dass ein nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehendes Fischereirecht, um gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam zu sein, nicht eingetragen zu werden brauchte. Die Eintragung hatte zwar auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers des belasteten Grundstücks zu erfolgen (§ 18 Satz 5 PrFischG); ein Erfordernis der Eintragung des selbständigen Fischereirechts bestand indes nicht (vgl. insoweit auch Delius, Das preußische Fischereigesetz, Kommentar, 2. Aufl.; § 18 Nr. 4; ferner Bergmann, a. a. O., S. 133 f. ). Auch eine Eintragung in das Wasserbuch war nicht konstitutiv für einen Rechtsübergang nach § 19 Abs. 1 PrFischG. Denn auch § 11 Abs. 1 Satz 1 PrFischG sah lediglich vor, dass Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen, auf Antrag des Berechtigten in das Wasserbuch einzutragen gewesen sind; eine unmittelbare Verpflichtung zur Eintragung bestand indes nicht. Zwar bestimmte § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PrFischG ferner, dass nicht dem Eigentümer eines Gewässers zustehende Fischereirechte, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Preußischen Fischereigesetzes bestanden haben, mit Ablauf von 10 Jahren erlöschen, wenn die Eintragung ins Wasserbuch nicht vorher beantragt wird. Waren die selbständigen Fischereirechte nicht bereits im Grundbuch eingetragen (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 PrFischG), entstand mit dem Inkrafttreten des Preußischen Fischereigesetzes somit ein mittelbarer Zwang zur Anmeldung bestehender selbständiger Fischereirechte, damit diese erhalten blieben (vgl. dazu Bergmann, a.a.O., S. 132). Dadurch war indes nicht gewährleistet, dass - nach erfolgter Eintragung eines selbständigen Fischereirechts in das Wasserbuch zur Bestandswahrung - die spätere Übertragung des fortbestehenden selbständigen Fischereirechts auf einen Dritten ebenfalls in dem Wasserbuch vermerkt worden ist. Denn die Übertragung eines in dem Wasserbuch eingetragenen selbständigen Fischereirechts erforderte nach  § 19 Abs. 1 PrFischG - wie bereits dargelegt - allein die gerichtliche oder notarielle Beurkundung des Vertrags. Bestand - wie vom Gesetzgeber ausgeführt (LT-Drs. 8/183, Seite 30) - wegen der fehlenden umfassenden Verbuchung von Rechtsänderungen eine Rechtsunsicherheit, lagen im Rahmen der Neuordnung des Fischereiwesens gewichtige Gründe des öffentlichen Wohls vor, im Interesse der Rechtsklarheit durch die Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen auf selbständige Fischereirechte die Übertragungsmöglichkeiten dieser Rechte zu beschränken.

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Auch die vom Gesetzgeber angeführten Gründe der besseren Übersichtlichkeit stellen einen gewichtigen Grund öffentlichen Interesses dar, der geeignet ist, den mit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG verbundenen Eingriff in Art. 14 GG zu rechtfertigen. Selbständige, nicht mit dem Gewässer verbundene Fischereiberechtigten gab es - wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt (LT-Drs. 8/183, Seite 30) - im früheren Gebiet des Landes Braunschweig (vgl. §§ 5 und 6 des Fischereigesetzes für das Herzogthum Braunschweig) und im preußischen Gebiet (vgl. §§ 8 bis 10 PrFischG), nicht jedoch im Gebiet des früheren Landes Oldenburg (vgl. auch § 14 der Oldenburgischen Landesverfassung vom 17.6.1919 (Nds. GVBl. Sb. II S. 6); vgl. ferner Tesmer/Messal, a. a. O., § 2 Erl. 1 a) bis c)). Nähere Bestimmungen zur Rechtsnatur und der Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte waren lediglich im preußischen Fischereigesetz enthalten (§§ 19 bis 27 PrFischG), wobei die Fischereirechte nach dem Preußischen Fischereigesetz nicht einem der besonderen Rechtstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Rechte an Grundstücken zugeordnet worden waren, obwohl sie gemäß § 18 Satz 1 PrFischG  als Belastung des Gewässereigentums gegolten haben (LT-Drs. 8/183, Seite 30). Damit ähnelt das selbständige Fischereirecht - soweit es mit einem Grundstück verbunden ist - einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB bzw. - soweit es einer natürlichen oder juristischen Person zusteht - einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB. Es dient damit der im öffentlichen Interesse liegenden besseren Übersichtlichkeit, wenn auch hinsichtlich des inhaltsähnlichen selbständigen Fischereirechts die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Anwendung finden und insoweit keine inhaltlich abweichenden Sonderregelungen gelten, die in der Praxis vielfach zu Unklarheiten hinsichtlich der Übertragbarkeit von Fischereirechten geführt haben (vgl. dazu Tesmer/Messal, a.a.O., § 2 Nr. 2). Im Übrigen führt die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG für selbständige Fischereirechte vorgesehene Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts auch deshalb zu einer größeren Übersichtlichkeit, weil bezüglich des Fischereirechts, das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds. FischG dem Eigentümer des Gewässers zusteht (sog. Eigentumsfischereirecht) und das untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist und nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nds. FischG), ebenfalls die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind (vgl. Tesmer/Messal, a.a.O., § 1 Rn 7). Mit der Neuregelung des Fischereirechts werden somit sowohl die Eigentumsfischereirechte als auch die selbständigen Fischereirechte in das allgemeine System des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingefügt, so dass hinsichtlich der Übertragbarkeit von Fischereirechten an Dritte keine Sonderbestimmungen mehr gelten, sondern nur Sonderbestimmungen zum Übergang beim Tode des Berechtigten bestehen (vgl. § 2 Abs. 2 Nds. FischG). Darüber hinaus ist durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG bezüglich der selbständigen Fischereirechte erstmalig ein einheitlicher Rechtszustand in Niedersachsen geschaffen worden, da - wie bereits ausgeführt - nähere Bestimmungen zur Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte nur im Preußischen Fischereigesetz enthalten gewesen sind und daher bis zum Inkrafttreten des Nds. FischG für die Gebiete der früheren preußischen Provinz Hannover und der früheren Länder Braunschweig und Oldenburg unterschiedliche Regelungen bestanden haben.

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Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG vorgesehene Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Vorschriften ist auch erforderlich, um die vom Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums bei der Neuordnung des Fischereirechts bezweckte größere Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit zu erreichen, da die Beibehaltung der nach dem Preußischen Fischereigesetz vorgesehenen isolierten Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte nach § 19 PrFischG eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, von den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende Sonderregelung dargestellt hätte. Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Sonderregelung für Fischereirechte hätte im Übrigen auch dann fortbestanden, wenn sich der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Fischereiwesens bezüglich der Übertragbarkeit von selbständigen Fischereirechten lediglich darauf beschränkt hätte, dass Übertragungsakte zwingend im Wasserbuch oder im Grundbuch zu vermerken sind.

59

Die mit dem gewichtigen öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit und der Übersichtlichkeit des Rechtsgebietes begründete Rechtsänderung durch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG ist auch unter Berücksichtigung des von dem Gesetzgeber zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt. Das selbständige Fischereirecht stellt - wie der Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehoben hat - eine „irreguläre“ Form gegenüber der Normalform des unselbständigen, mit dem Gewässereigentum verbundenen Fischereirechts dar, in der das Fischereirecht nicht isoliert übertragbar ist (LT-Drs. 8/183, Seite 30). Auch nach dem preußischen Recht war eine isolierte, d. h. von der Übertragung des Gewässereigentums losgelöste Übertragung des mit dem Gewässereigentum verbundenen Fischereirechts nicht vorgesehen, da § 19 Abs. 1 PrFischG nur für die nicht mit dem Gewässereigentum verbundenen Fischereirechte galt. Die Inhaberschaft  der Fischereiberechtigung beinhaltete daher jedenfalls bei Eigentumsfischereirechten die Möglichkeit einer isolierten Übertragbarkeit des Fischereirechts nicht (vgl. dazu auch Delius, a. a. O., § 18 Nr. 2). Es besteht auch keine aus Gründen der Gewährleistung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vom Gesetzgeber zu beachtende Verpflichtung, bei Eigentumsfischereirechten eine isolierte, vom Gewässereigentum losgelöste Übertragbarkeit vorzusehen. Daher begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte, die einem Grundstück zugeordnet sind,  ebenso wie bei Eigentumsfischereirechten eingeschränkt ist. Das gilt umso mehr, als selbständige Fischereirechte auch nach altem Recht nicht in jedem Fall uneingeschränkt übertragbar gewesen sind. So gehörte bereits für die vor dem Inkrafttreten des Preußischen Fischereigesetzes entstandenen selbständigen Fischereirechte deren isolierte Übertragbarkeit nicht zwingend zur Befugnis des Rechteinhabers, wie aus § 19 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz PrFischG hervorgeht, wonach selbständige Fischereirechte nach dem preußischen Recht auch dann übertragbar gewesen sind, wenn sie nach dem bisherigen Recht nicht übertragbar waren (zur vielfach unklaren Rechtslage bei der Übertragung von an Grundstücken gebundenen selbständigen Fischereirechten vor Geltung des Preußischen Fischereigesetzes vgl.  PrLWA, Beschl. des I. Senats vom 28.10.1921 - I. F. 7. 1921 -, a. a. O.). Hinzu kommt, dass auch nach dem preußischen Recht Beschränkungen in der Übertragbarkeit eines selbständigen Fischereirechts bestanden haben. So bestimmte § 19 Abs. 2 PrFischG, dass das selbständige Fischereirecht, das mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden ist, welches mit dem Recht eines anderen belastet ist, nur übertragen werden kann, wenn dieser in öffentlich beglaubigter Form zustimmt, es sei denn, dass sein Recht nicht durch die Übertragung berührt wird. Darüber hinaus sah § 20 PrFischG vor, dass beschränkte selbständige Fischereirechte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des Gewässers übertragen werden konnten. Ferner konnte gemäß § 21 PrFischG ein Fischereirecht an derselben Gewässerstrecke durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann auf mehrere Personen übertragen werden, wenn die Zahl der Erwerber die der bisher Berechtigten nicht übersteigt. Durch die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG angeordnete Geltung der Bestimmungen über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten wird die Verfügungsbefugnis des Rechteinhabers aus Gründen der Rechtssicherheit und besseren Übersichtlichkeit also nicht erstmalig, sondern nur weitergehender als nach früherem Recht eingeschränkt. Hinzu kommt, dass die Verfügungsbefugnis des Inhabers selbständiger Fischereirechte mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG nicht ganz entfallen ist. Denn handelt es sich bei dem selbständigen Fischereirecht wie hier um ein sog. subjektiv dingliches Recht, das dem Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht, ist dieses - wie bereits dargelegt - mit dem herrschenden Grundstück übertragbar. Selbständige subjektiv persönliche Fischereirechte, die einer natürlichen Person zustehen, sind zwar gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB unübertragbar, zu beachten ist jedoch, dass insoweit - wie auch für subjektiv dingliche Rechte - die Bestimmungen des Reallastengesetzes Anwendung finden. Das selbständige Fischereirecht kann danach - unabhängig von seiner Einordnung als subjektiv persönliches oder dingliches Recht - durch notariellen Vertrag zwischen dem Gewässereigentümer und dem Fischereiberechtigten aufgehoben werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ReallastenG). Wird das selbständige Fischereirecht aufgehoben, so hat nach § 3 Abs. 1  ReallastenG der Gewässereigentümer dem Fischereiberechtigten die ausfallenden Leistungen abzulösen, und zwar grundsätzlich mit dem Siebzehnfachen des durchschnittlichen Jahresertrags (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ReallastenG). Mit der Aufhebung lebt das durch das selbständige Fischereirecht verdrängte Eigentumsfischereirecht wieder auf, so dass die Aufhebung des selbständigen Fischereirechts im Ergebnis wie eine Übertragung dieses Rechts auf den Gewässereigentümer wirkt (Tesmer/Messal, a.a.O., § 2 Rn 4.). Darüber hinaus besteht für den Inhaber eines selbständigen Fischereirechts ebenfalls unabhängig von seiner Einordnung als subjektiv persönliches oder dingliches Recht  auch nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Fischereigesetzes die Möglichkeit, sein Recht gemäß § 11 Nds. FischG zu verpachten. Statt der dinglichen besteht damit eine schuldrechtliche Übertragbarkeit des Fischereirechts, so dass dem Inhaber eines selbständigen Fischereirechts Befugnisse zur wirtschaftlichen Nutzung seines Rechts verbleiben. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Möglichkeit der Verpachtung nur in unzureichender Weise die Interessen des Inhabers des Fischereirechts an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Rechts berücksichtigt werden, bestehen nicht. Soweit der Kläger eingewandt hat, dass Pachtverträge nur für die Dauer von 12 Jahren vergeben werden und für die Pächter das Risiko bestehe, dass ein Pachtvertrag nicht verlängert werde, betrifft dieses Risiko die Interessenten an einer Pacht, nicht jedoch die Inhaber selbständiger Fischereirechte, die dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Wegen des vom Gesetzgeber zutreffend angenommenen hohen Werts der  Freizeitfischerei für die Erholung und Gesundheit und der anzunehmenden hohen Nachfrage nach entsprechenden Fischereimöglichkeiten ist auch nicht ersichtlich, dass die Inhaber selbständiger Fischereirechte Gefahr laufen, von dem Recht zur Verpachtung nicht ausreichend Gebrauch machen zu können. Der Kläger hat vielmehr selbst eingeräumt, dass eine Pachtverlängerung für Pächter vielfach nur unter „verschlechterten“ Bedingungen, d. h. zu einem höheren Pachtzins, möglich sei. Demzufolge verbleiben dem Inhaber eines selbständigen Fischereirechts weiterhin - wenn auch im Vergleich zur Rechtslage nach dem Preußischen Fischereigesetz inhaltlich eingeschränkte - Befugnisse, über sein Recht zu verfügen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein subjektiv dingliches oder ein subjektiv persönliches Recht handelt. Die Einschränkung hinsichtlich der Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte führt deshalb nicht dazu, dass - wie der Kläger meint - diese wirtschaftlich entwertet würden und die Rechteinhaber unverhältnismäßig belasten.

60

Im Hinblick darauf, dass die Übertragbarkeit des selbständigen Fischereirechts durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG nicht gänzlich ausgeschlossen wird und weiterhin (Verfügungs-)Befugnisse des Inhabers bestehen, die eine für ihn wirtschaftlich sinnvolle Nutzung seines Rechts erhalten, bedurfte es auch keiner Übergangsregelung bezüglich der Neuregelung der Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte im Niedersächsischen Fischereigesetz. Unabhängig davon spricht gegen das Erfordernis einer Übergangsregelung zugunsten der von der Rechtsänderung betroffenen Inhabern selbständiger Fischereirechte, dass der Gesetzentwurf zur Neuregelung bereits am 25. Oktober 1974 vorgelegen und sich bereits spätestens ab diesem Zeitpunkt die vom Gesetzgeber vorgesehene Einschränkung der Übertragungsmöglichkeiten selbständiger Fischereirechte abgezeichnet hat, so dass die Inhaber von selbständigen Fischereirechten bis zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Nds. FischG am 1. März 1978 ausreichend Zeit hatten, sich auf eine Gesetzesänderung einzustellen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. 6.11.1985            - 1 BvL 22/83 -).

61

Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Insoweit kann dahinstehen, ob Art. 14 GG als besonderes Freiheitsgrundrecht für die Inhaber selbständiger Fischereirechte lex specialis gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art 2. Abs. 1 GG ist. Denn ebenso wie bei Art. 14 Abs. 1 GG ist der Eingriff in die Handlungsfreiheit der Inhaber selbständiger Fischereirechte nach Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls gerechtfertigt. Soweit mit der Einschränkung der Übertragungsmöglichkeiten von selbständigen Fischereirechten in die Erwerbsfreiheit Dritter und damit in ihre allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird (vgl. dazu Papier, in Maunz/Dürig, Komm. zum GG, Art. 14 Rn 222), ist der Eingriff aus den vorgenannten Gründen des öffentlichen Wohls ebenfalls gerechtfertigt. Den Nichtinhabern von Fischereirechten wie dem Kläger verbleibt - wie bereits dargelegt - die Möglichkeit der Pacht von Fischereiberechtigungen. Auch wenn der dingliche Erwerb von Fischereiberechtigungen zu einer für ihn sicheren Rechtsposition führen mag, ist nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Nds. FischG zur Verpachtung von Fischereirechten nur unzureichend die Interessen von Pächtern berücksichtigt und diese in der Möglichkeit der Ausübung von Fischereirechten in unzumutbarer Weise und dauerhaft gehindert werden.

62

Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG liegt ebenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, 1711 m. w. N.). Jeder Hoheitsträger ist jedoch nur verpflichtet, in seinem Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren. Soweit also ein Land ein sonst einwandfreies Gesetz erlassen hat, hängt die Zulässigkeit seiner Regelung nicht davon ab, dass andere Landesgesetzgeber eine gleichartige Regelung nicht getroffen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371, Beschl. v. 10.3.1976 - 1 BvR 355/67 -, BVerfGE 42, 20). Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereiches daher nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319). Dass das Niedersächsische Fischereigesetz durch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG hinsichtlich der Übertragbarkeit von selbständigen Fischereirechten eine von den Bestimmungen in anderen Ländern abweichende Regelung trifft, führt daher nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Eine Ungleichbehandlung von Normadressaten innerhalb des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Fischereigesetzes ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.

63

Da der Senat nach den vorstehenden Ausführungen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG nicht für verfassungswidrig hält, ist der Hilfsantrag des Klägers, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, abzulehnen.

 


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