Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 39/20
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 21. Februar 2020, Az. 8 O 78/19, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus Nr. I. 1. a), b) oder c) des Tenors des angefochtenen Urteils jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000 Euro abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 30.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung aus diesem und dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerinnen machen gegenüber dem Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung eines Gebäudes geltend.
- 2
Die Klägerinnen sind Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn AG. Die Deutsche Bahn AG war Eigentümerin des Grundstücks B.straße … in Schleswig, das mit dem unter Denkmalschutz stehenden Bahnhofsgebäude des Bahnhofs Schleswig bebaut ist. Der Bahnhof ist weiterhin in Betrieb. Die hinter dem Bahnhofsgebäude liegenden Bahnsteige lassen sich vom Bahnhofsvorplatz durch die Bahnhofshalle oder auf Wegen außerhalb des Bahnhofsgebäudes erreichen.
- 3
Im Jahr 1998 errichtete die Deutsche Bahn AG durch Ausgliederung die Klägerin zu 1. mit dem Ziel, ihr Grundvermögen an Personenbahnhöfen auf diese zu übertragen. Da die auf die Klägerin zu 1. zu übertragende Teilfläche des Schleswiger Bahnhofsgrundstücks noch nicht im Liegenschaftskataster abgeschrieben war, übertrug die Deutsche Bahn AG das gesamte Schleswiger Bahnhofsgrundstück mit Zustimmung der Klägerin zu 1. zunächst an die im Wege einer weiteren Ausgliederung aus der Deutsche Bahn AG im Jahr 2007 entstandene Klägerin zu 2.
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Im Rahmen einer notariell beurkundeten Versteigerung vom 13. April 2013 erhielt der Beklagte den Zuschlag zum Erwerb einer noch zu vermessenden, mit dem Bahnhofsgebäude bebauten Teilfläche des Grundstücks von etwa 2.300 m² zu einem Meistgebot von 182.000 Euro. Die in der notariellen Urkunde enthaltenen schuldrechtlichen Erklärungen gab die Klägerin zu 1., die in der Urkunde enthaltenen dinglichen Erklärungen die Klägerin zu 2. als Eigentümerin ab. Zur Eigentumsverschaffungspflicht an der dem Beklagten zu übertragenden Teilfläche erklärte die Klägerin zu 1. ihren Schuldbeitritt, den der Beklagte annahm.
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Nicht mitverkauft waren nach den in Abschnitt II. 2. der in der notariellen Urkunde aufgeführten besonderen Bedingungen einzelne, auf der verkauften Grundstücksfläche vorhandene Anlagen für den Bahnhofsbetrieb. Abschnitt II. 2. a) lautet auszugsweise:
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„3.
Nicht mit verkauft sind die folgenden sich auf dem Kaufobjekt befindlichen weiterhin betriebsnotwendigen Anlagen, deren Lage mit Ausnahme der Niederspannungsverteilung, Schließfächer und Fahrgastinformationssysteme (einschließlich Server) sich aus dem als Anlage 3 beigefügten Lageplan ergibt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Anlagen als Scheinbestandteile des Grundstücks (§ 95 BGB) im Eigentum des jeweiligen Anlageneigentümers stehen
Anlage Anlageneigentümer
…
Fahrgastinformationssysteme + Server einschließlich DB Station & Service AG
Stromversorgungs- und Telekommunikationsverkabelung
Schließfachanlage DB Station & Service AG
…
4.
Der Ersteher räumt jeweils einzeln der DB Netz AG, DB Station und Service AG und … das Recht ein, die in seinem Eigentum stehenden und in vorstehender Ziffer 3. aufgeführten Anlagen … dauernd und unentgeltlich auf dem Kaufobjekt zu belassen, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern und zu diesen Zwecken das Kaufobjekt zu betreten.
…
5.
Ersteher und Eigentümer bewilligen und beantragen zugunsten des jeweiligen Berechtigten die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für ein Nutzungs- und Unterhaltungsrecht gemäß Ziffer 4. zu Lasten des Kaufobjekts.
…“
- 7
In Abschnitt II. 2. h) der besonderen Bedingungen, der die Überschrift „Nutzungs-, Leitungs-, Unterhaltungs- und Wartungsrechte“ trägt, räumte der Beklagte der Klägerin zu 1. unter 10. und 11. außerdem ein Dauernutzungsrecht an den in einem der Vereinbarung als Anlage 7 beigefügten Grundrissplan gekennzeichneten Räumen im Bahnhofsgebäude, namentlich dem Wartebereich der Empfangshalle und einer angrenzenden öffentlichen WC-Anlage, ein. Dazu heißt es in Abschnitt II. 2. h) 10. und 11. auszugsweise:
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„10.
Der Ersteher räumt der DB Station & Service AG, nachstehend Berechtigter genannt, auf Dauer ein unbeschränktes und unentgeltliches Dauernutzungsrecht an den im anliegenden Grundrissplan (Anlage 7) blau umrandet gekennzeichneten Räumen im mitverkauften Empfangsgebäude und Flächen auf dem Kaufobjekt ein. Diese werden als Wartehalle und öffentliche WC-Anlage genutzt. Der Ersteher stellt diese Nutzungsmöglichkeit dauerhaft unentgeltlich sicher.
Das Recht umfasst den unbeschränkten Zutritt zum Empfangsgebäude, um den Zugang zu den überlassenen Räumen von der Straßenseite und von der Bahnsteigseite durch den in Anlage 9 orange dargestellten Laubengang sicherzustellen. Auch beinhaltet es die Vorhaltung von Fahrgastinformationssysteme.
Der Berechtigte ist berechtigt, die Ausübung dieses Rechtes Dritten zu überlassen.
11.
Ersteher und Eigentümer bewilligen und beantragen zugunsten des Berechtigten die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die vorgenannten Rechte gemäß Ziffer 10. zu Lasten des Kaufobjektes.
…“
- 9
In Abschnitt II. 2. h) 14. und 15. räumte der Beklagte dem jeweiligen Eigentümer des nach Abschreibung der veräußerten Grundstücksteilfläche verbleibenden Restgrundstücksteils darüber hinaus das Recht ein, die in einem der Vereinbarung als Anlage 3 beigefügten Grundrissplan eingetragenen Wegeflächen innerhalb der Empfangshalle und außerhalb des Bahnhofsgebäudes an der nordwestlichen Grundstücksgrenze zwischen Bahnhofsvorplatz und Bahnsteig jederzeit begehen und befahren zu können. Abschnitt II. 2. h) 14. und 15. lauten auszugsweise:
- 10
„14.
Der Ersteher räumt dem jeweiligen Eigentümer der nach erfolgter Teilungsvermessung entstehenden und im Eigentum des Einlieferers verbleibenden Anteil aus dem Flurstück Nr. 68/24, …, eingetragen im Grundbuch von Schleswig (Amtsgericht Schleswig), Blatt 352 („herrschendes Grundstück“ genannt) auf Dauer unentgeltlich das Recht ein, die auf dem Kaufobjekt belegene und in dem als Anlage 3 beigefügten Lageplan grün markiert dargestellte Wegeflächen jederzeit zu begehen und mit Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen zu befahren.
Die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für die Wege obliegt dem Eigentümer des belasteten Grundstücks (§ 1021 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, die Ausübung dieses Rechtes Dritten zu überlassen.
15.
Ersteher und Eigentümer bewilligen und beantragen die Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem vorstehenden Inhalt (Geh- und Fahrtrecht) im Grundbuch zu Lasten des Kaufobjektes. …“
- 11
In der Anlage 3 zur Vereinbarung ist unter anderem der außerhalb des Bahnhofsgebäudes liegende Bereich an der nordwestlichen Grenze der versteigerten Teilfläche als Wegerechtsfläche markiert. Dieser Bereich ist gepflastert und erlaubt einen Zugang vom Bahnhofsvorplatz zu den hinter dem Bahnhofsgebäude liegenden Bahnsteigen. Der unmittelbar angrenzende Bereich des benachbarten Grundstücks ist ebenfalls gepflastert und erlaubt einen vergleichbaren Bahnsteigzugang.
- 12
Der Versteigerung lag eine Beschreibung des Bahnhofsgrundstücks zugrunde, die der Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt ist. Unter der Überschrift „Hinweise:“ heißt es dort auszugsweise wie folgt:
- 13
„Das Grundstück liegt in direkter Nachbarschaft zum Bahnsteig Schleswig und den Bahngleisen der aktiven Strecken Neumünster/Flensburg und Husum/Jübek/Schleswig/Kiel. Ein Wegerecht für Reisende und Mitarbeiter der DB AG ist zu gewährleisten“
- 14
Im April 2013 befand sich keine Schließfachanlage im Empfangsgebäude. Das vorhandene Fahrgastinformationssystem ließ eine weitere Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG in Teilen abbauen und außerhalb des Gebäudes auf einen angrenzenden Bahnsteig versetzen. Der übrige Teil des Fahrgastinformationssystems, insbesondere die Anzeigetafel, befindet sich in nicht angeschlossenem Zustand weiterhin im Bahnhofsgebäude.
- 15
Das Grundbuchamt trug den Beklagten als Eigentümer in das für die veräußerte Teilfläche angelegte Grundbuch ein. Auch die in der notariellen Urkunde vom 13. April 2013 vereinbarten Dienstbarkeiten und Wegerechte wurden, jeweils unter Bezugnahme auf die erklärte Bewilligung, im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit begann der Beklagte mit Bauarbeiten, die in erheblichem Umfang in die Substanz des Bahnhofsgebäudes eingriffen und auch für die Gebäudestatik bedeutsame Gebäudeteile betrafen. Eine Genehmigung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder des Eisenbahnbundesamts lag nicht vor. Unter anderem ließ der Beklagte in der Herrentoilette der öffentlichen WC-Anlage die Sanitäreinrichtungen und eine Wand entfernen. Auf der an der nordwestlichen Grundstücksgrenze gelegenen, in der Anlage 3 zur notariellen Urkunde als Wegerecht markierten Fläche ließ der Beklagte zu einem Teil eine Art Hochbeet mit grobkörnigem Kies anlegen und auf einem anderen Teil Baumaterialien lagern, die er mit einem Bauzaun sichern ließ.
- 16
Im April 2017 ließ die Klägerin zu 2. die Empfangshalle des Bahnhofsgebäudes mit der Begründung sperren, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb nicht mehr gewährleistet werden könne. Mit Schreiben vom Mai 2017 forderte sie den Beklagten auf, sämtliche Bauarbeiten einzustellen und entweder genehmigungsfähige Planunterlagen vorzulegen oder das Gebäude in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Der Beklagte setzte die von ihm veranlassten Bauarbeiten fort. Mit Bescheid vom Oktober 2017 untersagte ihm die untere Denkmalschutzbehörde die Wiederaufnahme von Bauarbeiten. Die untere Bauaufsichtsbehörde ließ das Gebäude versiegeln. Gegen die Untersagungsverfügung beschritt der Beklagte den Verwaltungsrechtsweg. Nachdem das Verwaltungsgericht die Verfügung bestätigt hatte, ist das Verfahren nunmehr vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig. Darüber hinaus entstand zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 1. Streit über die Zuständigkeit für die Verkehrssicherungspflichten betreffend die an der nordwestlichen Grundstücksgrenze gelegene Wegefläche, insbesondere den Winterdienst.
- 17
Mittlerweile ist das Empfangsgebäude bis auf einen Zugang zum weiterhin betriebenen Reisezentrum verschlossen. In der Anlage 3 zur notariellen Urkunde vom 13. April 2013 gekennzeichnete Wegerechtsflächen innerhalb der Empfangshalle sind nicht zugänglich. Nicht fertiggestellte Bauarbeiten verhindern zudem ein verkehrssicheres Betreten und eine gefahrlose Nutzung der Empfangshalle. Die Bahnsteige sind vom Bahnhofsvorplatz weiterhin über andere Wege erreichbar.
- 18
Mit Schreiben vom Juli 2019 forderten die Klägerinnen den Beklagten auf, seinen in der notariellen Urkunde übernommenen Verpflichtungen nachzukommen und den jeweils Berechtigten die Nutzung der entsprechenden Gebäudeflächen wieder einzuräumen.
- 19
Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen unter Bezugnahme auf die notarielle Vereinbarung unter anderem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Empfangsgebäude verkehrssicher, begehbar und zugänglich zu machen und zu erhalten, so dass die Klägerin zu 1. in der Empfangshalle ein Fahrgastinformationssystem nebst Server und eine Schließfachanlage betreiben und unterhalten könne, die Klägerin zu 1. und Reisende die entsprechenden Räumlichkeiten als Wartehalle und öffentliches WC nutzen könnten, die Klägerin zu 2. und Reisende die vereinbarten Wegeflächen im Bahnhofsgebäude und an der nordwestlichen Grundstücksgrenze begehen könnten sowie den Beklagten zu verurteilen, in den entsprechenden Räumlichkeiten des Empfangsgebäudes eine zur öffentlichen Nutzung geeignete WC-Anlage gemäß ihrem früheren Zustand wiederherzustellen, indem die entfernte Wand wiedererrichtet und die entfernten Sanitäreinrichtungen wieder installiert würden.
- 20
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, die Baumaßnahmen im Bereich der Herrentoilette seien zum Schutz der Bausubstanz notwendig gewesen, an der zuvor infolge unzureichender Pflege Schäden eingetreten seien. Den Weg nordwestlich des Bahnhofsgebäudes habe er sperren lassen, um Reisende vor von den Bauarbeiten ausgehenden Gefahren zu schützen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Nutzung der Empfangshalle aus rechtlichen Gründen bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht einräumen zu können. Aufgrund der Versiegelung des Gebäudes seien ihm auch etwaige Rückbaumaßnahmen unmöglich. Das vertraglich eingeräumte Wegerecht stehe allein der Klägerin zu 2., nicht dagegen der Klägerin zu 1. oder Reisenden zu. Es sei ihm unzumutbar, dass die gesamte Öffentlichkeit von dem Wegerecht Gebrauch machen könne.
- 21
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, das Empfangsgebäude des Bahnhofs für die Klägerin zu 1. zum Betrieb des Fahrgastinformationssystems und der Schließfachanlage und für die Klägerin zu 1. und Reisende zur Nutzung der Wartehalle und der WC-Anlage verkehrssicher begehbar und zugänglich zu machen und zu erhalten sowie die im Gebäude und an der nordwestlichen Grundstücksgrenze gelegenen Wegeflächen für die Klägerin zu 2. und Reisende verkehrssicher begehbar und zugänglich zu machen und zu erhalten. Darüber hinaus hat es den Beklagten verurteilt, die im Empfangsgebäude vorhandene WC-Anlage durch Wiedererrichten der entfernten Wand und Installation der entfernten Sanitäreinrichtungen ihrem früheren Zustand entsprechend funktionsfähig wiederherzustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der notariellen Vereinbarung könne die Klägerin zu 1. verlangen, dass der Beklagte die Empfangshalle in der Weise verkehrssicher und begehbar mache, dass dort ein Fahrgastinformationssystem nebst Server und eine Schließfachanlage betrieben werden könnten. Dass die Klägerin in der Vergangenheit das Fahrgastinformationssystem in der Empfangshalle abgeschaltet und ein Informationssystem auf dem Bahnsteig installiert habe, sei weder als Verzicht auf ihre Rechte zu verstehen, noch führe es aus anderen Gründen zu einem Rechtsverlust. Auch hinsichtlich der Schließfachanlage lasse sich der Vereinbarung nicht entnehmen, dass das Recht der Klägerin zu 1. davon abhängen solle, ob die Anlage tatsächlich bei Abschluss der Vereinbarung in der Empfangshalle vorhanden gewesen sei. Da der Standort des Fahrgastinformationssystems und der Schließfächer in den der Vereinbarung beigefügten Lageplänen nicht eingezeichnet gewesen sei, habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Klägerin zu 1. berechtigt sei, die Empfangshalle nachträglich mit diesen Anlagen auszustatten. Auf eine rechtliche Unmöglichkeit könne sich der Beklagte nicht berufen. Er sei verpflichtet, den zur vereinbarten Nutzung erforderlichen baulichen Zustand zu unterhalten oder zu schaffen. Dazu könne der Beklagte den die Untersagungsverfügung begründenden baulichen Zustand beseitigen. Dass ihm keine Genehmigung für einen Rückbau erteilt werde, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, weil die Untersagungsverfügung gerade im Interesse der Bewahrung des Gebäudes ergangen sei. Wirtschaftliche Unmöglichkeit des Rückbaus sei ebenfalls nicht anzunehmen. Aus denselben Erwägungen habe der Beklagte die Empfangshalle verkehrssicher und begehbar zu machen, um der Klägerin zu 1. und Reisenden Zugang zur Empfangshalle und zur öffentlichen WC-Anlage zu gewähren. Die Ausübung des vereinbarten Wegerechts betreffend den Bereich an der nordwestlichen Grundstücksgrenze stehe nicht nur der Klägerin zu 2. zu, sondern solle nach dessen Zweck auch Reisenden den Zutritt zum Bahnsteig ermöglichen. Zudem sei der Klägerin zu 2. vertraglich gestattet, die Ausübung des Wegerechts Dritten zu überlassen. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer vorübergehenden, das Wegerecht ausschließenden Nutzung der Flächen bestehe nicht. Der Beklagte habe nicht dargelegt, inwieweit zur Ausführung von Bauarbeiten das Wegerecht in Anspruch genommen werden müsse. Im Übrigen fänden derzeit keine Bauarbeiten statt. Der Streit über den Winterdienst rechtfertige keine Einschränkung des Wegerechts, weil der Beklagte in der notariellen Vereinbarung die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten für die Wegerechtsflächen übernommen habe. Zur Wiederherstellung der öffentlichen WC-Anlage sei der Beklagte schließlich im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, weil er durch die vorgenommenen Baumaßnahmen schuldhaft gegen seine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu 1. verstoßen habe, eine Nutzung der WC-Anlage dauerhaft sicherzustellen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen Antrag auf vollständige Klagabweisung weiterverfolgt. Nachdem in der notariellen Urkunde festgehalten sei, dass der Standort des Fahrgastinformationssystems nicht genau bestimmt sei, sei es nicht statthaft, davon auszugehen, dass sich dessen Standort in der Eingangshalle beziehungsweise im Empfangsgebäude befinden solle. Vielmehr sei die Regelung in der Urkunde insgesamt als zu unbestimmt und unwirksam anzusehen. Darüber hinaus sei nach der Verhaltensweise der Klägerinnen davon auszugehen, dass diese auf ihre Rechte bezüglich der Schließfachanlage und des Fahrgastinformationssystems verzichtet hätten. In jedem Fall stelle sich das Vorgehen der Klägerinnen als treuwidrig dar. Hinsichtlich der Wiederherstellung der WC-Anlage habe der Beklagte vergebens alle zumutbaren Anstrengungen unternommen und insbesondere mit Blick auf die Untersagungsverfügung den Rechtsweg beschritten. Hinsichtlich des Wegerechts fehle der Nachweis, dass das Recht dritten Personen überlassen sei. Das Recht pauschal Reisenden zuzugestehen sei unzulässig, weil der Begriff des Reisenden nicht ausreichend bestimmt sei. Im Übrigen widerspreche eine solche Übertragung dem Gebot der schonenden Ausübung des Wegerechts. Schließlich sei der Zugang zum Grundstück auch wegen der Untersagungsverfügung nicht mehr möglich. Die vom Beklagten zur Verkehrssicherungspflicht eingeleiteten Maßnahmen hätten die Klägerinnen zu respektieren. An einer Wiederherstellung der WC-Anlage sehe sich der Beklagte ebenfalls durch die Untersagungsverfügung gehindert. Das gelte umso mehr, als der vorherige unhygienische und unzumutbare Zustand der Anlage in den Verantwortungsbereich der Klägerinnen falle. Der Beklagte sei zu einer Beseitigung der Beschädigungen im Herren-WC bereit. Dies sei ihm bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungsverfahren allerdings nicht möglich. Im Übrigen ergibt sich das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz aus seiner Berufungsbegründung vom 30. April 2020 (Bl. 215 bis 219 d.A.) und dem Schriftsatz vom 18. November 2020 (Bl. 244 bis 255 d.A.).
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Der Beklagte beantragt:
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. Februar 2020 - 8 O 78/19 - aufgehoben. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
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Die Klägerinnen beantragen,
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die Berufung des Beklagten / Berufungsklägers zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholen und Vertiefen ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung vom 30. September 2020 (Bl. 224 bis 228 d.A.) und den Schriftsatz vom 16. November 2020 (Bl. 235 bis 243 d.A.) Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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1. Erfolglos bleibt die Berufung zunächst, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung wendet, Teile der Empfangshalle mit Blick auf das Betreiben des Fahrgastinformationssystems und der Schließfachanlage verkehrssicher begehbar und zugänglich zu machen und zu erhalten.
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a) Die Klägerin zu 1. hat gegen den Beklagten einen Anspruch, die Empfangshalle insoweit begehbar und zugänglich zu machen.
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aa) Allerdings ergibt sich der Anspruch nicht allein aus der notariellen Vereinbarung.
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Zwar enthält diese in Abschnitt II. 2. a) 4. eine Bestimmung, nach der der Klägerin zu 1. das Recht eingeräumt wird, das Fahrgastinformationssystem und die Schließfachanlage dauernd im Bahnhofsgebäude zu belassen, zu unterhalten und zu erneuern und dazu das Gebäude zu betreten. Eine Auslegung der notariellen Vereinbarung nach den §§ 133, 157 BGB aus der maßgebenden Sicht eines objektiven Empfängers ergibt aber, dass die Klägerin zu 1. und der Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts damit kein schuldrechtliches Nutzungsrecht haben vereinbaren wollen.
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Die Annahme eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts scheitert daran, dass die Vertragsparteien in der notariellen Vereinbarung ein dingliches Nutzungsrecht vereinbart haben, das inhaltlich dem vom Landgericht angenommenen schuldrechtlichen Nutzungsrecht entspricht. Eine Vereinbarung, bei der ein schuldrechtliches und ein dingliches Nutzungsrecht gleichen oder ähnlichen Inhalts nebeneinander entstehen, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber ein Ausnahmefall, der einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede bedarf (BGH, Urteile vom 27. Juni 2014 – V ZR 51/13, NJW-RR 2014, S. 1423, 1424 Rn. 10; vom 20. September 1974 – V ZR 44/37, NJW 1974, S. 2123; MüKo-BGB/Mohr, 8. Aufl., Vor § 1018 Rn. 18). Daran fehlt es. Die Vertragsparteien haben das Nutzungsrecht der Klägerin zu 1. an der Empfangshalle betreffend das Fahrgastinformationssystem und die Schließfachanlage dinglich ausgestalten wollen, ohne dass in der notariellen Vereinbarung ausdrücklich oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, dass daneben ein inhaltsgleiches schuldrechtliches Recht bestehen soll.
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Der Wille der Vertragsparteien, ein dingliches Nutzungsrecht zu vereinbaren, folgt aus der in Abschnitt II. 2. a) 5. der Vereinbarung enthaltenen Bewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für das entsprechende Nutzungs- und Unterlassungsrecht zu Lasten des zu übertragenden Grundstücks. Wie bereits der ersichtlich § 1090 Abs. 1 BGB entnommene Begriff der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zeigt, haben die notariell beratenen Vertragsparteien eine dingliche Belastung des zu übertragenden Grundstücks vereinbaren wollen. Dem entspricht es, dass die Vertragsparteien in der notariellen Vereinbarung zugleich eine entsprechende Bewilligung erklärt haben, wie sie nach § 19 Abs. 1 GBO allein für die Eintragung einer dinglichen Belastung nach § 873 Abs. 1 BGB notwendig ist.
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Ein schuldrechtliches Nutzungsrecht haben die Vertragsparteien danach nicht vereinbart. Vielmehr hat die Klägerin zu 1. das ihr zukommende Nutzungsrecht in dem Umfang ausüben sollen, als es ihr auf der Grundlage einer dinglich wirkenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zusteht. Dass die Vertragsparteien in die notarielle Vereinbarung vor der Bewilligung dieser Dienstbarkeit Angaben zum Umfang des Nutzungsrechts aufgenommen haben, begründet für sich genommen kein eigenständiges schuldrechtliches Nutzungsrecht. Diese Angaben stellen sich vielmehr aus der verständigen Sicht eines objektiven Empfängers als Inhaltsbeschreibung der Dienstbarkeit dar. Etwas Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Klägerin zu 1. ein erkennbares Interesse an einer über die beschränkte persönliche Dienstbarkeit hinausgehenden Sicherung ihrer Nutzungsrechte gehabt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, weil die bewilligte Dienstbarkeit in ihrem Umfang der der Klägerin zu 1. in der notariellen Vereinbarung gewährten Nutzung entspricht. Auch in zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin zu 1. kein erkennbares Interesse an einer über die Dienstbarkeit hinausgehenden Nutzungsmöglichkeit, weil aufgrund der in Abschnitt II. 2. a) 5. neben der Bewilligung beurkundeten Eintragungseinträge mit einer Eintragung der Dienstbarkeit zeitgleich mit dem Eigentumsübergang an dem Bahnhofsgrundstück auf den Beklagten zu rechnen gewesen ist.
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bb) Der Klägerin zu 1. steht der geltend gemachte Anspruch aber aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 1027, 1090 Abs. 2 BGB zu. Nach diesen Vorschriften kann, wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit beeinträchtigt wird, der Berechtigte von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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(1) Zugunsten der Klägerin zu 1. besteht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, aufgrund derer die Klägerin zu 1. Zutritt zu den gekennzeichneten Bereichen der Bahnhofshalle zum Betrieb des Fahrgastinformationssystems und einer Schließfachanlage verlangen kann.
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(a) Bei dem zugunsten der Klägerin zu 1. vereinbarten Nutzungsrecht handelt es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 Abs. 1 BGB. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann. Maßgebend ist, dass das Nutzungsrecht zugunsten einer berechtigten Person bestellt werden soll (MüKo-BGB/Mohr, 8. Aufl., Vor § 1018 Rn. 8). So liegt es hier. Schon nach dem Wortlaut des Abschnitts II. 2. a) 4. der notariellen Vereinbarung soll das Nutzungsrecht der ihrer Firma nach benannten Klägerin zu 1. zukommen. Aus dem Zweck des Nutzungsrechts folgt nichts Anderes. Der Betrieb des Fahrgastinformationssystems oder der Schließfachanlage im Rahmen des Bahnbetriebs hat allein Bedeutung für die innerhalb des Konzerns der Deutschen Bahn AG dafür zuständige Klägerin zu 1.
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(b) Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist wirksam entstanden. Als Belastung des Grundstücks mit einem Recht setzt ihr Entstehen nach § 873 Abs. 1 BGB neben der hier in Abschnitt II. 2. a) 3. der notariellen Vereinbarung enthaltenen Einigung der Vertragsparteien die Eintragung im Grundbuch voraus. Vorliegend ist die Dienstbarkeit zu Lasten der an den Beklagten verkauften Teilfläche im Grundbuch eingetragen worden.
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(2) Inhaltlich umfasst die Dienstbarkeit das Recht der Klägerin zu 1., die Empfangshalle des Bahnhofsgebäudes zum Betrieb eines Fahrgastinformationssystems und einer Schließfachanlage zu betreten.
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(a) Der Inhalt einer vereinbarten Dienstbarkeit bestimmt sich anhand ihrer Eintragung im Grundbuch. Insoweit ist angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuchs jedem Gutgläubigen sowie allen späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte eindeutig Aufschluss zu geben, auf den Wortlaut sowie insbesondere auf den Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und einer gemäß § 874 in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – V ZB 131/13, NJW-RR 2015, S. 208, 209 Rn. 10; Urteil vom 6. Februar 2006 – V ZR 139/08, NJOZ 2009, S. 1585, 1587 Rn. 13; MüKo-BGB/Mohr, 8. Aufl., § 1018 Rn. 18).
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(b) Vorliegend nimmt der Grundbucheintrag gemäß § 874 Satz 1 BGB auf die in Abschnitt II. 2. a) 5. der notariellen Vereinbarung enthaltene Eintragungsbewilligung Bezug. Dieser und den von der Bewilligung ihrerseits in Bezug genommenen Bestimmungen in Abschnitt II. 2. a) 4. der notariellen Vereinbarung ist zu entnehmen, dass die Dienstbarkeit das Recht der Klägerin zu 1. umfasst, die Empfangshalle des Bahnhofsgebäudes zum Betrieb eines Fahrgastinformationssystems und einer Schließfachanlage zu betreten.
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Gewährt wird danach das Recht, das Fahrgastinformationssystem und die Schließfachanlage auf dem Bahnhofsgelände zu belassen, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern und zu diesem Zweck das Bahnhofsgebäude zu betreten. In Bezug auf die Schließfachanlage ist das Nutzungsrecht nicht dadurch beschränkt, dass eine solche Anlage im Frühjahr 2013 auf dem Bahnhofsgrundstück nicht vorhanden gewesen ist. Zwar kann der Wortlaut des Abschnitts II. 2. a) 4. der notariellen Vereinbarung, wonach die jeweiligen Anlagen auf dem Bahnhofsgrundstück belassen werden dürfen, dahingehend verstanden werden, dass nur im Zeitpunkt der Vereinbarung auf dem Grundstück vorhandene Anlagen umfasst sind. Dafür spricht auch der Wortlaut von Abschnitt II. 2. a) 3. der Vereinbarung, der erkennen lässt, dass die Vertragsparteien von einer vorhandenen Schließfachanlage ausgegangen sind. Aus dem übrigen Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aber hinreichend deutlich der Parteiwille, das Nutzungsrecht auch auf die zukünftige Errichtung einer zunächst nicht vorhandenen Schließfachanlage zu erstrecken. Die Aufzählung der vom Nutzungsrecht umfassten Tätigkeiten lässt aus objektiver Sicht den Willen der Vertragsparteien erkennen, das Aufstellen einer Schließfachanlage auch dann zuzulassen, wenn diese sich zunächst nicht auf dem Grundstück befunden hat. Zwar setzt das Erneuern oder Unterhalten einer Schließfachanlage begrifflich voraus, dass bereits zuvor eine entsprechende Anlage vorhanden gewesen ist. Für das in der Vereinbarung gleichfalls genannte Betreiben einer solchen Anlage gilt dies hingegen nicht. Auch die umfassende Aufzählung der vom Nutzungsrecht umfassten Tätigkeiten zeigt, dass durch die Dienstbarkeit der Betrieb einer Schließfachanlage hat ermöglicht werden sollen, ohne dass dabei der Frage Bedeutung zukommen sollte, ob die Anlage im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorhanden gewesen ist. Dem entspricht die der Schließfachanlage durch die Vertragsparteien erkennbar beigemessene Bedeutung. Nach Abschnitt II. 2. a) 3. der Vereinbarung gehört diese zu den betriebsnotwendigen Anlagen. Das hat der Beklagte dahingehend verstehen müssen, dass deren Betrieb durch die Dienstbarkeit in jedem Fall hat ermöglicht werden sollen.
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Inhaberin des durch die Dienstbarkeit gewährten Rechts ist die Klägerin zu 1., wie sich aus ihrer Benennung als Anlageneigentümerin des Fahrgastinformationssystems und der Schließfachanlage in der Aufstellung in Abschnitt II. 2. a) 3. der Vereinbarung ergibt.
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(c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Vereinbarung der Dienstbarkeit nicht zu unbestimmt, weil sie den genauen Standort des Fahrgastinformationssystems oder der Schließfachanlage nicht erkennen lässt.
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Das für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit geltende sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot erfordert, dass die Art und der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder aus ihr in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne Weiteres ersichtlich ist. Der Inhalt des Rechts muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung zu entwickeln, welche Auswirkungen die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – V ZB 131/13, NJW-RR 2015, S. 208, 210 Rn. 19; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011, 34 Wx 55/11, NJW-RR 2011, S. 1461; OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 5 Wx 9/08, FGPrax 2009, S. 100 f.; MüKo-BGB/Mohr, 8. Aufl., § 1018 Rn. 13). Das Bestimmtheitsgebot ist nicht schon dann verletzt, wenn die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind, sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung und der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – a.a.O.; MüKo-BGB/Mohr, a.a.O.).
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Gemessen daran ist die Dienstbarkeit hinreichend bestimmt. Dafür ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich, dass die jeweilige Position des Fahrgastinformationssystems oder der Schließfachanlage bereits in der notariellen Vereinbarung festgelegt ist. Vielmehr kann ein Dritter die aus der Dienstbarkeit folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks und die Auswirkungen der Dienstbarkeit für das Eigentum auch dann ausreichend einschätzen, wenn die Ausübung der Nutzung im Einzelfall innerhalb eines vorgegebenen Rahmens dem Berechtigten überlassen ist. So liegt es hier. Die Grenzen der der Klägerin zu 1. gestatteten Nutzung sind nach Art und Umfang ausreichend festgelegt. Abschnitt II. 2. a) 3. und 4. der im Grundbuch in Bezug genommenen notariellen Vereinbarung bestimmen ausdrücklich, dass auf dem Bahnhofsgrundstück ein Fahrgastinformationssystem nebst Server und Anschlüssen sowie eine Schließfachanlage betrieben werden dürfen. Nach dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung ist der Klägerin zu 1. der Betrieb der Anlagen auf dem Kaufobjekt, also auf der dem Beklagten übertragenen Teilfläche, gestattet. Begrenzt ist dies, für einen Dritten erkennbar, lediglich dadurch, dass die entsprechende Stelle für die Aufstellung des Fahrgastinformationssystems und des zugehörigen Servers nebst Anschlüssen sowie der Schließfachanlage betrieblich geeignet und nach dem Zweck sachgerecht ist. Das trifft auf die Empfangshalle des Bahnhofsgebäudes zu, zu der die Klägerin zu 1. Zutritt begehrt. Denn jedenfalls die Anzeigeelemente des Fahrgastinformationssystems und die Schließfachanlage können sachgerecht nur in einem den Reisenden zugänglichen Bereich betrieben werden, weil sie erkennbar dazu dienen, von diesen gesehen beziehungsweise genutzt zu werden. Eine darüber hinausgehende Festlegung des Standorts ist für eine ausreichende Bestimmtheit von Art und Umfang der Dienstbarkeit nicht erforderlich und der Klägerin zu 1. mit Blick auf zukünftig mögliche Betriebsanpassungen auch nicht zumutbar.
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(3) Das Nutzungsrecht der Klägerin zu 1. ist nicht dadurch erloschen, dass das Fahrgastinformationssystem in Teilen aus dem Bahnhofsgebäude auf einen Bahnsteig verbracht oder auf dem Bahnsteig ein weiteres Fahrgastinformationssystem errichtet worden ist. Offen bleiben kann, inwieweit der Abbau des Systems durch eine weitere Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG der Klägerin zu 1. zurechenbar ist. Denn jedenfalls setzt die Aufhebung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB neben einer entsprechenden Erklärung des Berechtigten die Löschung des Rechts im Grundbuch voraus. Daran fehlt es hier. Aus einem gleichwohl der Klägerin zu 1. zurechenbaren Verhalten, dass möglicherweise als Aufgabe der Dienstbarkeit hat verstanden werden können, kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten herleiten. An eine solche Erklärung ist die Klägerin zu 1. nach § 875 Abs. 2 BGB nur gebunden, wenn sie dem Grundbuchamt gegenüber oder dem Beklagten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Form abgegeben ist. Für eine solche Erklärung der Klägerin zu 1. spricht hier nichts.
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(4) Das Nutzungsrecht der Klägerin zu 1. ist im Verhältnis zwischen den Parteien rechtswidrig beeinträchtigt.
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(a) Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit ist jede Störung oder Behinderung ihrer rechtmäßigen Ausübung (BGH, Urteile vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, NJW 2014, S. 3780, 3781 Rn. 8; vom 22. Oktober 2010 – V ZR 43/10, NJW 2011, S. 518, 519 Rn. 18). Dafür genügt es, dass der von der Dienstbarkeit umfasste Zugang zum Bahnhofsgebäude infolge der Sperrung und Versiegelung des Gebäudes durch die untere Bauaufsichtsbehörde unterbunden ist.
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Der von der Klägerin zu 1. begehrte Zutritt zur Bahnhofshalle fällt unter die rechtmäßige Ausübung der Dienstbarkeit. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1. nach den §§ 1090 Abs. 2, 1020 Satz 1 BGB zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit verpflichtet ist. Zwar kommt eine schonende Ausübung der Dienstbarkeit im Sinne dieser Vorschriften zunächst in Betracht, wenn eine Wahlmöglichkeit zwischen zumindest zwei Formen der Ausübung offen steht (MüKo-BGB/Mohr, 8. Aufl., § 1020 Rn. 5). Daran fehlt es hier aber, weil die Sperrung und Versiegelung des Gebäudes der Klägerin zu 1. keine Möglichkeit des Betretens des Bahnhofsgebäudes, sondern nur den vollständigen Verzicht auf die ihr aus der Dienstbarkeit zustehenden Rechte lässt. Auch dass die §§ 1090 Abs. 2, 1020 Satz 1 BGB darüber hinaus die Art und Weise der Ausübung der Dienstbarkeit im Sinne eines Schutzes vor einer übermäßigen Inanspruchnahme vorgeben (MüKo-BGB/Mohr, a.a.O.), macht das Zutrittsbegehren der Klägerin nicht unrechtmäßig. Nach dem Maßstab der schonenden Ausübung muss der Verpflichtete gleichwohl alle diejenigen Beeinträchtigungen dulden, ohne die die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann. Ist die Beeinträchtigung danach notwendig, kann der Verpflichtete eine Aufgabe oder auch nur Einschränkung des aus der Dienstbarkeit folgenden Rechts selbst dann nicht verlangen, wenn eine solche Abweichung für den Berechtigten ohne Nachteile wäre (MüKo-BGB/Mohr, a.a.O.). Gemessen daran ist die Klägerin zu 1. auch mit Blick auf eine schonende Ausübung nicht verpflichtet, auf das aus der Dienstbarkeit folgende Recht auf Zutritt zur Bahnhofshalle dauerhaft oder bis zum Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagung weiterer Baumaßnahmen zu verzichten. Dies kommt einer jedenfalls zeitweiligen Aufgabe der Dienstbarkeit gleich und geht damit über deren bloß schonenden Ausübung hinaus.
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(b) Der Beklagte ist Zustandsstörer.
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Seine Verantwortlichkeit als Zustandsstörer setzt zunächst voraus, dass er die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 V ZR 44/10, NJW 2011, S. 753, 754 Rn. 13). Das ist der Fall, weil der Beklagte die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit grundsätzlich dadurch beseitigen kann, dass er als Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigter der Klägerin zu 1. Zutritt zum Bahnhofsgebäude gewährt.
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Darüber hinaus setzt die Zustandsverantwortlichkeit voraus, dass dem Beklagten die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit bei wertender Betrachtung zurechenbar ist (BGH, Urteile vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, NJW 2014, S. 3780, 3781 Rn. 9; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, S. 753, 754 Rn. 13). Dazu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks ist, an dem die Dienstbarkeit bestellt ist. Für die Zurechenbarkeit ist vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung jedenfalls mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Dafür kommt es darauf an, ob es Sachgründe dafür gibt, ihm bei wertender Betrachtung die Verantwortung für das störende Geschehen aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 – a.a.O.).
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Gemessen daran kann dem Beklagten zwar die unmittelbare Verantwortung für die Sperrung des Bahnhofsgebäudes nicht auferlegt werden, da es sich insoweit um eine Ordnungsmaßnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde handelt. Bei wertender Betrachtung haftet er aber deshalb, weil er durch sein vorangegangenes Verhalten die Sperrung des Gebäudes herausgefordert hat. Insoweit kann offenbleiben, ob die der Sperrung vorausgegangene Untersagung weiterer Baumaßnahmen durch die untere Denkmalschutzbehörde rechtmäßig gewesen ist. Denn unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit ist nicht die Untersagung weiterer Bautätigkeiten, sondern die Sperrung des Bahnhofsgebäudes durch die Bauordnungsbehörde gewesen, die der Beklagte durch die vom ihm als Bauherren entgegen der Bauuntersagungsverfügung angeordnete oder geduldete Fortsetzung der Bauarbeiten veranlasst hat.
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Eine solche Zurechnung erscheint unter Berücksichtigung der betroffenen Belange nicht unbillig. Vielmehr hat es dem Beklagten nach Erlass der Untersagung weiterer Baumaßnahmen offen gestanden, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen diese Untersagung in Anspruch zu nehmen und bei Anordnung des Sofortvollzugs der Untersagung eine Fortsetzung der Bauarbeiten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen.
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Demgegenüber kann sich der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin zu 1. mit Blick auf die notarielle Vereinbarung nicht darauf zurückziehen, die ihm gegenüber ergangene Untersagung von Baumaßnahmen auf dem Verwaltungsrechtsweg anzugreifen. Vielmehr ist er mit Blick auf den Zweck der der Klägerin zu 1. an dem Bahnhofsgebäude eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet, diese Nutzung mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Mitteln zu gewährleisten. Schon dem Umstand, dass es sich um ein Bahnhofsgebäude handelt, dessen angrenzender Bahnsteigbereich weiterhin als Bahnhof genutzt wird, hat der Beklagte die besondere Bedeutung der Nutzungsrechte für die Klägerin zu 1. entnehmen müssen. Die fortgesetzte Nutzung als Bahnhof ergibt sich ausreichend deutlich aus der der notariellen Vereinbarung als Anlage 1 beigefügten Beschreibung des Gebäudes. Dass die Nutzung der Bahnhofshalle nach dem Willen der Klägerin zu 1. dem Bahnbetrieb dienen soll, ergibt sich für den Beklagte erkennbar aus Abschnitt II. 2. a) 3. und II. 2. h) 10. der notariellen Vereinbarung. Der Nutzung des angrenzenden Bahnhofs und der dem Beklagten erkennbaren Bedeutung des Fahrgastinformationssystems und der Schließfachanlage für die Klägerin zu 1. widerspricht es, bei einer ordnungsbehördlichen Sperrung des Bahnhofsgebäudes zunächst den Ausgang eines gegebenenfalls mehrinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.
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(5) Die Verpflichtung des Beklagten, die Bahnhofshalle begehbar und zugänglich zu machen, ist nicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 BGB ausgeschlossen. Unmöglichkeit liegt nicht vor.
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(a) Die Leistung ist nicht aus Rechtsgründen unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB.
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Allerdings kann eine Leistung dem Schuldner oder jedermann grundsätzlich auch dann unmöglich sein, wenn ihre Erbringung durch die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde untersagt worden ist (BGH, Urteil vom 12. März 2013 – XI ZR 227/12, NJW 2013, S. 3437, 3442 Rn. 52; Löwitsch, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2019, § 275 Rn. 41). Das gilt aber nur dann, wenn der Schuldner nicht seinerseits Schritte unternehmen kann, um die vorgenommene Untersagung aufzuheben. Bedarf etwa die Erbringung der Leistung einer behördlichen Genehmigung, ist die Leistung erst dann unmöglich, wenn die Genehmigung endgültig versagt wird oder wenn die Erteilung der Genehmigung den Umständen nach völlig unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1997 – XI ZR 42/96, NJW-RR 1997, S. 686, 688; OLG Hamm, Urteil vom 8. November 2011 – I-7 U 43/11, juris Rn. 52 ff.; Löwitsch, in: Staudinger, a.a.O. Rn. 42). Das gilt jedoch bereits dann nicht, wenn die Genehmigung zwar versagt worden ist, den Vertragsparteien aber die Möglichkeit offensteht, die Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen und eine erneute Genehmigung zu bewirken (BGH, Urteil vom 25. Juni 2976 – V ZR 121/73, NJW 1976, S. 1939). Die Vertragsparteien sind insoweit verpflichtet, alles zu tun, was zur Verschaffung der Genehmigung erforderlich ist (Löwitsch, in: Staudinger, a.a.O.).
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Gemessen daran haben die Untersagungsverfügung oder die Versiegelung des Gebäudes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einer Unmöglichkeit seiner Leistungspflicht geführt. Der Beklagte darf sich nicht damit begnügen, den etwaigen Erfolg seiner Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten abzuwarten, weil er damit nicht alles getan hat, um das Erbringen der ihm obliegenden Leistung zu ermöglichen. Vielmehr kann der Beklagte die Aufhebung der Untersagungsverfügung auch dadurch erreichen, dass er das Bahnhofsgebäude in den vorherigen Zustand zurückversetzt. Dass ihm eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt wird, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dafür, dass nach einem Rückbau der Zugang zum Bahnhofsgebäude weiterhin untersagt bleibt, spricht ebenfalls nichts.
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Die sich aus der notariellen Vereinbarung ergebenden Pflichten des Beklagten überspannt dies nicht. Vielmehr hat er sich gegenüber der Klägerin zu 1. dazu verpflichtet, die Nutzung der Bahnhofshalle in dem vereinbarten Umfang dauerhaft sicherzustellen. Mit Blick auf die Sicherstellung einer sachgerechten Nutzung des angrenzenden Bahnhofs durch Reisende umfasst dies über das bloße Einleiten rechtlicher Schritte hinaus auch für den Beklagten möglicherweise wirtschaftlich nachteilige Maßnahmen. Dass ihm damit faktisch aufgegeben wird, die von der unteren Denkmalschutzbehörde beanstandeten baulichen Eingriffe vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rückgängig zu machen, erscheint vorliegend auch deshalb nicht unbillig, weil die Sperrung des Gebäudes letztlich darauf beruht, dass der Beklagte diese Arbeiten trotz der denkmalschutzrechtlichen Untersagung fortgesetzt hat.
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(b) Der Beklagte kann seine Leistung auch nicht nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB verweigern, weil diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Schuldners steht. Auf ein solches Missverhältnis hat sich der Beklagte nicht berufen.
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(6) Eine Duldungspflicht der Klägerin zu 1. aus § 1004 Abs. 2 BGB besteht nicht. Insbesondere ist die Klägerin zu 1., wie oben ausgeführt, nicht verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit auf ihr Recht auf Zutritt zum Bahnhofsgebäude zu verzichten.
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b) Der geltend gemachte Anspruch, die Empfangshalle verkehrssicher begehbar und zugänglich zu erhalten, also für den Fortbestand des wiederherzustellenden Zustands auch für die Zukunft zu sorgen, ergibt sich dann aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 1027, 1090 Abs. 2 BGB. Danach kann, wenn weitere Beeinträchtigungen der Rechte aus der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu befürchten sind, auf Unterlassen geklagt werden. Die erforderliche Gefahr der zukünftigen Beeinträchtigung ist jedenfalls zu vermuten, wenn es bereits in der Vergangenheit zu einer Beeinträchtigung gekommen ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, S. 863, 865 Rn. 25; MüKo-BGB/Raff, 8. Aufl., § 1004 Rn. 305). So liegt es hier. Umstände, die diese Vermutung widerlegen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
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2. Erfolglos bleibt die Berufung des Beklagten auch, soweit er verurteilt worden ist, die Empfangshalle in der Weise verkehrssicher begehbar und zugänglich zu machen und zu erhalten, dass die Klägerin zu 1. und Reisende die Wartehalle und die WC-Anlage nutzen können. Der Anspruch, die Bahnhofshalle begehbar und zugänglich zu machen ergibt sich ebenfalls aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 1027, 1090 Abs. 2 BGB und ein entsprechender Anspruch, den Zustand der Bahnhofshalle zukünftig zu erhalten, wiederum aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 1027, 1090 Abs. 2 BGB.
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a) Der Klägerin zu 1. steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts zu, in der Bahnhofshalle den Wartebereich und die öffentliche WC-Anlage zu nutzen.
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Eine solcherart vereinbarte beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist wirksam. Zwar soll nach Abschnitt II. 2. h) 11. der notariellen Vereinbarung die der Klägerin zu 1. zustehende Dienstbarkeit die Rechte aus Abschnitt II. 2. h) 10. der Vereinbarung umfassen, wonach der Klägerin zu 1. ein dauerhaftes und unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt sein soll. Trotzdem handelt es sich nicht um eine über bestimmte Nutzungsarten hinausgehende Nutzung, die die Vertragsparteien mit Blick auf § 1090 Abs. 1 Alt. 1 BGB in einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht wirksam haben vereinbaren können (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – V ZB 131/13, NJW-RR 2015, S. 208, 209 Rn. 14). Vielmehr bestimmt Abschnitt II. 2. h) 10. der Vereinbarung, auf den sich eine Bezugnahme im Grundbuch annehmbar erstreckt, weiter, dass die Dienstbarkeit nur die Nutzung als Wartehalle und den Zugang zu den öffentlichen WC-Anlage umfassen sollen. Darüberhinausgehende Nutzungsrechte verbleiben demgegenüber beim Beklagten als Eigentümer.
- 69
b) Durch die von ihm veranlasste Sperrung der Bahnhofshalle seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde hat der Beklagte als Zustandsstörer die aus der Dienstbarkeit folgenden Rechte der Klägerin zu 1. widerrechtlich beeinträchtigt.
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c) Der Beklagte kann sich schließlich gegenüber der begehrten Benutzung durch Reisende nicht darauf berufen, dass die Klägerin zu 1. die Sperrung der Bahnhofshalle nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden hat.
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Nach § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit deren Ausübung Dritten überlassen, wenn der Grundstückseigentümer dies gestattet hat. Insoweit kann offenbleiben, ob eine entsprechende Berechtigung der Klägerin zu 1. mit dinglicher Wirkung im Grundbuch eingetragen ist. Denn der Grundstückseigentümer kann dem Berechtigten einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die Überlassung an Dritte auch lediglich schuldrechtlich gestatten (OLG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 1999 – 4 U 189/98, OLGR 1999, S. 362, 364; MüKo-BGB/Mohr, 8. Aufl., § 1092 Rn. 10). So liegt es hier. Nach Abschnitt II. 2. h) 10. ist die Klägerin zu 1. ausdrücklich berechtigt, die Ausübung der ihr eingeräumten Zutrittsrechte zum Wartebereich und zur öffentlichen WC-Anlage in der Bahnhofshalle Dritten zu überlassen.
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Anders, als der Beklagte meint, ist die Erstreckung der Ausübung des Nutzungsrechts auf Dritte auch nicht zu unbestimmt. Schon dem sich aus der notariellen Vereinbarung ausdrücklich ergebenden Zusammenhang zwischen der Dienstbarkeit und dem Betrieb des angrenzenden Bahnhofs hat der Beklagte entnehmen müssen, dass nach dem Willen der Klägerin zu 1. der Wartebereich und die öffentliche WC-Anlage Reisenden zur Verfügung stehen soll. Dass dies einen unbeschränkten öffentlichen Zugang zu den Räumlichkeiten nach sich zieht, hat der Beklagte dem Umstand entnehmen müssen, dass an Bahnhöfen in Deutschland üblicherweise keine Zugangskontrollen stattfinden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von einem davon abweichenden Inhalt der Dienstbarkeit hat ausgehen dürfen, sind nicht erkennbar.
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Die Erstreckung des Nutzungsrechts auf Reisende ist für den Beklagten auch nicht unzumutbar. Insbesondere verletzt sie das Gebot der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit aus den §§ 1090 Abs. 2, 1020 Satz 1 BGB nicht. Bei der insoweit gebotenen Abwägung der betroffenen Belange (BGH, Urteile vom 23. Januar 2015 – V ZR 184/14, NJW-RR 2015, S. 785, 786 Rn. 10; vom 6. Februar 2004 – V ZR 196/03, LKV 2004, S. 428, 430; MüKo-BGB/Mohr, 8. Aufl., § 1020 Rn. 4) überwiegt das Interesse der Klägerin zu 1., den Reisenden am Bahnhof in Schleswig eine wettergeschützte Wartemöglichkeit sowie eine öffentlichen WC-Anlage zur Verfügung zu stellen, ein etwaiges Interesse des Beklagten an einer entgegenstehenden Nutzung des Bahnhofsgebäudes. Soweit ersichtlich, hat der Beklagte nach seinen bislang nicht umgesetzten Umbauplänen für das Bahnhofsgebäude die Bahnhofshalle für Besucher der für das Bahnhofsgebäude vorgesehenen Einrichtungen öffentlich zugänglich halten wollen. Dass der Zutritt für Reisende ihn darüber hinaus in unzumutbarer Weise an der Nutzung der Bahnhofshalle hindert, ist nicht erkennbar. Etwas Anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Umbauarbeiten am Bahnhofsgebäude noch nicht abgeschlossen sind und die Bahnhofshalle deshalb auch für die Besucher der geplanten Einrichtungen noch nicht geöffnet ist. Die vom Beklagten begonnenen Umbauarbeiten behindern den Zutritt für Reisende zum räumlich abgrenzbaren Wartebereich der Bahnhofshalle und zur angrenzenden WC-Anlage offensichtlich nicht, zumal auch nach den Planungen des Beklagten Reisenden während der Bauarbeiten Zugang zur Bahnhofshalle hat gewährt werden sollen. Dass die Nutzung des Bahnhofsgebäudes dann während des Stillstands der Bauarbeiten beeinträchtigt ist, ist nicht ersichtlich.
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3. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte weiter gegen seine Verurteilung, die im Bahnhofsgebäude und an der nordwestlichen Grenze des von ihm erworbenen Grundstücks gelegenen Wegeflächen verkehrssicher begehbar und zugänglich zu machen und zu erhalten. Der entsprechende Anspruch der Klägerin zu 2. auf Herstellung der Begehbarkeit und des Zugangs ergibt sich aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 1027 BGB und der Anspruch auf Erhaltung des Zugangs aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 1027 BGB.
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a) Im Grundbuch ist ein entsprechendes Wegerecht zugunsten der Klägerin zu 2. als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks eingetragen.
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b) Das Wegerecht gestattet auch die Nutzung durch Reisende. Da ein dingliches Wegerecht dem Interesse des herrschenden Grundstücks und nicht bloß dem persönlichen Vorteil seines jeweiligen Eigentümers zu dienen bestimmt ist, kann es, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von dritten Personen ausgeübt werden, die zu dem berechtigten Eigentümer in besonderen Beziehungen stehen. Darunter fallen insbesondere Kunden (BGH, Urteil vom 21. Mai 1971 – V ZR 8/69, juris Rn. 16; OLG Koblenz, Urteil vom 18. April 2019 – 1 U 297/18, juris Rn. 77; MüKo-BGB/Mohr, 8. Aufl., § 1018 Rn. 22). Danach sind die Reisenden als Kunden der Klägerin zu 2. auf die Nutzung der Wegerechtsflächen angewiesen. Mit Blick darauf, dass nach § 1019 Satz 2 BGB der Inhalt einer Grunddienstbarkeit nicht über dasjenige Maß erstreckt werden kann, das sich aus einer Belastung ergibt, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet, steht die Nutzung des Wegerechts Kunden der Klägerin zu 2. zwar nur insoweit offen, als die Wegerechtsflächen zur Erschließung des herrschenden Grundstücks notwendig sind. Das ist aber der Fall. Der durch das Wegerecht vermittelte Zugang dient dem Betrieb des Bahnhofs und erstreckt sich auf die Reisenden als Kunden des Bahnhofsbetreibers.
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c) Die Nutzung der Wegeflächen ist widerrechtlich beeinträchtigt.
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aa) Betreffend die innerhalb des Bahnhofsgebäudes liegenden Flächen ist dies bereits deshalb der Fall, weil die untere Bauaufsichtsbehörde infolge der vom Beklagten veranlassten Bauarbeiten das Bahnhofsgebäude gesperrt und versiegelt hat. Die Klägerin muss sich wiederum nicht auf das Gebot der schonenden Ausübung des Wegerechts aus § 1020 Satz 1 BGB verweisen lassen, weil das Nichtausüben des Nutzungsrechts angesichts des gesperrten Bahnhofsgebäudes einem jedenfalls zeitweisen Verzicht auf das Wegerecht gleichsteht.
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bb) Die Nutzung der außerhalb des Bahnhofsgebäudes liegenden Flächen ist durch die einem Hochbeet ähnelnde Aufschüttung von Kies und die Lagerung von Baumaterial ebenfalls widerrechtlich beeinträchtigt.
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Insoweit sind die Klägerin zu 2. und gegebenenfalls die Reisenden nicht auf einen anderen Zugang zu den hinter dem Bahnhofsgebäude liegenden Bahnsteigen zu verweisen. Zwar ist die unmittelbar an das Grundstück des Beklagten angrenzende Fläche parallel zur vom Wegerecht umfassten Fläche ebenfalls gepflastert und ermöglicht einen Zugang zum hinter dem Bahnhofsgebäude liegenden Bahnsteig. Darüber hinaus ist der Zugang zum Bahnsteig auf weiteren Wegen möglich. Das Gebot der schonenden Ausübung des Wegerechts nach § 1020 Satz 1 BGB gebietet aber trotzdem nicht, dass sich die Klägerin zu 2. mit diesen Zugangsmöglichkeiten begnügen muss. Dies käme vielmehr einem vom Gebot der schonenden Ausübung nicht geforderten Verzicht auf das vereinbarte Wegerecht gleich. Der Beklagte kann der Ausübung des Wegerechts durch die Klägerin zu 2. auch nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegenhalten. Zwar kann dieser Einwand in Betracht zu ziehen sein, wenn erhebliche Nachteile, die das dienende Grundstück durch Ausübung der Dienstbarkeit erleidet, in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu einem bloß geringfügigen Nutzen für den Berechtigten stehen (BGH, Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 208/15, NJW-RR 2017, S. 140, 142 Rn. 14). Schon mit der Ausübung des Wegerechts verbundene erhebliche Nachteile für das Grundstück des Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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4. Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Beklagten schließlich auch hinsichtlich seiner Verurteilung, die WC-Anlage wiederherzustellen. Ein Anspruch der Klägerin zu 1. auf Wiederherstellung einer zur öffentlichen Nutzung geeigneten WC-Anlage ergibt aus den §§ 1108 Abs. 1, 1021 Abs. 1 Satz 1, 1027, 1090 Abs. 2 BGB. Der Beklagte haftet persönlich für die gegenüber der Klägerin zu 1. bestehende Verpflichtung, die WC-Anlage zu unterhalten.
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a) Die Parteien haben die Verpflichtung des Beklagten, die WC-Anlage zu unterhalten, wirksam zum Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Klägerin zu 1. gemacht.
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Gemäß § 1021 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zugunsten des Berechtigten einer Dienstbarkeit vereinbart werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Unterhaltungslast für eine auf dem Grundstück befindliche, dem Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten dienende bauliche Anlage zu tragen hat. Eine solche Vereinbarung erlangt als Teil der Dienstbarkeit dingliche Wirkung, wenn sie mit der Dienstbarkeit eingetragen wird oder wenn sie Inhalt der Eintragungsbewilligung ist, auf die bei der Eintragung gemäß § 874 BGB Bezug genommen ist (OLG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 U 158/15, ZfIR 2017, S. 453, 455; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 9 U 71/02, OLGR 2003, S. 355, 358; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Februar 2020 - V ZR 128/19, NJW-RR 2020, S. 897, 898 Rn. 13 ff.).
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So liegt es hier. Die nach § 874 BGB in Bezug genommene Eintragungsbewilligung in Abschnitt II. 2. h) 11. der notariellen Vereinbarung umfasst ausdrücklich die in der vorangehenden Nr. 10 der Vereinbarung aufgeführten Rechte. Darunter fällt die Verpflichtung des Beklagten, die Nutzung der öffentlich zugänglichen WC-Anlage dauerhaft unentgeltlich sicherzustellen. Dies hat der Beklagte nach den §§ 133, 157 BGB dahingehend verstehen müssen, dass er jedenfalls auch für eine dauerhaft zugängliche und nutzbare Herrentoilette im Bahnhofsgebäude Sorge zu tragen hat. Bereits aus der Überschrift des Abschnitts II. 2. h) der notariellen Vereinbarung ergibt sich, dass die in Abschnitt II. 2. h) 10. aufgeführte Pflicht zur Sicherstellung der Nutzungsmöglichkeiten der WC-Anlage sich nicht darauf beschränkt, eine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit zu unterlassen, sondern sich darüber hinaus im Fall einer Beeinträchtigung auf eine Wiederherstellung einer nutzbaren WC-Anlage erstreckt. Der Bezeichnung als Unterhaltungs- und Wartungspflichten hat der Beklagte entnehmen müssen, dass er nicht nur zum Unterlassen beeinträchtigender Handlungen, sondern im Hinblick auf den dauerhaften Fortbestand der vereinbarten Nutzungsmöglichkeiten zu einem Tätigwerden verpflichtet ist.
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b) Nach den §§ 1021 Abs. 2, 1108 Abs. 1 BGB haftet der Beklagte für die Einhaltung der Unterhaltspflicht während der Dauer seines Eigentums persönlich. Dieser Verpflichtung ist er insoweit nicht nachgekommen, als die Herrentoilette wegen des Entfernens einer Wand, des Estrichs, von Teilen des Putzes und der Sanitäranlagen derzeit nicht nutzbar ist. Offenbleiben kann, inwieweit diese Baumaßnahmen, wie vom Beklagten behauptet, zum Schutz der Bausubstanz wegen an dieser zuvor infolge unzureichender Pflege eingetretener Schäden notwendig gewesen sind. Denn auch in diesem Fall ist der Beklagte aufgrund der vereinbarten Unterhaltungspflicht auf seine Kosten zur Wiederherstellung einer nutzbaren Herrentoilette verpflichtet gewesen.
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c) Der Beklagte kann sich schließlich auch hinsichtlich der Wiederherstellung der Herrentoilette weder auf Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB noch auf einen mit der Wiederherstellung verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen. Dafür, dass die untere Bauaufsichtsbehörde bei Rückgängigmachen der vorhandenen Baumaßnahmen eine bauliche Wiederherstellung der Herrentoilette untersagen wird, spricht hier nichts. Dass die Wiederherstellung mit einem für den Beklagten unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 88
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
- 89
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.
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- BGB § 1020 Schonende Ausübung 5x
- V ZR 121/73 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 184/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 2x
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- 8 O 78/19 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung 2x
- XI ZR 42/96 1x (nicht zugeordnet)
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- 9 U 71/02 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht 5x
- BGB § 875 Aufhebung eines Rechts 2x
- BGB § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks 1x
- 5 Wx 9/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 8x
- V ZR 44/37 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- V ZR 128/19 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 208/15 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 196/03 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 151/13 2x (nicht zugeordnet)
- V ZR 43/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit 11x
- V ZR 44/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung 3x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- 5 U 158/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht 4x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung 1x
- V ZR 139/08 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 131/13 3x (nicht zugeordnet)
- V ZR 8/69 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 43/11 1x (nicht zugeordnet)
- GBO § 19 1x
- V ZR 160/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 3x
- 1 U 297/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers 2x
- BGB § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit 7x
- 34 Wx 55/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 95 Nur vorübergehender Zweck 1x
- 4 U 189/98 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 227/12 1x (nicht zugeordnet)