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BGB § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 1 O 109/21
25. Mai 2023
1 O 109/21 25. Mai 2023
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 22/08
30. Oktober 2008
16 U 22/08 30. Oktober 2008