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BGB § 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden

Bürgerliches Gesetzbuch

Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 13/83
21. März 1983
2 W 13/83 21. März 1983