BGB § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (18. Zivilsenat) - 18 W 42/18
27. August 2018
18 W 42/18 27. August 2018