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BGB § 1249 Ablösungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 141/11
30. März 2012
20 U 141/11 30. März 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 W 5/02
30. Januar 2002
6 W 5/02 30. Januar 2002