Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
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BGB § 1249 Ablösungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 141/11
30. März 2012
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20 U 141/11 | 30. März 2012 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 W 5/02
30. Januar 2002
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6 W 5/02 | 30. Januar 2002 |