Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
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BGB § 1292 Verpfändung von Orderpapieren
Bürgerliches Gesetzbuch
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