Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
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BGB § 1292 Verpfändung von Orderpapieren
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 UF 27/16
4. Juli 2016
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II-2 UF 27/16 | 4. Juli 2016 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 141/11
30. März 2012
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20 U 141/11 | 30. März 2012 |