BGB § 1366 Genehmigung von Verträgen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.

(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.

(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 555/19
3. Juli 2020
34 Wx 555/19 3. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 86/19
23. Dezember 2019
3 Wx 86/19 23. Dezember 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 WF 37/18
19. März 2018
20 WF 37/18 19. März 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 U 53/14
18. Dezember 2014
2 U 53/14 18. Dezember 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 90/14
11. November 2014
I-24 U 90/14 11. November 2014
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07
7. Mai 2013
2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 7. Mai 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 13/04
1. Juli 2004
7 U 13/04 1. Juli 2004