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BGB § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07
7. Mai 2013
2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 7. Mai 2013