Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
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BGB § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 884/22
26. September 2025
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L 21 R 884/22 | 26. September 2025 |
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Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 UF 69/24
18. September 2024
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25 UF 69/24 | 18. September 2024 |
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07
7. Mai 2013
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2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 | 7. Mai 2013 |