Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
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BGB § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
- BGB § 1373 Zugewinn 1x
- BGB § 1374 Anfangsvermögen 1x
- BGB § 1375 Endvermögen 1x
- BGB § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens 1x
- BGB § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens 1x
- BGB § 1378 Ausgleichsforderung 1x
- BGB § 1379 Auskunftspflicht 1x
- BGB § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen 1x
- BGB § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit 1x
- BGB § 1382 Stundung 1x
- BGB § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen 1x
- BGB § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung 1x
- BGB § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 1x
- BGB § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 1x
- BGB § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung 1x
- BGB § 1388 Eintritt der Gütertrennung 1x
- BGB § 1389 (weggefallen) 1x
- BGB § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte 1x