Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 884/22
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.10.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
3Die am 00.0.0000 geborene Klägerin begehrt eine Witwenrente aus der Versicherung des am 00.0.0000 geborenen und am 00.00.0000 in Paraguay verstorbenen Herrn F. O. (im Weiteren: Verstorbener). Letzterer beantragte im Juli 2012 bei der Beklagten unter Verwendung des Vordrucks V900 (Antrag auf Beitragserstattung bei Aufenthalt im Inland) die Erstattung seiner Versicherungsbeiträge. Die Fragen nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung oder einem anhängigen Scheidungsverfahren verneinte er. Dem Antrag war eine Kopie eines am 20.4.2010 ausgestellten para-guayischen Personalausweises beigefügt, der als Personenstand („estado civil“) „soltero“ (ledig/unverheiratet) vermerkt. Der Verstorbene belegte ferner, dass er seit dem 21.11.2009 seinen Wohnsitz in Deutschland abgemeldet sowie am 17.2.2012 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Verzicht verloren hatte und in Paraguay in einer deutschen Kolonie („Kolonie Y.“) wohnhaft war. In einer von ihm am 25.9.2012 unter-zeichneten Zahlungserklärung (Vordruck R851) wies der Verstorbene die Beklagte an, auf welches Konto die erstatteten Beiträge gutgeschrieben werden sollten.
4Nach zwischenzeitlich durchgeführter Kontenklärung erstattete die Beklagte dem Verstor-benen mit - nicht angefochtenem - Bescheid vom 25.10.2012 Beiträge in Höhe von
570.425 € und zahlte diese gemäß der Zahlungserklärung des Verstorbenen am 25.10.2012 antragsgemäß auf ein Konto der Q. Y. aus. Wegen der Einzelheiten des Überweisungsverfahrens wird auf den
6Inhalt der Verwaltungsakte Bezug genommen.
7Die Klägerin beantragte im Februar 2014 erstmals eine Witwenrente. Die Beklagte wies sie mit Schreiben vom 21.7.2014 unter Verweis auf den Bescheid vom 25.10.20212 darauf hin, dass sämtliche eingezahlte Beiträge erstattet worden seien. Ein Anspruch auf Witwen-rente könne wegen der Beitragserstattung nicht mehr entstehen.
8Gegen das Schreiben vom 21.7.2014 erhob die Klägerin Widerspruch und begründete ihn damit, dass die Rentenanwartschaft bzw. der Anspruch auf Beitragsrückgewähr das ge-samte Vermögen ihres Ehemanns ausgemacht habe. Die Erstattung habe daher gemäß
9§ 1365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ihrer Einwilligung bedurft. Eine solche habe je-doch nicht vorgelegen, da sie vom Auszahlungswunsch ihres Ehemannes nichts gewusst habe.
10Mit weiteren Schreiben übersandte die Beklagte der Klägerin einen Antragsvordruck für die begehrte Witwenrente, verwies diese wegen der benötigten Heiratsurkunde an das zuständige Standesamt und wegen der erforderlichen Sterbeurkunde an die deutsche Botschaft in Paraguay. Das Schreiben vom 21.7.2014 sei kein Verwaltungsakt, sondern lediglich als „Hinweisschreiben“ zu verstehen. Nach Eingang des noch ausstehenden voll-ständigen Rentenantrags werde ein Bescheid ergehen, gegen den Widerspruch möglich sei.
11Die Klägerin erhob nach weiteren schriftlichen Erläuterungen der Beklagten Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold (Aktenzeichen S 17 R 1281/14). Sie habe sich erfolglos be-müht, an eine Sterbeurkunde des Verstorbenen zu gelangen. Die Eheurkunde - Ehe-schließung am 0.0.0000 in C. - reichte die Klägerin in Kopie zur Akte. Bezüglich des Vermögens des Verstorbenen teilte sie mit, dass dieser nach Auskunft seiner Schwester zum Zeitpunkt des Todes über „kaum pos. Vermögen (keine Bankkonten, keine Immobili-en, nur einen Pkw Hyundai, ca. ein Jahr alt)“ verfügt habe. Das SG Detmold wies die Kla-ge mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2016 als unzulässig ab, eine Berufung zum Landes-sozialgericht (LSG) (Aktenzeichen L 8 R 1088/16) endete mit einem Vergleich. Danach verpflichtete sich die Beklagte, den Witwenrentenantrag der Klägerin rechtsbehelfsfähig bescheiden, nachdem diese alle ihr möglichen Erklärungen innerhalb der nächsten drei Monate abgegeben und Unterlagen vorgelegt habe.
12Im neuerlich eröffneten Verwaltungsverfahren zog die Beklagte über die deutsche Bot-schaft in Paraguay eine Sterbeurkunde bei. Danach soll der Verstorbene im Augenblick des Versterbens am 00.00.0000 ledig („soltero“) gewesen sein.
13Mit Bescheid vom 23.10.2019 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente erneut ab. Die erforderliche allgemeine Wartezeit sei aufgrund der Beitragserstattung nicht erfüllt. Zudem gehe aus der Sterbeurkunde nicht hervor, dass die Klägerin im Augenblick des Todes mit dem Versicherten noch verheiratet gewesen sei. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
14Die Klägerin erhob hiergegen mit der Begründung Widerspruch, aus der vorgelegten Hei-ratsurkunde gehe hervor, dass die Ehe nicht geschieden sei. Der Verstorbene habe auch die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die Beitragsrückerstattung sei gemäß § 1365 BGB un-wirksam, da der Verstorbene ohne Einwilligung nicht wirksam über sein Vermögen als Ganzes habe verfügen können.
15Mit der nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 18.5.2020) am 15.6.2020 vor dem SG Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Ehe mit dem Verstorbenen habe bis zu dessen Tod bestanden. Ein „formgerechtes Dokument einer deutschen Behörde“, das eine Scheidung belege, existiere nicht. Die in Paraguay ausgestellte Sterbeurkunde gebe als Familienstand lediglich „soltero“, also le-dig, an und nicht geschieden, „divorciado“. Die Auszahlung der Beiträge an den Verstor-benen sei nicht rechtmäßig gewesen, da dieser mit seinem Antrag auf Beitragserstattung über sein gesamtes Vermögen im Sinne des § 1365 BGB verfügt habe. Diese Norm sei eine Spezialvorschrift für Verfügungen von Ehegatten über ihr Vermögen im Ganzen und somit auch bei einer Beitragsrückerstattung nach § 210 SGB VI zu beachten.
16Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
17die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.5.2020 zu verurteilen, ihr Witwen-rente für die Zeit ab Oktober /November 2013 zu bewilligen.
18Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
19Sie hat die Entscheidung aus den Gründen des angefochtenen Bescheides für rechtmäßig gehalten.
20Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.10.2022 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Witwenrente. Sie habe zwar mit der Eheurkunde belegt, dass sie den Verstorbenen am 0.0.0000 geheiratet habe. Aus der paraguayischen Sterbeur-kunde vom 27.9.2019 ergebe sich jedoch, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet gewesen sei. Der Verstorbene habe im Übrigen nicht die für einen Anspruch auf Witwenrente notwendige allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Viel-mehr habe er sich am 25.10.2012 seine Versicherungsbeiträge erstatten lassen, sodass die für die begehrte Witwenrente notwendige Wartezeit nicht (mehr) erfüllt sei. Die Erstat-tung von Rentenversicherungsbeiträgen sei ausschließlich in § 210 SGB VI geregelt, wo-bei die Vorschrift die Einschränkungen der Beitragserstattung abschließend regele. Rege-lungen betreffend fortbestehende Ehen fänden sich dort jedoch nicht, so dass § 1365 Abs. 1 BGB vorliegend keine Anwendung fände. Wegen der Entscheidungsgründe im Übrigen wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheides Bezug genommen.
21Gegen den ihr am 11.11.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am selben Tag schriftlich Berufung zum LSG Nordrhein-Westfalen eingelegt. Zur Begründung wie-derholt sie ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt, es gehe nicht um das Rentenstamm-recht, sondern die Auszahlung einer Rentenanwartschaft, die das Stammrecht vernichte. Daher sei mit der Auszahlung der Anwartschaften die wirtschaftliche Grundlage und damit das Vermögen entzogen worden. Insofern sei eine Zustimmung nach § 1365 BGB erfor-derlich gewesen.
22Die Klägerin beantragt,
23den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.10.2022 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2020 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab Oktober/November 2013 Witwenrente aus der Versicherung des F. O. (Versicherungsnummer N01) zu gewähren.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie verweist auf ihr Vorbringen in erster Instanz und auf die - aus ihrer Sicht zutreffenden - Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichts-und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
28Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
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Die am 11.11.2022 eingelegte Berufung der Klägerin gegen den ihr am 11.11.2022 zu-gestellten Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 18.10.2022 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewie-sen, weil diese zulässig, aber unbegründet ist.
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Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4,
§ 56 SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht am 15.6.2020 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2020 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 90 SGG).
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.10.2019 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 18.5.2020 beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die Gewährung einer Witwen-rente aus der Versicherung des Herrn F. O. zu Recht abgelehnt, weil die Kläge-rin die Anspruchsvoraussetzungen einer Witwenrente gemäß § 46 SGB VI, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht erfüllt.
Nach § 46 Abs. 1 SGB VI steht Witwen nach dem Tod des versicherten Ehegatten eine kleine Witwenrente zu, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der versicherte Ehegatte
41die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermona-te nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Eine große Witwenrente steht Witwen gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI nach dem Tod des versicherten Ehegatten zu, wenn sie zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen für die kleine Witwenrente ein ei-genes Kind erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, das 47. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind.
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Die Klägerin ist die Witwe des Verstorbenen, da sie im Zeitpunkt seines Todes noch mit ihm verheiratet war (vgl. zum Begriff der Witwe Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.11.1977 - 4 RJ 7/77, juris Rn. 13). Ausweislich der vorliegenden Eheurkunde hat die Klägerin am 0.0.0000 in C. die Ehe mit dem Verstorbenen geschlossen, vgl. § 1310 Abs. 1 BGB.
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Eine Scheidung nach deutschem Recht ist nicht ersichtlich, denn das Eheregister ent-hält keine Eintragung über die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe (vgl. § 16 Perso-nenstandsgesetz (PStG)).
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Ob die Klägerin von dem Verstorbenen nach paraguyanischem Recht geschieden wor-den ist, kann der Senat offen lassen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus der Personen-standsangabe in dem paraguayischen Personalausweis „soltero“ (ledig/unverheiratet) so-wie der Sterbeurkunde, wonach der Verstorbene im Augenblick des Versterbens am 00.00.0000 ledig („soltero“) gewesen sein soll. Eine etwaige nach dem Recht Paraguays erfolgte Ehescheidung wirkt sich jedoch nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nur aus, wenn eine Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich erfolgt ist. Denn (Scheidungs-)Urteile entfalten nur unmittelbare Rechtswirkungen in dem Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind, weshalb eine im Ausland getroffene Entschei-dung in Familiensachen gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich der förmlichen Anerkennung bedarf. Nach dem Inhalt der beigezogenen Unterlagen fehlt ein Anhalts-punkt für ein entsprechendes Verfahren. Die Anerkennung ist auch nicht nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG entbehrlich, weil nicht beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung dem Staat angehörten, durch dessen Gericht bzw. Behörde die Ehe aufgelöst wurde.
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Der Verstorbene hat im Zeitpunkt des Todes die erforderliche Wartezeit von 60 Mona-ten jedoch nicht erfüllt, da keine anrechenbare Beitragszeiten mehr vorhanden sind (§ 34
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Abs. 1, §§ 50 bis 53 SGB VI). Ausweislich des Versicherungsverlaufs des Verstorbenen hat dieser ursprünglich Beitragszeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 SGB VI im Zeitraum 2.5.1984 bis 30.9.2009 erworben. Diese bestehen infolge der Erstattung der Beiträge nicht mehr, weil mit der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden ist (§ 210 Abs. 6 Satz 2, 3 SGB VI).
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Da dem Verstorbenen auf seinen Antrag vom 10.7.2012 und damit nach 1992 die Bei-träge erstattet wurden, findet § 210 SGB VI Anwendung (siehe Art. 85 Abs. 1 Rentenre-formgesetz 1992 vom 18.12.1989, BGBl I S. 2261 i.V.m. Art. 42 Rentenüberleitungsgesetz vom 25.7.1991, BGBl. I S. 1606; vgl. Wehrhahn, in BeckOGK § 210 SGB VI (Stand 15.2.2024) Rn. 2). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.11.1986 - B 1 BvR 772/85).
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Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass ein Erstattungsantrag, ein wirksamer Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leis-tung, also eine Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 Bürgerliches Ge-setzbuch (BGB) vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 29.1.1997 - 5 RJ 52/94, juris Rn. 14; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.1.2023 - L 18 R 478/19, juris Rn. 22 m.w.N.).
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An dem Vorliegen des danach notwendigen Antrags auf Beitragserstattung bestehen keine Zweifel. Der Verstorbene hat - wie sich nach Auswertung der beigezogenen Verwal-tungsvorgänge ergibt - zunächst per E-Mail am 10.4.2012 und, nachdem die Beklagte ein Kontenklärungsverfahren durchgeführt hatte, mittels Formularantrag am 10.7.2012 die Erstattung der Beiträge beantragt.
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Der für die Auflösung des Versicherungsverhältnisses erforderliche wirksame Erstat-tungsbescheid liegt ebenfalls vor. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25.10.2012 sämtli-che in der Zeit vom 2.5.1984 bis zum 30.9.2009 von dem Versicherten geleisteten Beiträ-ge aus der Rentenversicherung erstattet. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieser Verwaltungsakt dem Verstorbenen gemäß § 37 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wirksam bekanntgegeben wurde. Hierfür spricht auch der aktenkundige Vermerk über eine Auslandszustellung an die Anschrift des Verstorbenen in Paraguay nebst Absendevermerk vom 30.12.2012. An-haltspunkte dafür, dass die Zustellung dieses Bescheides an den Verstorbenen nicht be-wirkt werden konnte, sind nicht ersichtlich. Mangels Anfechtung durch den Verstorbenen
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ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden.
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Indem die Beklagte den Zahlbetrag auf das von dem Verstorbenen benannte Konto überwiesen hat, hat sie rechtswirksam und mit befreiender Wirkung den Beitragserstat-tungsanspruch erfüllt. Der Verstorbene hat eine Zahlungserklärung abgegeben, wonach die Beiträge auf ein Konto der Q. Volen-dam, Ltda bei der Citibank überwiesen werden sollen. Diese Erklärung ist sowohl von ihm als auch dem Inhaber der Kontovollmacht der Cooperativa Y. am 25.9.2021 unter-zeichnet worden. Wenn auch der Eingang des Erstattungsbetrags auf diesem benannten Konto nicht durch Urkunden belegt ist, ist diese Voraussetzung mit an Sicherheit grenzen-der, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbe-weises) erfüllt. Hiervon kann der Senat aufgrund der aktenkundigen Zahlungsanordnung vom 25.10.2012 nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins (sog. pri-ma facie - Beweis) ausgehen. Diese Beweisregel gilt auch im sozialgerichtlichen Verfah-ren (vgl. BSG, Beschluss vom 28.11.2023 - B 5 R 23/23 BH, juris Rn. 7 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG 2023 § 128 Rn. 9 m.w.N.). Sie besagt, dass bei typischen Ge-schehensabläufen auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist. Dabei wird der (Voll-)Beweis einer Tatsache vermutet, so lange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen. Vorliegend ist der Abschluss eines ordnungsgemäßen Beitragserstattungsverfahrens durch den bekanntgegebenen Bescheid vom 25.10.2012 aktenkundig dokumentiert. Der Senat hat keinerlei Zweifel, dass der Erstattungsbetrag auf das von dem Verstorbenen benannten Konto auch tatsächlich geflossen ist. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Erstattung von Beiträgen erwartet, bei dem Leistungsträger im Fall einer ausbleiben-den Zahlung eine Sachstandsanfrage stellt, wenn die Zahlung nicht erfolgt. Dieses gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der beschiedene Erstattungsbetrag eine beträcht-liche Höhe umfasst. Dass eine solche Rückfrage trotz der ansonsten unproblematisch per E-Mail erfolgten Kommunikation mit dem Verstorbenen nicht erfolgt ist, lässt damit den Rückschluss auf eine wirksame und befreiende Bewirkung der Leistung zu (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.3.2017 - L 18 KN 81/16, juris, Rn. 26 m.w.N.).
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Der befreienden Wirkung steht auch kein Zahlungsverbot entgegen. Ein solches folgt weder aus § 29 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) noch aus § 1365 BGB.
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Nach § 29 VersAusglG (früher § 10d Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-gungsausgleich) ist der Versorgungsträger bis zum wirksamen Abschluss eines Verfah-rens über den Versorgungsausgleich verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können. Die-ses Zahlungsverbot gilt für die Zeit ab Rechtshängigkeit eines Verfahrens über den Ver-sorgungsausgleich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R, juris Rn. 32 ff.; Wißing in: jurisPK-SGB VI, § 210 (Stand: 1.10.2025) Rn. 112). Dieses Auszahlungs-verbot soll verhindern, dass ein Ehegatte den Versorgungsausgleich dadurch manipuliert, dass er sich seine Versorgungen auszahlen lässt und dadurch dem Ausgleich entzieht. Denn eine Auszahlung hätte zur Folge, dass die entsprechenden Anrechte erlöschen und nicht mehr ausgeglichen werden können; gleichzeitig unterliegt die ausgezahlte Erstat-tungsleistung nicht dem Versorgungsausgleich (vgl. Wißing in: jurisPK-SGB VI, § 210 (Stand: 1.10.2025) Rn. 112; Breuers in: jurisPK-BGB, § 29 VersAusglG (Stand: 15.11.2025) Rn. 3). Vorliegend war jedoch zu keiner Zeit ein Verfahren über den Versor-gungsausgleich anhängig, sodass der Beitragserstattung kein Zahlungsverbot aus § 29 VersAusglG entgegen stand.
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Ein Zahlungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 1365 BGB. Danach kann ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Wird die Ge-nehmigung verweigert, ist der Vertrag unwirksam, vgl. § 1366 Abs. 4 BGB.
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§ 1365 BGB begründet bereits deshalb kein Zahlungsverbot, da der Verstorbene keine rechtgeschäftliche Verfügung getroffen hat. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschlie-ßenden Entscheidung, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass das Vermögen im Ganzen betroffen war.
106(aa) Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden. Hier hat die Beklagte auf den Antrag des Verstorbenen, den dadurch entstandenen Anspruch (vgl.
107§ 23 Abs. 1d, 38, 40 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I)) mit einem Verwaltungsakt beschieden und gerade keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder eine Verzichtsvereinbarung getroffen, für die eine Verfügung des Verstorbenen erforderlich ge-wesen wäre. Die Beklagte hat mit dem Erlass des Bescheides vom 25.10.2012 vielmehr
108einseitig regelnd gehandelt.
109(bb) Vermögen umfasst alle geldwerten Rechte eines Rechtssubjekts. Dabei ist unter Vermögen das Aktivvermögen (nicht die Wertdifferenz zwischen Aktiva und Passiva) zu verstehen, also das Vermögen, das einem Ehegatten rechtlich zugeordnet ist (vgl. (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.6.1980 - IVb ZR 516/80, juris Rn. 12 m.w.N.; Koch in Münchner Kommentar, 2022, BGB § 1365 Rn. 13.). Ein Rechtsgeschäft über das Vermögen als Ganzes liegt auch dann vor, wenn nur ein Einzelgegenstand veräußert wird, der aber das Vermögen ganz oder zumindest nahezu vollständig ausmacht (BGH, Urteil vom 21.3.1996 - III ZR 106/95, juris Rn. 11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.10.2014 - XII ZR
110194/13, juris Rn. 28; Koch in: MünchKomm-BGB, § 1365 Rn. 18 ff.). Dahinstehen kann, ob es sich bei den künftigen Rentenansprüchen bzw. den mit der Beitragserstattung kapitali-sierten Beiträgen um Vermögen im Sinne des § 1365 BGB handelt (vgl. dazu BGH, Be-schluss vom 16.5.1975 - V ZR 16/74, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 1.7.1987 - Ivb ZR 97/85, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 12.7.1989 - Ivb ZR 79/88, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 12.7.1989 - IVb ZR 79/88, juris Rn 13; Thiele, in: Staudinger BGB § 1365 Rn. 31; Burschel in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Rn 61; Bud-zikiewicz in: Erman BGB, § 1365 Rn. 14; Wolf in: Bergschneider, Familienvermögensrecht,
111§§ 1365 bis 1370 BGB, Rn. 4.25). Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei den künftigen Rentenansprüchen bzw. den mit der Beitragserstattung kapitalisierten Bei-trägen um das Vermögen des Verstorbenen „als Ganzes“ gehandelt hat. Insofern ist ledig-lich die Aussage der Klägerin aktenkundig, eine Schwester des Verstorbenen habe ange-geben, dass der Verstorbene über „kaum pos. Vermögen (keine Bankkonten keine Immo-bilien nur einen Pkw Hyundai, ca. ein Jahr alt)“ verfügt habe. Hier fehlt es bereits an weite-ren Angaben zum Pkw und dessen Wert, aber auch an jedweden schriftlichen Unterlagen wie beispielsweise einem Erbschein oder Bankauskünften zur näheren Darlegung der Vermögensverhältnisse.
112Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
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