BGB § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 108/16
8. November 2017
XII ZR 108/16 8. November 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 382/16
20. September 2017
XII ZB 382/16 20. September 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 172/14
9. Februar 2015
17 WF 172/14 9. Februar 2015
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07
7. Mai 2013
2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 7. Mai 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 16/08
5. Mai 2010
II R 16/08 5. Mai 2010