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BGB § 1447 Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen,

1.
wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
2.
wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
3.
wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird,
4.
wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt.

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 12 WF 88/24
2. Oktober 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 Wx 1/22
27. Januar 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 90/15
25. Oktober 2016
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Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 87/13
19. März 2014
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Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 316/97
18. Juni 1998
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 135/88
7. Dezember 1988
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