Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- 1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen, - 2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten, - 3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört, - 4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen, - 5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen, - 6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen, - 7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war, - 8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat, - 9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen, - 10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.