Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 1506 Anteilsunwürdigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.