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BGB § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben über.

(2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 Wx 1/22
27. Januar 2022
2 Wx 1/22 27. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 90/15
25. Oktober 2016
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Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 87/13
19. März 2014
1 U 87/13 19. März 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 W 76/13
16. Dezember 2013
7 W 76/13 16. Dezember 2013
Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 316/97
18. Juni 1998
6 O 316/97 18. Juni 1998
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 135/88
7. Dezember 1988
8 U 135/88 7. Dezember 1988