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BGB § 1568a Ehewohnung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

1.
zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
2.
mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 10 UF 1180/24
10. April 2025
10 UF 1180/24 10. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (8. Senat für Familiensachen) - 8 UF 22/24
27. November 2024
8 UF 22/24 27. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 UF 209/23
12. November 2024
5 UF 209/23 12. November 2024
Beschluss vom Amtsgericht Flensburg - 90 F 54/22
2. Februar 2024
90 F 54/22 2. Februar 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 10/22
14. November 2023
IX R 10/22 14. November 2023
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 UF 83/23
21. September 2023
16 UF 83/23 21. September 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 312/23
10. August 2023
7 UF 312/23 10. August 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 170/22
6. Juli 2023
6 UF 170/22 6. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 W 5/23
12. Juni 2023
26 W 5/23 12. Juni 2023
Beschluss vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 W 1/23
6. März 2023
8 W 1/23 6. März 2023