§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
BGB § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 69/15
27. August 2015
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2 UF 69/15 | 27. August 2015 |