Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
BGB § 1648 Ersatz von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 519/09 - 136
26. Mai 2011
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8 U 519/09 - 136 | 26. Mai 2011 |
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |