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BGB § 1648 Ersatz von Aufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 112/14
3. Dezember 2014
4 UF 112/14 3. Dezember 2014
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 519/09 - 136
26. Mai 2011
8 U 519/09 - 136 26. Mai 2011
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005