Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 519/09 - 136

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.10.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 401/03 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Kläger leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die am … 1992 geborenen, von Geburt an – vermutlich aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers – schwerstbehinderten, durch ihren früheren Ergänzungspfleger (GA 16 ff.) und jetzigen Betreuer (GA 683) vertretenen Kläger (Zwillinge) nehmen die Beklagte, ihre Mutter, wegen pflichtwidriger Verwendung einer zugunsten der Kläger an die Beklagte gezahlten Versicherungsleistung auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund eines zwischen den behandelnden Ärzten und den – durch die allein sorgeberechtigte Beklagte vertretenen – Klägern im Juli 1997 geschlossenen Vergleichs (GA 39) zahlte der Haftpflichtversicherer (A.) der behandelnden Ärzte zur Abgeltung der materiellen und immateriellen Ansprüche der Kläger einen Betrag in Höhe von 1.850.000,-- DM sowie weitere, für den behindertengerechten Umbau eines Anwesens bestimmte 200.000,-- DM an den die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs vertretenden Rechtsanwalt, der diese Beträge in Höhe von insgesamt 2.050.000,-- DM auf ein Konto der Beklagten weiter überwies.

In der Folgezeit gab die Beklagte den kompletten Betrag in Höhe von 2.050.000,-- DM unter anderem wie folgt aus:

Im Jahr 1997 erwarb sie auf ihren Namen – später wieder veräußerte – Rentenpapiere für 1,2 Mio. DM.

Im Jahr 1998 erwarb sie auf ihren Namen ein Haus im K-weg wobei von dem Kaufpreis in Höhe von 625.000,-- DM ein Betrag von 335.000,-- DM, weitere 17.500,-- DM für Maklerkosten, 1.337,50 DM und 535,-- DM für Eintragungs- und Gerichtskosten sowie weitere 21.875,-- DM für Grunderwerbssteuern aus dem Vermögen der Kläger stammten. Für Renovierungs- und Umbaumaßnahmen an diesem Anwesen wandte die Beklagte aus dem Vermögen der Kläger 251.931,70 DM auf, wobei jedenfalls 47.879,26 DM unstreitig auf Kosten für den behindertengerechten Umbau entfielen. Zudem verwandte sie einen Betrag in Höhe von 76.049,42 DM aus dem Vermögen der Kläger für den Erwerb von Einrichtungsgegenständen.

Zum Transport der Kläger erwarb die Beklagte einen Mercedes Transporter, wobei sie den Kaufpreis über 86.378,24 DM in Höhe eines Betrages von 55.378,24 DM dem Vermögen der Kläger entnahm. Ferner entstanden der Beklagten Aufwendungen für die Kläger in Höhe von 14.459,70 DM (Wiederbeschaffung von Hörgeräten), 4.000,-- DM (Therapiemaßnahmen) und 8.000,-- DM (Eigenanteil Krankenversicherung), die sie deren Vermögen entnahm.

Für eine private Rentenversicherung für sich und ihren damaligen Ehemann, der nicht der Vater der Kläger ist, zahlte die Beklagte 80.000,-- DM aus den Mitteln der Kläger.

Die Beklagte gewährte ihrem Onkel sowie ihrer Mutter, da diese sich in einer finanziellen Notsituation befanden, Darlehen aus dem Vermögen der Kläger, und zwar ihrem Onkel im Dezember 1997 ein Darlehen über 62.000,-- DM zu einem Zinnsatz von 4%, das später in ein zinsloses Darlehen umgewandelt wurde, und ihrer Mutter im Jahr 1998 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 120.000,-- DM. Schließlich gewährte die Beklagte im Jahr 1999 den Eheleuten K. ein zinsloses Darlehen aus dem Vermögen der Kläger in Höhe von 11.000,-- DM. Nachdem die Beklagte den Klägern die Rückzahlungsansprüche aus den drei Darlehensverträgen erfüllungshalber abgetreten hatte, nahmen die Kläger den Onkel der Beklagten in einem Rechtsstreit auf Zahlung in Anspruch. Dieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich über 29.143,64 EUR, worauf der Onkel der Beklagten bis zum 17.9.2007 27.943,64 EUR zahlte (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17.9.2007 = GA 380). Das der Mutter der Beklagten gewährte Darlehen zahlte diese an die Kläger vollständig einschließlich Verzugszinsen zurück, und zwar vor Klageerhebung einen Betrag in Höhe von 40.000,-- EUR und danach einen Betrag in Höhe von 25.258,15 EUR (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18.4.2006, Seite 1 = GA 212). Hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die Eheleute K. erlangten die Kläger einen Titel, aus dem sie ihrer Behauptung zufolge ohne Erfolg die Zwangsvollstreckung betrieben.

Im März 2000 erwarb die Beklagte auf ihren Namen für 110.000,-- DM aus dem Vermögen der Kläger Aktienfondsanteile, die später an die Kläger verpfändet wurden und aus deren teilweiser Veräußerung den Klägern ein Betrag in Höhe von 7.815,17 EUR zufloss.

Schließlich verwandte die Beklagte aus dem Vermögen der Kläger Geldbeträge in nicht genannter Höhe für den Erwerb eines Hauses in der P-Straße, in das sie nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2001 umzog, sowie für den Kauf eines Motorrads, das sie ihrem damaligen Ehemann schenkte.

Die Kläger leben seit dem 2.5.2000 in einem Pflegeheim.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11.5.2001 (GA 16 f.) wurde der Beklagten die Vermögenssorge betreffend die Verwendung der vorbezeichneten Versicherungsleistung entzogen und insoweit der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger zum Ergänzungspfleger bestellt, wobei sich der Wirkungskreis der Bestellung auch auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte erstreckt (GA 18). Mit rechtskräftigem, auf einer Absprache beruhendem Strafbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen vom 9.4.2003 (GA 228 ff.) wurde gegen die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung der Gelder wegen Untreue zum Nachteil der Kläger in 7 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten die Zahlung von 870.000,-- EUR nebst gesetzlichen Verzugszinsen seit dem 16.5.2003 begehrt, nachdem sie die Beklagte vorprozessual letztmals mit Schreiben vom 22.4.2003 unter Fristsetzung bis zum 15.5.2003 zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert hatten. Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, dass mit der Klage unter Berücksichtigung zurückerhaltener Gelder, die sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1.3.2004 (Seite 4 letzter Absatz = GA 78) mit einem Betrag in Höhe von 62.173,95 EUR beziffert haben, sowie etwaiger Aufwendungen der Beklagten für die Kläger lediglich ein Betrag in Höhe von 870.000,-- EUR geltend gemacht werde (vgl. Schriftsatz vom 14.12.2003, Seite 3 = GA 15). Neben den bereits genannten Beträgen erstattete der frühere Ehemann der Beklagten den Klägern diesen nach Klageerhebung 20.000,-- EUR wegen Zuwendungen, die er von der Beklagten aus dem Vermögen der Kläger erhalten hatte. Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe von Anfang an gewusst, dass das Geld der Kläger sicher hätte angelegt werden müssen und sie es nicht für sich hätte ausgeben dürfen. Ungeachtet des Verlusts des Geldes sei den Klägern auch insoweit ein Schaden entstanden, als der Betrag von 1.850.000,-- DM, zumindest aber ein Betrag in Höhe der Klageforderung hätte angelegt werden müssen, wodurch ein Zinsertrag von 4% p.a. zu erzielen gewesen sei.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der Verwendung des von der A. gezahlten Geldes gesetzliche Einschränkungen bestünden. Vielmehr habe Rechtsanwalt ihr erklärt, sie könne die Gelder frei einsetzen. Sie habe von 1992 bis zur Heimunterbringung der Kläger über 30.000 Stunden behinderungsbedingte Pflege- und Betreuungsleistungen für die Kläger erbracht. Insoweit hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Vergütungsanspruch in Höhe von 450.000,-- EUR (30.000 Stunden x 15,-- EUR) zu, mit dem sie vorsorglich die Aufrechnung erklärt hat.

Durch das angefochtene Urteil (GA 530 - 563), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 870.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2003 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte hafte den Klägern unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung der Vermögenssorge nach § 1664 Abs. 1 BGB.

Von den Gesamtausgaben der Beklagten im Umfang der als Schadensersatz erhaltenen Versicherungsleistung in Höhe von 2.050.000,-- DM (1.048.148,35 EUR) seien lediglich folgende Ausgaben nicht als Pflichtverletzung der Vermögenssorge zu bewerten:

3 Positionen „behindertengerechter Umbau“ des Anwesens
K-weg gemäß Kostenaufstellung vom 30.10.98
(= Anlage zur Klageerwiderung vom 3.2.2004: GA 58-61)

47.879,26 DM
(= 24.480,14 EUR)

Position „Erneuerung Badezimmer EG“ gemäß
vorstehender Kostenaufstellung

40.925,86 DM
(= 20.925,06 EUR)

Position „Lieferung und Montage eines Heizkessels“
gemäß vorstehender Kostenaufstellung

10.853,15 DM
(= 5.549,13 EUR)

Position „Lieferung und Montage einer Fußbodenheizung EG“      
gemäß vorstehender Kostenaufstellung

13.960,22 DM
(= 7.137,75 EUR)

Aufwendungen für den Erwerb des Mercedes Transporters

55.378,24 DM
(= 28.314,32 EUR)

Ausgaben für Hörgeräte

14.459,70 DM
(= 7.393,28 EUR)

Ausgaben für Therapiemaßnahmen

4.000,-- DM
(= 2.045,16 EUR)

Ausgaben für Eigenanteil an Krankenversicherung

8.000,-- DM
(= 4.090,33 EUR)

Kosten für den Erwerb von 18 Aktienfonds im März 2000
(zugunsten der Beklagten als berechtigte Ausgabe unterstellt)

110.000,-- DM
(= 56.242,11 EUR)

Summe:

305.456,21 DM
(= 156.177,28 EUR)

Die Verwendung des übrigen Vermögens der Kläger in Höhe von 891.966,06 EUR (1.048.148,35 EUR - 156.177,28 EUR) durch die Beklagte sei hingegen pflichtwidrig gewesen. Das gelte zunächst, soweit die Beklagte die Kosten für den Erwerb des Hausanwesens im K-weg mit Mitteln der Kläger bestritten habe. Dies habe nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprochen, da lediglich die Beklagte Eigentum an dem Anwesen erworben habe und es ihr aufgrund ihrer Unterhaltspflicht oblegen hätte, den Klägern eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Den Stamm des Vermögens der Kläger habe sie hierfür nicht verwenden dürfen. Gleiches gelte für nicht behinderungsbedingte Umbau- und Renovierungskosten sowie Einrichtungskosten für dieses Anwesen. Insbesondere habe es sich bei den Kosten für die Erneuerung des zweiten Bades im Obergeschoss, für eine Solaranlage, für eine Regenwasseranlage sowie für das Streichen, Neutapezieren und Neuverputzen der Wände nicht um behinderungsbedingte Aufwendungen gehandelt. Aus denselben Gründen sei die – der Höhe nach nicht bezifferte – Verwendung von Mitteln der Kläger für den Erwerb des Anwesens in der P-Straße pflichtwidrig gewesen. Auch durch die Gewährung der drei Darlehen an Verwandte bzw. Bekannte aus Mitteln der Kläger habe die Beklagte ihre Pflicht zur Vermögenssorge verletzt. Die Gewährung der Darlehen habe nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprochen. Das folge schon daraus, dass die Beklagte nicht im Namen der Kläger, sondern im eigenen Namen gehandelt habe, und unabhängig hiervon auch daraus, dass die Darlehen zinslos gewährt bzw. – im Falle des dem Onkel der Beklagten gewährten Darlehens – später zinslos gestellt worden seien. Ebenfalls pflichtwidrig sei die Verwendung des Geldes der Kläger für die privaten Rentenversicherungen der Beklagten und ihres damaligen Ehemanns sowie für den Kauf eines Motorrads für letzteren gewesen.

Die Pflichtverletzungen der Beklagten seien auch schuldhaft. Auf die Haftungserleichterung des § 1664 Abs. 1 BGB könne sie sich schon deshalb nicht berufen, weil sie nicht vorgetragen habe, auch in eigenen Vermögensangelegenheiten derart sorglos und verschwenderisch zu sein wie sie es mit dem Vermögen der Kläger gewesen sei. Dass ihr ihre eigene Vermögenssituation nicht egal gewesen sei, zeige sich im Übrigen daran, dass sie für sich eine private Rentenversicherung – wenn auch aus dem Vermögen der Kläger – abgeschlossen habe und sie im Rahmen der im vorliegenden Rechtsstreit geführten Vergleichsverhandlungen nicht bereit gewesen sei, zu ihren Lasten Ansprüche der Kläger titulieren zu lassen, um nicht das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragen zu müssen. Zudem habe die Beklagte nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Sch. bereits im Jahr 1997 wert darauf gelegt, dass das Geld sicher angelegt werde, und sie sei im Rahmen eines mit dem Zeugen geführten Gesprächs auch mit der Frage, auf wessen Namen die 1,2 Mio. DM angelegt werden sollten, konfrontiert worden. Daher handele es sich bei ihrer Behauptung, sie habe geglaubt, bei der Verwendung der Gelder keinen Beschränkungen zu unterliegen, und sich keine Gedanken gemacht, ob etwaige Anlagen auf ihren oder auf den Namen ihrer Kinder getätigt werden müssen, lediglich um eine Schutzbehauptung. Auch die Behauptung der Beklagten, Rechtsanwalt habe ihr seinerzeit erklärt, sie müsse nichts Besonderes beachten und könne die Gelder frei einsetzen, sei durch dessen Zeugenaussage nicht bestätigt worden. Vielmehr habe dieser bekundet, er habe der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erklärt, sie könne die gesamte Vergleichssumme nach Belieben ausgeben. Unabhängig hiervon sei der Umgang der Beklagten mit den Geldern der Kläger jedenfalls grob fahrlässig gewesen. Auch jedem rechtlichen Laien erschließe sich zwanglos, dass die Leistungen aus einer Arzthaftungsversicherung dem durch die Behandlung geschädigten Patienten zukommen müssen und bei einem Betrag des in Rede stehenden Umfangs vernünftig angelegt werden müssen, weil sie gerade auch dessen finanzieller Absicherung dienen sollen. Das Verhalten der Beklagten sei auch subjektiv nicht entschuldbar. Soweit die Beklagte zu der Behauptung, Rechtsanwalt habe gegen den Erwerb des Hauses im K-weg aus dem Kindesvermögen keine Bedenken gehabt, ihre Vernehmung als Partei beantragt habe, lägen die Voraussetzungen für eine – nach dem Widerspruch der Kläger gegen die Vernehmung der Beklagten als Partei – allein in Betracht kommende Parteivernehmung nach § 448 ZPO nicht vor, da es angesichts des Kontexts der Aussage des Zeugen Dr. M. an einer hinreichenden Anfangswahrscheinlichkeit fehle.

Den Klägern sei durch die Pflichtverletzung der Beklagten auch ein Mindestschaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Da sämtliche Ausgaben bis auf den Betrag von 156.177,28 EUR pflichtwidrig erfolgt seien, hätten die Kläger ohne die Pflichtverletzung der Beklagten ein Vermögen von 891.966,06 EUR gehabt, das nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten gewesen sei, sondern hätte angelegt werden müssen. Der Schaden der Kläger bestehe nicht nur im Verbrauch dieses Betrags, sondern auch in dem ihnen durch die Nichtanlage des Geldes entgangenen Gewinn. Letzterer belaufe sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L. allein für die Zeit vom 1.8.1997 bis 30.9.2007 bei einem Anlagebetrag von (nur) 870.000,-- EUR auf mindestens 407.000,-- EUR, so dass von einem Mindestschaden in Höhe von 1.298.966,06 EUR (891.966,06 EUR + 407.000,-- EUR) auszugehen sei. Selbst wenn man von diesem Betrag zugunsten der Beklagten noch Rückzahlungen gemäß dem Vorbringen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 1.3.2004 (Seite 4 = GA 78) in Höhe von 62.173,95 EUR, Rückzahlungen der Mutter der Beklagten auf das dieser gewährte Darlehen in Höhe von 61.355,02 EUR, Rückzahlungen des Onkels der Beklagten auf das diesem gewährte Darlehen in Höhe von 29.143,64 EUR sowie Rückzahlungen des ehemaligen Ehemanns der Beklagten in Höhe von 20.000,-- EUR, insgesamt somit einen Betrag in Höhe von 172.672,61 EUR in Abzug bringe, führe dies lediglich zu einer Verringerung des Schadens auf 1.126.293,45 EUR, so dass der eingeklagte Betrag in Höhe von 870.000,-- EUR immer noch in voller Höhe gerechtfertigt sei.

Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht teilweise durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 450.000,-- EUR erloschen. Ein Aufwendungsersatzanspruch stehe der Beklagten nicht zu. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 1648 BGB seien nicht erfüllt, weil die Aufwendungen der Beklagten für die Pflege der Kläger dieser aufgrund ihrer Unterhaltspflicht selbst zur Last fielen.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Sie meint, sie hafte entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits dem Grunde nach nicht gemäß § 1664 Abs. 1 BGB. Denn im Hinblick darauf, dass – was unstreitig ist – der von der A. gezahlte Vergleichsbetrag auf ein auf den Namen der Beklagten lautendes Konto überwiesen worden sei, sei sie „formalrechtlich“ zur Verfügung über das Kontoguthaben berechtigt gewesen. Sie habe daher anschließend „objektiv formal-rechtlich“ nicht über das Vermögen der Kläger, sondern über eigenes Vermögen verfügt mit der Folge, dass eine Verletzung der Vermögenssorge „schon rein gedanklich“ ausscheide. Vielmehr sei die Vergleichssumme nicht mit befreiender Wirkung ausgezahlt worden und die Kläger hätten noch einen Zahlungsanspruch gegen Rechtanwalt bzw. gegen die Versicherung gehabt, welche wiederum von der Beklagten nach Bereicherungsrecht den zu Unrecht erlangten Betrag zurückverlangen könnten.

Nur rein vorsorglich sei daher auf die vom Landgericht angenommenen einzelnen Verstöße gegen die Vermögenssorgepflicht einzugehen: Die Aufwendungen für den Erwerb des Anwesens im K-weg (Kaufpreis + Nebenkosten) seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nach § 1648 BGB ersatzfähig gewesen. Denn die Beklagte hätte aufgrund ihrer finanziellen Situation mit eigenen Mitteln den Klägern kein entsprechendes behindertengerechtes großzügiges Haus zur Verfügung stellen können. Überdies wären die Kläger, da sie von den Zinseinkünften des erhaltenen Kapitals hätten leben können, nicht bedürftig gewesen, weshalb die Beklagte nicht unterhaltspflichtig gewesen sei, sie jedenfalls den Klägern keine Wohnung und schon gar nicht das angeschaffte Haus aus eigenen Mitteln hätte zur Verfügung stellen müssen. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Wenn schon aus der Sicht der Beklagten sachkundige Anlageberater, Juristen, Banker und ein Notar keine Probleme darin gesehen hätten, dass die Beklagte die Erwerbsgeschäfte auf ihren Namen tätigte, habe sie nach ihrem eigenen Sorgfaltsmaßstab hierin ebenfalls kein Problem sehen müssen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte die Beklagte auch die Kosten für die Renovierung und den Umbau des Hauses im K-weg in vollem Umfang von den Klägern nach § 1648 BGB erstattet verlangen können und nicht aus eigenen Mitteln bestreiten müssen. Gleiches gelte hinsichtlich der Kosten für den Erwerb des Hauses in der P-Straße. Auch die Hingabe der Darlehen sei aus damaliger Sicht noch als wirtschaftliche Vermögensverwaltung anzusehen, da seinerzeit noch nicht absehbar gewesen sei, dass die Darlehen ganz oder teilweise nicht zurückbezahlt werden würden, und die Vergabe der Darlehen auch im Interesse der Kläger gelegen habe, da es sich bei den Darlehensnehmern um engste Verwandte bzw. an der Pflege der Kläger beteiligte Personen gehandelt habe. Zumindest fehle es insoweit unter Zugrundelegung des Verschuldensmaßstabs des § 1664 BGB an einem Verschulden der Beklagten. Letzteres gelte auch hinsichtlich der Aufwendungen der Beklagten für die für sich und ihren damaligen Ehemann abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge, da die Altersvorsorge der Hauptpflegepersonen der Kläger mittelbar auch diesen langfristig zugute gekommen sei. Was den Kauf des Motorrads für den damaligen Ehemann der Beklagten anbelange, sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte damit auch ihre Ehe habe retten wollen, was im Erfolgsfall den damaligen Ehemann als Familienmitglied und Pflegeperson erhalten hätte. Hinsichtlich der sonstigen, nicht ausdrücklich benannten Ausgaben fehle es mangels entsprechenden Vortrags der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger an der Möglichkeit zu beurteilen, ob die Ausgaben pflichtwidrig waren.

Soweit das Landgericht Vortrag der Beklagten zur Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vermisse, habe es versäumt, die Beklagte hierauf verständlich hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Insoweit behauptet die Beklagte nunmehr, sie sei auch in eigenen Angelegenheiten – auch in Vermögensangelegenheiten – äußerst ungeschickt, leichtfertig, unerfahren, unsorgfältig und unbekümmert gewesen. Zudem sei sie durch die intensive Pflege der Kläger und die innerfamiliären Spannungen auch depressiv und in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Die Aussage des Zeugen Dr. M. sei unergiebig. Das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Beklagte zu der Behauptung, Dr. M. habe ihr erklärt, sie könne über den Abfindungsbetrag frei verfügen, als Partei zu vernehmen oder sie wenigstens persönlich anzuhören.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Beklagte auch wegen eines entgangenen Zinserlöses für schadensersatzpflichtig gehalten. Das von einem Steuerberater erstellte Sachverständigengutachten sei falsch. Die Gutachtenerstellung falle – was die Beklagte bereits erstinstanzlich geltend gemacht habe – nicht in das Aufgabengebiet eines Steuerberaters und dieser verfüge auch nicht über die erforderliche Sachkunde. Das Ergebnis des Gutachtens sei auch nicht überzeugend. Bei mündelsicherer Anlage hätten allenfalls durchschnittlich 1% Zinsen erzielt werden können. Zudem seien beim entgangenen Gewinn Steuermehrlasten sowie die Kosten für eine Vermögensanlage bzw. eine professionelle Vermögensverwaltung nicht berücksichtigt worden.

Schließlich habe das Landgericht auch den zur Aufrechnung gestellten Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 450.000,-- EUR zu Unrecht verneint. Die Pflegeleistungen der Beklagten seien über ihre Unterhaltspflicht hinausgegangen und daher nach § 1648 BGB aufwendungsersatzfähig gewesen.

Die Beklagte beantragt (GA 620 f., 686),

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 6.10.2009 – 4 O 401/03 – abzuweisen.

Die Kläger beantragen (GA 580, 686),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie machen geltend, das Landgericht habe zu Lasten der Kläger Rückzahlungen in Höhe von 62.173,95 EUR doppelt berücksichtigt. Tatsächlich beliefen sich die Rückzahlungen nicht auf 172.672,61 EUR, sondern lediglich auf 110.498,66 EUR. Im Übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil und treten der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 5.5.2011 (GA 685 - 687) sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 19.5.2011 (GA 688 ff.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht gemäß § 1664 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadenersatz an die Kläger in Höhe von 870.000,-- EUR für verpflichtet gehalten.

I.

§ 1664 Abs. 1 BGB stellt – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – über seinen eigentlichen Wortlaut hinaus eine Anspruchsgrundlage für einen selbstständigen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge dar (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1988 – IVb ZR 111/86 Tz. 14, zit. nach juris; OLG Köln NJW-RR 1997, 1436 f. Tz. 2, zit. nach juris; jurisPK-BGB/Schwer, 5. Aufl., § 1664 Rdnr. 1; MünchKomm.BGB/Huber, 5. Aufl., § 1664 Rdnr. 1; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1664 Rdnr. 1). Die elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 BGB neben der Personensorge auch die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Diese oblag für die Kläger bis zu dem mit Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11.5.2001 teilweise erfolgten Entzug der Vermögenssorge unstreitig der Beklagten als der alleinigen Sorgeberechtigten.

II.

Bei den Geldbeträgen in Höhe von 2.050.000,-- DM, die die Beklagte erhielt, indem der Haftpflichtversicherer (A.) der behandelnden Ärzte in dieser Höhe Geldbeträge auf ein Konto des Rechtsanwalts überwies und dieser sie auf ein auf den Namen der Beklagten lautendes Bankkonto weiterleitete, handelte es sich entgegen der von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung nicht um ihr Vermögen, sondern um das Vermögen der Kläger. Dass der Beklagten im Rahmen des mit ihrer Bank geschlossenen Girovertrags dieser gegenüber ein Anspruch auf Gutschrift der eingegangenen Beträge zustand, ändert hieran nichts. Inhaber des Zahlungsanspruchs aus dem im Juli 1997 geschlossenen Vergleich, in dessen Erfüllung die Zahlungen erfolgten, waren die Kläger. Dementsprechend räumt die Beklagte selbst ein, dass der Abfindungsbetrag aus dem Vergleich den Klägern zustand (vgl. Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.3.2010, Seite 3 = GA 655). Dass die Überweisung auf ein Konto der Beklagten erfolgte, lag – wie die Beklagte ebenfalls selbst einräumt (vgl. Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.3.2010, Seite 3 = GA 655) – allein in dem Umstand begründet, dass die Kläger nicht über ein eigenes Konto verfügten. Hierdurch gingen die überwiesenen Geldbeträge nicht in das Vermögen der Beklagten über. Vielmehr war sie lediglich im Rahmen der ihr obliegenden Vermögenssorge zur fremdnützigen Verwaltung des Vermögens der Kläger berechtigt und verpflichtet.

III.

Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte jedenfalls insoweit, als es nicht um die vom Landgericht nicht als Pflichtverletzungen bewerteten Ausgaben der Beklagten aus dem Vermögen der Kläger in Höhe von 156.177,28 EUR geht (vgl. hierzu die zusammenfassende Aufstellung auf S. 25 f. des angefochtenen Urteils), bei Ausübung der Vermögenssorge die ihr gegenüber den Klägern obliegenden Pflichten verletzt hat.

1. Die Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes. Der Verbrauch des Vermögens zu eigenen Zwecken des Sorgeberechtigten ist unzulässig (vgl. OLG Köln NJW-RR 1997, 1346 f. Tz. 4, zit. nach juris; LG Berlin, Urt. v. 4.5.2001 – 8 O 159/01 Tz. 17, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Huber, a. a. O., § 1642 Rdnr. 2; Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1664 Rdnr. 3). Eine Pflichtverletzung im Rahmen der Vermögenssorge liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen machen, für die sie von diesem nicht gemäß § 1648 BGB Ersatz verlangen können. Ein solcher Ersatzanspruch besteht insbesondere dann nicht, wenn den Eltern aufgrund der ihnen obliegenden Unterhaltspflicht (§§ 1601 ff. BGB) die Aufwendungen selbst zur Last fallen (vgl. LG Berlin, a. a. O., Tz. 18; jurisPK-BGB/Schwer, a. a. O., § 1664 Rdnr. 7; MünchKomm.BGB/Huber, a. a. O., § 1648 Rdnr. 10). Darüber hinaus haben die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist (§ 1642 BGB). Die Anforderungen an eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung sind dann erfüllt, wenn eine Form der Vermögensverwaltung gewählt wird, die auch ein wirtschaftlich denkender Privatmann als günstige und sichere Anlage ansieht. Hierbei ist nicht der Maßstab eines Finanzfachmanns zugrunde zu legen. Allerdings müssen die Eltern, insbesondere wenn es um die Anlage größerer Vermögenswerte geht, fachmännischen Rat einholen (vgl. jurisPK-BGB/Schwer, a. a. O., § 1642 Rdnr. 4; MünchKomm.BGB/Huber, a. a. O., § 1642 Rdnr. 6).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – die ihr bei Ausübung der Vermögenssorge für die Kläger obliegenden Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt.

a) Das gilt zunächst, soweit die Beklagte Kosten für den Erwerb des Anwesens im K-weg in N. aus dem Vermögen der Kläger bestritten hat (Teil des Kaufpreises, Erwerbsnebenkosten). Denn insoweit hat die Beklagte, die das Hausgrundstück zu Alleineigentum erwarb, ausschließlich ihre eigenen Verbindlichkeiten beglichen. Es handelte sich damit um einen – wie ausgeführt unzulässigen – Verbrauch des Kindesvermögens für eigene Zwecke des Sorgeberechtigten, was – wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung unbeanstandet angenommen hat – insbesondere nicht als eine den Grundsätzen der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechende Geldanlage angesehen werden kann. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts, es handele sich bei diesen Aufwendungen auch nicht um solche, die die Beklagte von den Klägern gemäß § 1648 BGB hätte ersetzt verlangen können, wenn sie sie aus ihrem eigenen Vermögen bestritten hätte. Mit dem Erwerb des Hausanwesens hat die Beklagte für sich und ihre Familie, also die Kläger, ihren damaligen Ehemann sowie ihre im Jahr 1995 geborene Tochter Wohnraum geschaffen. Die Aufwendungen hierfür hatte sie im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht selbst zu tragen. Denn ihr oblag es als Unterhaltsverpflichtete, für eine angemessene Wohnung zu sorgen. Jedenfalls brauchten die Kläger als minderjährige unverheiratete Kinder für ihren Unterhalt gemäß § 1602 Abs. 2 BGB nicht den Stamm ihres Vermögens anzugreifen (vgl. LG Berlin, a. a. O., Tz. 23; Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1602 Rdnr. 13). Allenfalls die zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Vermögens nicht benötigten Einkünfte des Vermögens der Kläger hätten gemäß § 1649 Abs. 1 Satz 1 BGB für ihren Unterhalt und unter den Voraussetzungen des § 1649 Abs. 2 BGB auch für den Unterhalt der Beklagten sowie der Schwester der Kläger verwendet werden dürfen. Die Beklagte hat jedoch gerade den Stamm des Vermögens der Kläger angegriffen, um die Kosten für den Erwerb des Hausanwesens im K-weg zu bestreiten. Der Umstand, dass die Beklagte aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, den Klägern ein Haus wie das Angeschaffte zur Verfügung zu stellen, rechtfertigt es – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nicht, den Stamm des Vermögens der Kläger für den Erwerb eines solchen Hauses anzugreifen.

b) Aus denselben Gründen hat die Beklagte ihre Pflichten in Ausübung der Vermögenssorge auch dadurch verletzt, dass sie nicht behinderungsbedingte Renovierungs- und Umbaukosten sowie Einrichtungskosten für das Haus im K-weg aus dem Stamm des Vermögens der Kläger bestritten hat. Auch insoweit handelte es sich um Aufwendungen für eigene Zwecke der Beklagten bzw. um solche, die ihr aufgrund ihrer Unterhaltspflicht oblagen.

aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls hätte darlegen müssen, inwieweit die von ihr aus dem Vermögen der Kläger bestrittenen Aufwendungen für die Renovierung, den Umbau sowie die Einrichtung des Hauses durch die Behinderung der Kläger bedingt waren. Dies folgt aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast, wonach dem Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei ausnahmsweise nähere Angaben zumutbar sind, wenn er im Gegensatz zu der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden darlegungspflichtigen Partei die wesentlichen Tatsachen kennt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 138 Rdnr. 8b, Vor § 284 Rdnr. 34). So verhält es sich hier, da die für eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des § 1664 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. MünchKomm.BGB/Huber, a. a. O., § 1664 Rdnr. 21) dazu, inwieweit die Renovierungs-, Umbau- und Einrichtungskosten behinderungsbedingt waren, keine Angaben machen können, während dies der Beklagten, die die entsprechenden Arbeiten durchführen ließ, ohne Weiteres möglich ist.

bb) Ausgehend hiervon hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Renovierungs- und Umbaukosten in Höhe von 251.931,70 DM – mit Ausnahme der bereits von den Klägern anerkannten drei Positionen „behindertengerechter Umbau“ in Höhe von insgesamt 47.879,26 DM, der Position „Erneuerung Badezimmer EG“ in Höhe von 40.925,86 DM, der Position „Lieferung und Montage eines Heizkessels“ in Höhe von 10.853,15 DM sowie der Position „Lieferung und Montage einer Fußbodenheizung im EG“ in Höhe von 13.960,22 DM – ebenso wie die Einrichtungskosten in Höhe von 76.049,42 DM sowie die Kosten für das Verputzen, Tapezieren und Streichen der Wände in Höhe von 20.000,-- DM auf dem Boden des eigenen Vorbringens der Beklagten nicht behinderungsbedingt waren. Insbesondere hat die Erstrichterin mit überzeugender Begründung ausgeführt, warum die Kosten für die Erneuerung des weiteren Bades im Obergeschoss des Anwesens, die Kosten für die Montage einer Regenwassernutzungsanlage sowie die Kosten für die Lieferung und Montage einer Solaranlage nicht als behinderungsbedingt anzusehen sind. Dem hält die Berufung lediglich entgegen, dass diese Aufwendungen auch den Klägern zugute gekommen seien. Das trifft zwar zu, ändert jedoch nichts daran, dass es sich nicht um Aufwendungen speziell für die Kläger, sondern vielmehr um solche handelte, die entweder eigenen Zwecken der Beklagten und der übrigen Familienmitglieder dienten oder die sie in Erfüllung der ihr obliegenden Unterhaltspflicht tätigte und für die sie daher von den Klägern auch nicht gemäß § 1648 BGB hätte Ersatz verlangen können.

c) Aus den vorstehend genannten Gründen liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten auch insoweit vor, als sie aus dem Vermögen der Kläger die Kosten für den Erwerb des weiteren Anwesens in der P-Straße in unbezifferter Höhe bestritten hat.

d) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch dagegen, dass das Landgericht eine Verletzung der Pflicht zur Vermögenssorge hinsichtlich der Gewährung der drei Darlehen aus dem Vermögen der Kläger angenommen hat. Den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprach die Gewährung dieser Darlehen schon deshalb nicht, weil die Beklagte die Darlehen im eigenen Namen und darüber hinaus unverzinslich gewährte bzw. – im Falle des ihrem Onkel gewährten Darlehens – später unverzinslich stellte. Darauf, ob – wie die Beklagte mit ihrer Berufung geltend macht – zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe nicht absehbar war, dass die Darlehen ganz oder teilweise nicht zurückbezahlt würden, es sich also um eine unsichere Geldanlage handelte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Schon gar nicht entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, mit dem Geld des Kindes finanziell bedürftige Verwandte und Bekannte zu unterstützen, selbst wenn es sich hierbei – wie die Beklagte geltend macht – um an der Pflege der Kläger beteiligte Personen gehandelt haben sollte.

e) Soweit die Beklagte aus dem Vermögen der Kläger 80.000,-- DM zum Zwecke der Einzahlung in eine private Rentenversicherung für sich und ihren damaligen Ehemann sowie einen weiteren Betrag in unbezifferter Höhe zum Kauf eines Motorrads für ihren damaligen Ehemann entnommen hat, handelt es sich um Aufwendungen für eigene Zwecke der Beklagten, für die sie von den Klägern keinen Ersatz nach § 1648 BGB hätte verlangen können, so dass auch diese Entnahme pflichtwidrig war.

f) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht schließlich mit Recht angenommen, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Vermögenssorge für die Kläger auch insoweit anzunehmen ist, als es um den Verbleib des Rests des an sie unstreitig ausgezahlten Betrags in Höhe von 2.050.000,-- DM geht. Unstreitig hat die Beklagte auch diesen Rest ausgegeben. Den letzten verbliebenen Rest in Höhe von 110.000,-- DM hatte sie nach dem unstreitigen Vorbringen der Kläger im März 2000 in 18 Aktienfonds investiert (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 5.12.2006, Seite 2 letzter Absatz = GA 316). Aufgrund der ihr – wie ausgeführt – obliegenden sekundären Darlegungslast hätte die Beklagte im Einzelnen dartun müssen, wie sie den noch offenen Betrag verwendet hat. Sie hat hingegen schon nicht behauptet, dass sie aus dem Vermögen der Kläger weitere Aufwendungen für diese getätigt habe, die gemäß § 1648 BGB erstattungsfähig gewesen wären. Es kann unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachvortrags der Parteien noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass, nachdem die Beklagte dem Vermögen der Kläger für den Erwerb des Hauses in der P-Straße einen Betrag in unbezifferter Höhe entnommen hatte, überhaupt weitere Aufwendungen, geschweige denn solche für die Kläger, getätigt wurden.

IV.

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Landgerichts, der Beklagten sei hinsichtlich der Pflichtverletzungen unter Zugrundelegung des Haftungsmaßstabs des § 1664 BGB auch ein Verschulden anzulasten.

1. Das Verhalten der Beklagten war – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – grob fahrlässig.

a) Die Beschränkung der Haftung der Eltern gegenüber dem Kind bei der Ausübung der elterlichen Sorge auf den in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfaltsmaßstab befreit diese nicht von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 277 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs handelt derjenige grob fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH NJW 2007, 2988 f. Tz. 15 m.w.N., zit. nach juris).

b) Diese Voraussetzungen lagen bei der hier in Rede stehenden Verwendung der aus dem Vermögen der Kläger stammenden Geldbeträge – also hinsichtlich aller Ausgaben mit Ausnahme derjenigen, die von der Erstrichterin nicht als pflichtwidrig erachtet wurden – in der Person der Beklagten vor.

aa) Wie die Beklagte dem Inhalt des im Juli 1997 geschlossenen Vergleichs ohne Weiteres entnehmen konnte, diente die an sie ausbezahlte Versicherungssumme der Abgeltung der materiellen und immateriellen Schäden der Kläger, die demzufolge auch alleinige Anspruchsinhaber waren. Insbesondere lag es daher auf der Hand, dass die hohe Versicherungssumme die finanzielle Absicherung der Kläger für die Zukunft bezweckte, da diese absehbar nie in der Lage sein würden, für sich selbst zu sorgen. Indem die Beklagte die Gelder der Kläger dafür verwendete, für sich zwei Hausgrundstücke zu erwerben, das eine Haus zu renovieren, umzubauen (soweit es nicht um Kosten für einen behindertengerechten Umbau geht) und einzurichten, Dritten unverzinsliche Darlehen zu gewähren, eine private Rentenversicherung für sich und ihren damaligen Ehemann abzuschließen sowie letzterem ein Motorrad zu kaufen, hat sie diesen Zweck und damit das unbeachtet gelassen, was jedem hätte einleuchten müssen. Sie hat das ihrer treuhänderischen Verwaltung unterliegende Vermögen der Kläger als ihr eigenes behandelt und hierbei die finanzielle Zukunftssicherung der Kläger völlig aus dem Blick verloren.

bb) Die Beklagte trifft auch in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verschulden.

(1) Soweit die Beklagte behauptet hat, sie sei von Rechtsanwalt dahingehend aufgeklärt worden, dass sie bei der Verwendung der an sie ausgezahlten Versicherungssumme nichts Besonderes beachten müsse und die Gelder frei einsetzen könne, hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass der von der Beklagten hierfür benannte Zeuge Dr. M. diese Behauptung in seiner schriftlichen Zeugenaussage (GA 139 ff.) nicht bestätigt, sondern vielmehr bekundet hat, der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erklärt zu haben, sie könne die Versicherungssumme nach ihrem Belieben ausgeben. Ferner hat der Zeuge Dr. M., der sich infolge des Ablaufs der Fristen für die Aufbewahrung der Akten an Einzelheiten der mit der Beklagten geführten Gespräche nicht mehr erinnern konnte, ausgesagt, dass er, wenn er von der Beklagten gefragt worden sein sollte, wie sie mit dem Geld verfahren könne, dieser dann sinngemäß erklärt habe, dass sie im Rahmen der elterlichen Sorge dieses Geld für ihre Kinder einzusetzen habe. Demgemäß ist die Aussage des Zeugen Dr. M. auch nicht – wie die Beklagte meint – unergiebig.

(2) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht ihrem Antrag, sie als Partei zu der Behauptung zu vernehmen, Dr. M. habe hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises für das Hausanwesen im K-weg aus der gezahlten Versicherungssumme keine Bedenken gehabt, sondern vielmehr erklärt, das Haus könne gekauft werden, wenn es den Wohnbedürfnissen entspreche, und Besonderheiten hierbei seien nicht zu beachten, nicht entsprochen hat. Eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, weil die Kläger hiermit nicht einverstanden waren, sondern der Vernehmung der Beklagten als Partei ausdrücklich widersprochen haben. Für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO fehlte es – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – insbesondere im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Dr. M. an der hierfür erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1431 ff. Tz. 9, zit. nach juris). Die nicht näher begründete Rüge der Beklagten, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, sie als Partei zu vernehmen, erweist sich daher als unbegründet.

(3) Es vermag die Beklagte auch nicht zu entlasten, dass der Zeuge Sch. ausgesagt hat, er sei im Zusammenhang mit dem Erwerb von Rentenpapieren durch die Beklagte aus dem Vermögen der Kläger im Jahr 1997 davon ausgegangen, dass die Verträge auf den Namen der Beklagten abgeschlossen werden müssten (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 24.10.2006, Seite 3 = GA 257). Der der Beklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht anzulastende besonders schwere Sorgfaltspflichtverstoß liegt weniger in dem Umstand, dass sie Verträge auf ihren Namen geschlossen hat, begründet als vielmehr darin, dass sie die Gelder der Kläger nicht in deren Interesse, insbesondere dem Interesse einer finanziellen Absicherung von deren Zukunft, ausgegeben hat, sondern in erster Linie zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten sowie in ihrem eigenen Interesse. Das räumt die Beklagte bereits in der Klageerwiderung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.2.2004 (Seite 3 = GA 33) auch selbst ein, wenn sie vorträgt, sie sei der Meinung gewesen, sie könne die Gelder auch zur eigenen Absicherung mit dem Ziel, ihrer Familie als Ausgleich für die tägliche Mühsal wegen der Behinderungen der Kläger ein schönes Leben zu bereiten, verwenden. Eine solche Sicht der Dinge ist aber auch unter Berücksichtigung des damals noch verhältnismäßig jungen Lebensalters der am 17.5.1971 geborenen Beklagten sowie ihrer durch die Pflege der Kläger bedingten physischen und psychischen Belastungen subjektiv nicht entschuldbar. Auch der Umstand, dass die Versicherungssumme auf ein auf ihren Namen lautendes Konto ausbezahlt wurde, war unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, bei der Beklagten den Eindruck hervorzurufen, es handele sich deshalb um ihr Vermögen, mit dem sie ausschließlich nach eigenem Gutdünken verfahren könne. Aus denselben Gründen vermag es die Beklagte auch nicht zu entlasten, dass sie nicht von in ihre Investitionsentscheidungen involvierten weiteren Dritten (Banken, Notar, Anlageberater) auf Bedenken gegen den Abschluss von Verträgen in ihrem eigenen Namen hingewiesen wurde. Ebenso wenig sind die von der Beklagten vorgetragenen weiteren Umstände – depressive Symptome und psychotherapeutische Behandlung der Beklagten infolge der Pflege der Kläger und der innerfamiliären Spannungen, die Absicht der Beklagten, durch die Altersvorsorge der Hauptpflegepersonen (Beklagte und ihr damaliger Ehemann) mittels einer privaten Rentenversicherung langfristig auch die Pflege der Kläger sicher zu stellen, sowie ihre weitere Absicht, durch den Kauf eines Motorrads ihre Ehe zu retten – geeignet, sie vom Vorwurf einer subjektiv groben Fahrlässigkeit zu entlasten. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass hierdurch die Einsichtsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in erheblichem Maße beeinträchtigt worden wären.

2. Selbst wenn der Beklagten aber entgegen den vorstehenden Ausführungen lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen wäre, würde dies an ihrer Haftung nichts ändern. Das Landgericht ist zutreffend und von der Berufung unbeanstandet davon ausgegangen, dass der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass sie in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger zu verfahren pflegt als im konkreten Fall (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 277 Rdnr. 3; Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1664 Rdnr. 1; MünchKomm.BGB/Huber, a. a. O., § 1664 Rdnr. 21). Hierzu hat die Beklagte – wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat – erstinstanzlich nichts vorgetragen. Auch ihr nunmehriges Vorbringen, sie sei auch in eigenen Angelegenheiten – auch in Vermögensangelegenheiten – äußerst ungeschickt, leichtfertig, unsorgfältig und unbekümmert gewesen, reicht nicht aus. Denn es fehlt an ausreichendem Tatsachenvorbringen, bei dessen Zugrundelegung eine solche Annahme gerechtfertigt wäre, so dass auch der von der Beklagten für ihre Behauptung angebotene Beweis nicht zu erheben ist, da er auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten insoweit erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der erstinstanzlichen Hinweispflicht begründet ist, da das angefochtene Urteil hierauf jedenfalls nicht beruhen würde.

V.

Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass den Klägern infolge der Pflichtverletzungen der Beklagten ein Mindestschaden in Höhe des geltend gemachten Betrags von 870.000,-- EUR entstanden ist.

1. Der Schaden der Kläger besteht zunächst in dem Verbrauch der an die Beklagte ausgezahlten Versicherungssumme in Höhe von 1.048.148,40 EUR (2.050.000,-- DM) mit Ausnahme der vom Landgericht als pflichtgemäß angesehenen Ausgaben in Höhe von 156.177,28 EUR. Der Schaden insoweit beläuft sich auf 891.971,08 EUR (1.048.148,40 EUR - 156.177,28 EUR). Soweit das Landgericht einen geringfügig niedrigeren Betrag in Höhe von 891.966,06 EUR ermittelt hat, beruht dies auf einem Rechenfehler.

2. Zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, den Klägern sei ein weiterer Schaden in Form entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) dadurch entstanden, dass dieser Betrag nicht nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung angelegt worden ist. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

a) Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt der Berufung, das Landgericht habe einen entgangenen Zinserlös von zumindest 4% (jährlich 34.800,-- EUR) angenommen. Richtig ist vielmehr, dass das Landgericht entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen L. in dessen Gutachten vom 4.4.2008 (GA 403 ff.), seinem Ergänzungsgutachten von September 2008 (GA 460 ff.) sowie deren mündlicher Erläuterung vom 15.9.2009 (GA 524 ff.) davon ausgegangen ist, dass die Anlage eines Geldbetrags in Höhe von 870.000,-- EUR nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung im Zeitraum vom 1.8.1997 bis zum 30.9.2007 eine durchschnittliche Rendite von 3,85% bzw. 407.000,-- EUR (abgerundet) erbracht hätte.

b) Ohne Erfolg kommt die Beklagte auf die vor der Beauftragung des Sachverständigen L. in dem erstinstanzlichen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.9.2007 (Seite 8 = GA 390) geäußerten Bedenken gegen die Beauftragung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers, um den es sich bei dem Sachverständigen L. handelt, zurück. Die Erstrichterin hat im Hinblick auf diese Bedenken die Akte mit Verfügung vom 8.10.2007 (GA 392) an den Sachverständigen L. mit der Bitte um Überprüfung gesandt, ob die Gutachtenerstellung in seinen Kompetenzbereich fällt. Nachdem der Sachverständige L. mit Schreiben vom 23.11.2007 (GA 396) mitgeteilt hatte, dass er über reichliche Erfahrungen auf dem Gebiet von Kapitalanlagen verfüge, hat die Erstrichterin den Sachverständigen unter Hinweis hierauf mit Beschluss vom 29.11.2007 (GA 397 f.) mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, wobei die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit diesem Beschluss auch das Schreiben des Sachverständigen vom 23.11.2007 erhalten haben (vgl. Empfangsbekenntnis vom 5.12.2007, GA 400). Die fehlende Sachkunde des Sachverständigen L. hat die Beklagte in der Folge, insbesondere nach Eingang des Gutachtens nicht gerügt, so dass sie – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – mit diesem Vorbringen bereits gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen ist. Dass die erst in der Berufungsinstanz erfolgte Rüge der fehlenden Sachkunde des Sachverständigen L. nicht auf nachlässigem Prozessverhalten der Beklagten bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten beruht, ist auch in dem – im Hinblick auf den Hinweis in der mündlichen Berufungsverhandlung nachgelassenen – Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 19.5.2011 nicht dargetan. Unabhängig hiervon ist der Einwand auch in der Sache unbegründet. An konkreten Darlegungen, warum der Sachverständige als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht über eine hinreichende Sachkunde zur Beantwortung der ihm mit Beweisbeschluss vom 28.8.2007 (GA 373 ff.) gestellten Fragen, die sich auch auf die steuerrechtlichen Aspekte der Geldanlage erstreckten, verfügen soll, fehlt es. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hält auch der Senat die Ausführungen des Sachverständigen für nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere hat dieser sich mit den Schwankungen an den Finanzmärkten in dem hier in Rede stehenden Zeitraum – wie insbesondere seine Ausführungen zur unterschiedlichen Renditeentwicklung (vgl. Seite 19 f. des Gutachtens vom 4.4.2008 = GA 424 f., Seite 6 ff. des Ergänzungsgutachtens von September 2008 = GA 468 ff.) und die Erläuterungen zu seinen Gutachten (GA 524 ff.) zeigen – hinreichend auseinandergesetzt. Der von der Beklagten beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens eines „echten Sachkundigen aus dem Gebiet der Vermögensanlage und Vermögensverwaltung“ ist daher nicht zu entsprechen.

c) Soweit die Beklagte meint, das Sachverständigengutachten sei „falsch“, fehlt es an jeglichen Ausführungen, die eine solche Annahme begründen könnten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei der Berechnung des entgangenen Gewinns auch nicht „die Steuermehrlasten“ zu berücksichtigen. Zwar wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen L. für die von ihm ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 407.000,-- EUR in dem vom Landgericht vorgegebenen Zeitraum von August 1997 bis September 2007 Einkommensteuer für beide Kinder in Höhe von rund 60.460,-- EUR (2 x 30.230,56 EUR) angefallen (vgl. Seiten 21, 23 des Gutachtens vom 4.4.2008 = GA 426, 428). Die Einkommensteuer ist jedoch nicht im Wege des Vorteilsausgleichs auf die Schadensersatzforderung anzurechnen, da die Ersatzleistung insoweit ihrerseits gemäß § 24 Nr. 1a) EStG der Einkommensteuerpflicht unterliegt (vgl. BGH NJW 2008, 2773 ff.; Palandt/Heinrichs, a. a. O., Vorb. v. § 249 Rdnr. 144). Zu Unrecht vermisst die Beklagte auch die Anrechnung von Kosten für eine professionelle Vermögensverwaltung. Denn solche Kosten wären jedenfalls bei den von dem Sachverständigen seiner Berechnung zugrunde gelegten Anlageformen (Bundesanleihen, Termingeld-Anlagen, Spareinlagen) nicht entstanden.

d) Allerdings bestehen gegen den vom Landgericht in Höhe weiterer 407.000,-- EUR angenommenen Mindestschaden (entgangene Zinsen) insoweit Bedenken, als das Landgericht seiner Zinsberechnung den Zeitraum vom 1.8.1997 bis 30.9.2007 zugrunde gelegt und den Klägern zugleich auch hinsichtlich dieses Betrags Verzugszinsen seit dem 16.5.2003 zugesprochen hat. Dies erweist sich im Ergebnis indessen als unschädlich. Nach der Anlage 2 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen L. von September 2008 (GA 476) hätten sich bei einem Kapitalanlagebetrag in Höhe von 435.000,-- EUR allein in der Zeit vom 1.8.1997 bis zum 31.12.2002 unter Zugrundelegung der jeweiligen Benchmark-Verzinsung (vgl. hierzu das Gutachten des Sachverständigen L. vom 4.4.2008, Seiten 18 – 20 = GA 423 – 425) ohne Zinseszinsen Zinserträge in Höhe von insgesamt 109.767,18 EUR ergeben. Hieraus würden sich bei einem Kapitalanlagebetrag in Höhe von 870.000,-- EUR im genannten Zeitraum Zinserträge in Höhe von 219.534,36 EUR (2 x 109.767,18 EUR) errechnen. Richtigerweise müsste sogar der nicht durch berechtigte Ausgaben verbrauchte und deshalb für eine Kapitalanlage zur Verfügung stehende Betrag von 891,971,08 EUR (vgl. vorstehend unter 1.) zugrunde gelegt werden, der bei einer Verzinsung gemäß der Anlage 2 zum Ergänzungsgutachten von September 2008 in der Zeit vom 1.8.1997 bis 31.12.2002 Zinserträge in Höhe von 225.044,32 EUR erbracht hätte.

3. Der Mindestschaden der Kläger belief sich daher jedenfalls auf 1.111.505,40 EUR (891.971,08 EUR + 219.534,36 EUR). Selbst wenn man hiervon die Zahlungen, die die Kläger – überwiegend im Verlauf des Rechtsstreits – aufgrund der ihnen verpfändeten Fondsanteile, der an sie erfüllungshalber abgetretenen Darlehensrückzahlungsansprüche sowie aufgrund einer Leistung des früheren Ehemanns der Beklagten bereits erhalten haben, in vollem Umfang der von den Klägern angegebenen Beträge von insgesamt 172.672,61 EUR (vgl. hierzu die Aufstellung auf S. 32 f. des angefochtenen Urteils) in Abzug bringen würde, würde dies lediglich zu einer Verringerung des Schadens auf 938.832,83 EUR (1.111.505,40 EUR - 172.672,61 EUR) führen, so dass der geltend gemachte Mindestschaden in Höhe von 870.000,-- EUR in jedem Fall gerechtfertigt ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass – wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat – die Berücksichtigung eines Abzugsbetrags in Höhe von 62.173,95 EUR im Hinblick auf den erstinstanzlich unstreitigen Sachvortrag der Kläger im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.9.2007 (GA 380) jedenfalls überwiegend, nämlich bezüglich der Rückzahlungen der Darlehensnehmer sowie der Zahlung des früheren Ehemanns der Beklagten, auf einer doppelten Anrechnung zugunsten der Beklagten beruht und soweit dies, nämlich hinsichtlich des Erlöses aus dem Verkauf von Aktienfondsteilen in Höhe von 7.815,17 EUR, nicht der Fall ist, ein Abzug zugunsten der Beklagten ohnehin nicht gerechtfertigt ist, weil der Erwerb von Aktienfondsanteilen aus dem Vermögen der Kläger durch die Beklagte in Höhe von 110.000,-- DM bereits zugunsten der Beklagten nicht als pflichtwidrige Ausgabe angesehen und daher von vornherein bei der Schadensberechnung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt wurde.

VI.

Schließlich hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Klageforderung nicht teilweise durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem behaupteten Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 450.000,-- EUR gemäß den §§ 387, 389 BGB erloschen ist. Ein solcher Aufwendungsersatzanspruch wegen der von ihr in der Zeit von 1992 bis zur Heimunterbringung der Kläger am 2.5.2000 erbrachten, behinderungsbedingten Pflege- und Betreuungsleistungen steht der Beklagten gegen die Kläger nicht gemäß § 1648 BGB zu. Die Pflege und Betreuung der Kläger ist Bestandteil der von der Beklagten in dem in Rede stehenden Zeitraum ausgeübten Personensorge (§ 1631 Abs. 1 BGB). Diesbezügliche Aufwendungen fallen der Beklagten daher selbst zur Last und sind nicht gemäß § 1648 BGB erstattungsfähig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Pflege- und Betreuungsaufwand der Beklagten für die Kläger infolge deren Behinderungen wesentlich umfangreicher war als dies bei gesunden Kindern der Fall gewesen wäre. Denn der Umfang des erforderlichen Pflege- und Betreuungsaufwands richtet sich nach dem konkreten Bedarf des Kindes. Dass der diesbezügliche Zeitaufwand nicht erstattungsfähig ist, zeigt sich auch daran, dass – wie sich im Umkehrschluss aus § 1835 Abs. 3 BGB ergibt – selbst Dienste, die ein Elternteil im Rahmen seines Berufs oder Gewerbes dem Kind erbringt (z. B. Arzt, Lehrer, Rechtsanwalt), nicht ersatzfähig sind (vgl. MünchKomm.BGB/Huber, a. a. O., § 1648 Rdnr. 5). Zudem greift für Aufwendungen, die ihrer Art nach Unterhaltsgewährung sind, aber nach den §§ 1601 ff. BGB nicht geschuldet werden, die widerlegliche Vermutung des § 685 Abs. 2 BGB ein, wonach den Eltern regelmäßig die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen (vgl. MünchKomm.BGB/Huber, a. a. O., § 1648 Rdnr. 6). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Vielmehr hat sie schon nicht behauptet, bei Erbringung ihrer Pflege- und Betreuungsleistungen für die Kläger die Absicht gehabt zu haben, von diesen Ersatz zu verlangen.

VII.

Soweit das Landgericht den Klägern Zinsen auf die Hauptforderung unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zugesprochen hat, lässt die angefochtene Entscheidung ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Einwendungen insoweit werden mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen