Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 26/23
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 26/23 2 Ws 25/23 GenStA 21 Ks 271 Js 900044/21 (1/22) LG Bremen B E S C H L U S S in der Strafsache g e g e n ... wegen Mordes u.a. hier: Beschwerdeführerin: … Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht En- gelhardt am 18. April 2023 beschlossen: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.03.2023 gegen den Beschluss der Strafkammer 21 des Landgerichts Bremen vom 09.03.2023 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Angeklagten wird vor dem Landgericht Bremen ein Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs des Mordes geführt. Den Angeklagten wird nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 29.12.2021 zur Last gelegt, am 22.04.2020 im be-
2 wussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes aus Habgier den Geschädigten … getötet zu haben. Bereits mit Schreiben vom 14.12.2021 hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Be- schwerdeführerin im Ermittlungsverfahren in dieser Sache gegenüber der Staatsanwalt- schaft Bremen die Vertretung seiner Mandantin angezeigt und mitgeteilt, dass sie sich dem Verfahren als Nebenklägerin anschließen möchte. Die im Jahr 1993 geborene Mandantin sei die Halbschwester des im Jahre 1973 geborenen Geschädigten und bei- de hätten denselben biologischen Vater, der Geschädigte sei aber bereits in jungen Jahren in eine andere Familie gegeben und schließlich vor seinem 18. Lebensjahr adoptiert worden. Mit Beschluss vom 15.12.2022 ließ die Strafkammer 21 (Schwurge- richt I) des Landgerichts Bremen die Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 29.12.2021 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren, zugleich wurde die Beschwerdeführerin als Nebenklägerin zugelassen und ihr Verfahrensbevollmäch- tigter als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO beigeordnet. Die Hauptverhandlung hat am 08.02.2023 begonnen und dauert derzeit an. Auf Antrag der Verteidigung wider- rief die Kammer mit Beschluss vom 09.03.2023 die Zulassung der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin mit der Begründung, dass ihr wegen der vor ihrer Geburt erfolgten Adoption des Geschädigten nicht nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine Befugnis zum An- schluss als Nebenklägerin zustehe, und hob die Beiordnung ihres Verfahrensbevoll- mächtigten als Beistand auf. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 11.03.2023, der die Kammer mit Beschluss vom 15.03.2023 nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 22.03.2023 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.03.2023 als unbegründet zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 04.04.2023 weiter Stellung genommen. II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.03.2023 gegen den Beschluss der Strafkammer 21 (Schwurgericht I) des Landgerichts Bremen vom 09.03.2023 ist statt- haft nach § 304 Abs. 1 StPO und dieser Beschluss ist nicht nach § 305 StPO oder § 396 Abs. 2 S. 2 2. HS. StPO der Anfechtung entzogen. Die Beschwerde ist formge- recht eingelegt nach § 306 Abs. 1 StPO und wegen der sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Beschwer für die Beschwerdeführerin auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde erweist sich aber als unbegründet, da die Kammer mit dem angefoch- tenen Beschluss zu Recht die Zulassung der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin wi-
3 derrufen und die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten als Beistand aufgeho- ben hat. 1. Die Voraussetzungen für den Anschluss der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO waren vorliegend nicht gegeben. Die Befugnis zum An- schluss als Nebenkläger steht den in dieser Norm genannten Personen nur dann zu, wenn das jeweilige dort benannte Angehörigenverhältnis im Zeitpunkt des Verfahrens noch besteht (siehe unter a.); bei der erst nach der Adoption des Geschädigten gebore- nen Beschwerdeführerin war ein Geschwisterverhältnis im Rechtssinne zum Geschädig- ten dagegen niemals gegeben (siehe unter b.) und § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründet keine Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger bei einem lediglich leiblichen Geschwis- terverhältnis, wenn aufgrund der Wirkung der Adoption nach § 1755 BGB im rechtlichen Sinne ein Verwandtschaftsverhältnis des leiblichen Geschwisterteils zum Geschädigten nicht bestand (siehe unter c.). a. Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger steht den in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen nur dann zu, wenn das jeweilige dort benannte Angehörigenver- hältnis im Zeitpunkt des Verfahrens noch besteht (bzw. bis zur Tötung des Geschädig- ten bestand). Der Wortlaut der Norm enthält keine ausdrückliche Erstreckung auf Fälle eines erloschenen Verwandtschaftsverhältnisses, schließt dies allerdings wiederum auch nicht explizit aus. Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf die Nebenklagebefug- nis des in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Ehegatten entschieden, dass nur bei ei- ner noch bestehenden Ehe eine solche Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger ge- geben sein soll, nicht aber nach der Scheidung der Ehe (siehe BGH, Beschluss vom 18.09.2012 – 3 BGs 262/12, juris Rn. 11, NJW 2012, 3524; Urteil vom 04.05.2022 – 1 StR 309/21, juris Rn. 16, NStZ-RR 2022, 245). In der Literatur ist dies auf Zustimmung gestoßen (siehe KK-Allgayer, 9. Aufl., § 395 StPO Rn. 12; MK-Valerius, § 395 StPO Rn. 58; mit Einschränkungen auch BeckOK-Weiner, Ed. 01.01.2023, § 395 StPO Rn. 24), es wird dort vielfach weitergehend als ein allgemeines Erfordernis angenom- men, dass das betreffende Angehörigenverhältnis im Zeitpunkt des Verfahrens noch besteht (siehe LR-Wenske, 27. Aufl., § 395 StPO Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt, 65. Aufl., § 395 StPO Rn. 8). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, dies auch ungeachtet des Umstandes, dass nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB der strafrechtliche Begriff des Angehörigen auch die Angehö- rigeneigenschaft aufgrund einer nicht mehr bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft und aufgrund eines erloschenen Verwandtschaftsverhältnisses ausdrücklich einschließt und dass in § 77 Abs. 2 S. 3 StGB die Sonderregelung zum Nichtübergang des An- tragsrechts auf den Angehörigen bei erloschener Verwandtschaft belegt, dass in den
4 übrigen Vorschriften des StGB ohne diese abweichende Sonderregelung die dort ge- nannten Angehörigenverhältnisse auch erloschene Verwandtschaftsverhältnisse erfas- sen, ohne dass dies einer gesonderten Regelung bedürfte. Das weite Begriffsverständ- nis nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird dort aber nach seinem eindeutigen Wortlaut ledig- lich für die Zwecke des StGB bestimmt, während in den § 22 Nr. 2 und Nr. 3 StPO und § 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 StPO wiederum die Erstreckung der dort verwende- ten Angehörigenbegriffe auf erloschene Verwandtschaftsverhältnisse ausdrücklich an- geordnet wird. Letzteres belegt, dass nach der Systematik der StPO nicht generell und ohne ausdrückliche Bestimmung eine Erstreckung der in diesem Gesetz verwendeten Angehörigenbegriffe auf erloschene Verwandtschaftsverhältnisse erfolgen sollte. Das Fehlen einer entsprechenden Erstreckung in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf Fälle nicht mehr bestehender Verwandtschaftsverhältnisse ist daher nach dieser systematischen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die Befugnis zum Anschluss als Nebenklä- ger den in dieser Norm genannten Personen nur dann zustehen sollte, wenn das jewei- lige dort benannte Angehörigenverhältnis im relevanten Zeitpunkt des Verfahrens noch besteht. Maßgeblich bestätigt wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber bei der ausdrücklichen Erstreckung der in den § 22 Nr. 2 und Nr. 3 StPO und § 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 StPO verwendeten Angehörigenbegriffe auf erloschene Verwandtschaftsverhält- nisse aus Anlass der Einführung der Regelung des § 1755 BGB zum Erlöschen von be- stehenden Verwandtschaftsverhältnissen als Folge der Adoption davon abgesehen hat, eine entsprechende Änderung auch in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vorzunehmen (siehe Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vor- schriften (Adoptionsgesetz) vom 02.07.1976, BGBl I 1976, Nr. 78 vom 07.07.1976, S. 1749). Die Erstreckung auf erloschene Verwandtschaftsverhältnisse wurde hier damit begründet, dass vorhandene persönliche Bindungen auch mit der Auflösung des alten Verwandtschaftsverhältnisses durch eine Annahme als Kind nicht untergingen und da- her vergleichbare Interessenkonflikte vorlägen (siehe die Begründung des Regierungs- entwurfs für das Gesetz über die Annahme als Kind (Adoptionsgesetz) vom 07.01.1975, BT-Drucks. 7/3061, S. 62). Der § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist demgegenüber bei dieser Neuregelung nicht verändert worden und dieser Norm liegt auch kein vergleichbarer In- teressenkonflikt zugrunde, so dass diese Auslassung nicht systemwidrig erscheint. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch bei den mehrfachen Änderungen des § 395 StPO seit 1975 im hier maßgeblichen Punkt jeweils unverändert gelassen, dies unter anderem bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18.12.1986 (BGB. I, Nr. 68 vom 24.12.1986, S. 2496), bei dem der Gesetzgeber die Regelung als „weiterhin
5 sachgerecht“ angesehen hat (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 10.04.1986, BT-Drucks. 10/5305, S. 11). Auch bei der Aufnahme der Nebenklagebe- fugnis des Lebenspartners durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl I 2001, Nr. 9 vom 22.02.2001, S. 266) hat der Gesetzgeber keinen Bedarf dafür gesehen, den § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO wie die durch diese Reform ebenfalls geänder- ten Regelungen der §§ 22 Nr. 2 und 52 Nr. 2a StPO auf beendete Verwandtschaftsver- hältnisse zu erstrecken, womit die weiterhin unveränderte Fassung als in den aktuali- sierten Willen des Gesetzgebers aufgenommen angesehen werden kann. Auch die Zielsetzung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gebietet kein weitergehendes Ver- ständnis im Sinne einer Erstreckung auch auf erloschene Verwandtschaftsverhältnisse. Der historische Gesetzgeber hat als Zweck dieser Vorschriften angesehen, dass den nahen Angehörigen (wie Ehegatten, Kindern und Geschwistern), die durch die Straftat in eigenen Vermögensrechten betroffen sind, ein Recht zur Nebenklage zugesprochen werden soll, um einen Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung durch Beteiligung am Strafverfahren durchzusetzen und so divergierende Entscheidungen in einem späte- ren zivilgerichtlichen Rechtsstreit auf Schadensersatz zu vermeiden (siehe Protokoll der 245. Sitzung des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 12.03.1953, S. 11 f.; Verhandlungsbericht der 265. Sitzung des Bundestages vom 12.05.1953, BT-Drucks. 12999 B). Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Zweckbestimmung der Nebenklage noch im Jahr 1993 ausdrücklich angeschlossen (siehe BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 – 2 BvR 1491/91, juris Rn. 14, NJW 1993, 3316) und dieses Verständnis wird auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs geteilt (siehe BGH, Beschluss vom 25.03.1954 – 3 StR 122/54, juris Rn. 7, BGHSt 6, 103; Urteil vom 20.12.1966 – 1 StR 477/66, juris Rn. 22, NJW 1967, 454; Beschluss vom 18.09.2012 – 3 BGs 262/12, juris Rn. 25, NJW 2012, 3524). Da bei einem erlo- schenen Verwandtschaftsverhältnis nach der für die gesetzliche Regelung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gebotenen verallgemeinernden Betrachtung typischerweise – das Gesetz ist im Interesse der Rechtssicherheit an bestimmten Personenkategorien orien- tiert, ohne dass nach der Struktur der Norm individuell abweichende Sonderkonstellati- onen Berücksichtigung fänden – gerade nicht vom Bestehen von Ersatz- oder Schmer- zensgeldansprüchen ausgegangen werden kann, ist daher auch nicht eine solche An- wendung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO in Fällen erloschener Verwandtschaftsverhältnis- se geboten (vgl. zur Nichtanwendung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nach bürgerlichem Recht (Ehe nach Sinti-Art) BVerfG, a.a.O.). Ein gegebenenfalls bestehendes Interesse einer nicht von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO er-
6 fassten Person daran, darauf hinzuwirken, dass ihr durch (hinreichende) Bestrafung des Täters selbst Genugtuung zuteil wird, kann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift die Gleichstellung dieser Person mit den von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO er- fassten nahen Angehörigen nicht begründen (siehe BVerfG, a.a.O.), da es grundsätz- lich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines ande- ren durch den Staat gibt (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.05.1979 – 2 BvR 782/78, ju- ris Rn. 36, BVerfGE 51, 176). b. Im vorliegenden Fall ist aber ohnehin ein Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerde- führerin zum Geschädigten nicht nur als erloschen und daher nicht mehr bestehend an- zusehen, sondern es war wegen der Adoption des Geschädigten durch Dritte noch vor der Geburt der Beschwerdeführerin ein Geschwisterverhältnis der Beschwerdeführerin zum Geschädigten im rechtlichen Sinne nie gegeben. Dabei ist im Ausgangspunkt an- zunehmen, dass auch ein Halbgeschwisterverhältnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger begründen kann (siehe OLG Düsseldorf, Be- schluss vom 19.09.1957 – (2) Ws 19/57, BeckRS 1957, 104103, NJW 1958, 394; zu- stimmend statt aller KK-Allgayer, 9. Aufl., § 395 StPO Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt, 65. Aufl., § 395 StPO Rn. 8). Da der Geschädigte aber als Minderjähriger adoptiert wurde, ist damit nach § 1755 BGB sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner leiblichen Familie erloschen. Dass sich die Rechtsfolgen der Adoption des Geschädig- ten noch nach dem § 1764 BGB i.d.F. vom 18.08.1896 (in Kraft bis zum 01.01.1977) bestimmen würden, wonach das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen bishe- rigen Verwandten unberührt bliebe, ist nicht ersichtlich, da nicht festzustellen ist, dass die kumulativen Voraussetzungen nach Art. 12 § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes vom 02.07.1976 vorliegen würden, wonach die Annahme des Geschädigten an Kindes statt vor dem 01.01.1977 erfolgt und bis zum 31.12.1977 eine Erklärung abgegeben worden sein müsste, dass altes Recht anzuwenden bleiben sollte. Die Adoption des Geschädig- ten durch Dritte als Annehmende vor der Geburt der Beschwerdeführerin als seiner leib- lichen Halbschwester hat zur Folge, dass eine Verwandtschaft im rechtlichen Sinne zwi- schen dem Geschädigten und der Beschwerdeführerin gar nicht entstanden ist, da der Geschädigte vorher aus dem Familienverband ausgeschieden ist (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 7/3061, S. 62 f.). Selbst wenn von der maßgebli- chen Regelung auch erloschene Verwandtschaftsverhältnisse erfasst würden, wie dies bei den § 22 Nr. 2 und Nr. 3 StPO und § 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 StPO aus- drücklich der Fall ist, wäre bei einer solchen Konstellation wie der vorliegenden damit eine Angehörigeneigenschaft zu verneinen, da die rechtlich relevante Verwandtschaft niemals bestand (so zu § 52 StPO siehe KK-Bader, 9. Aufl., § 52 StPO Rn. 19; LR- Bertheau/Ignor, 27. Aufl., § 52 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 65. Aufl., § 52
7 StPO Rn. 8). Eine Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO kann dann erst recht nicht bestehen, da es nach dieser Bestimmung dort auf das Bestehen des jeweiligen dort benannten Angehörigenverhältnisses im Zeitpunkt des Verfahrens ankommt. c. Die Nennung der Geschwister des Geschädigten in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass auch unabhängig vom Bestehen eines rechtli- chen Verwandtschaftsverhältnisses schon das leibliche Geschwisterverhältnis im Sinne der gemeinsamen biologischen Abstammung eine Befugnis zum Anschluss als Neben- kläger begründen würde. Ein lediglich leibliches Geschwisterverhältnis begründet keine Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn auf- grund der Wirkung der Adoption nach § 1755 BGB im rechtlichen Sinne ein Verwandt- schaftsverhältnis des leiblichen Geschwisterteils zum Geschädigten nicht bestand. So- weit das Gesetz an die leibliche Verwandtschaft als solche anknüpft im Gegensatz zur Verwandtschaft im Rechtssinne, ist dies in der jeweiligen Norm ausdrücklich angege- ben, wie insbesondere im Fall des § 173 StGB zur Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Verwandten, der mit dem Erlass des Adoptionsgesetzes explizit auf leibliche Abkömm- linge bzw. Verwandte bezogen wurde (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 7/3061, S. 61). d. Dieses Wortlautverständnis des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO lässt auch keine Verletzung der betroffenen Grundrechte der Kreise von Personen erkennen, denen demnach wie vorliegend der Beschwerdeführerin eine Befugnis zur Nebenklage nicht zuerkannt wird. Betroffen sind hier das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG derjenigen leiblichen Angehörigen, denen eine Nebenklagebefugnis nicht zuerkannt wird, sowie der allge- meine Gleichheitssatz aus Art. 3 GG wegen der Ungleichbehandlung der von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO erfassten und nicht erfassten Personengruppen. Vereinzelt ist aller- dings in Rechtsprechung und Literatur vertreten worden, dass über die in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Kriterien hinausgehend auch enge soziale Bindungen zum Ge- schädigten, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, für die Zuerkennung einer Nebenklagebefugnis hinreichend sein sollten (siehe so jeweils in Bezug auf Stiefeltern- teile AG Aurich, Beschluss vom 09.05.2012 – 6 Gs 827/12, juris Rn. 1 f.; BeckOK- Weiner, Ed. 01.01.2023, § 395 StPO Rn. 24; Tempke, MDR 1979, 251). Dem ist nicht Folge zu leisten und es ist mit der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtspre- chung die Erweiterungsfähigkeit der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen- gruppen zu verneinen (siehe BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 – 2 BvR 1491/91, juris Rn. 12 ff., NJW 1993, 3316; BGH, Urteil vom 20.12.1966 – 1 StR 477/66, juris Rn. 22, NJW 1967, 454; Urteil vom 01.03.1995 – 2 StR 331/94, juris Rn. 50, NStZ 1995, 406;
8 Beschluss vom 15.09.1995 – 3 StR 328/95, BeckRS 1995, 123277; OLG Celle, Be- schluss vom 17.09.1991 – 1 Ws 235/91, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2008 – 2 Ws 525/08, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 395 Nr 6). Dabei ist im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zunächst zu berücksichti- gen, dass die Zuerkennung einer Nebenklagebefugnis als formaler Rechtsposition einer trennscharfen Abgrenzung bedarf, weswegen ungeachtet der Erweiterung des Begriffs des Verletzten in § 373b StPO durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozess- ordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I, Nr. 37 vom 30.06.2021, S. 2099) die engere Fassung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO beibehalten wurde (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur Fortentwick- lung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.03.2021, BT-Drucks. 19/27654, S. 101). Auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Nebenkla- ge erscheint es nicht als unsachgerecht, auf das Bestehen eines Angehörigenverhält- nisses bis zum Zeitpunkt des Verfahrens (bzw. bis zur Tötung des Geschädigten) abzu- stellen: Kommt es – wie vorstehend dargelegt – hier auf die Durchsetzung eines An- spruchs auf Genugtuung und Entschädigung durch Beteiligung am Strafverfahren an, dann ist es sachgerecht, wenn das Gesetz bei Nichtbestehen eines Angehörigenver- hältnisses im rechtlichen Sinne auch nicht vom Bestehen von Ersatz- oder Schmer- zensgeldansprüchen ausgeht und daher kein Erfordernis für die Zulassung der Neben- klage anerkennt (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 14). Auch ist keine Verletzung des Grundrechts auf Art. 6 Abs. 1 GG zu erkennen im Hinblick auf die nicht bestehende Ne- benklagebefugnis leiblicher Angehöriger, bei denen infolge einer Adoption das Ver- wandtschaftsverhältnis zum Geschädigten nach § 1755 BGB nicht mehr besteht. Der Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet einen Ausgestaltungspielraum für den Gesetzgeber (siehe Dürig/Herzog/Scholz-Badura, 99. EL September 2022, Art. 6 GG Rn. 67) und das Bundesverfassungsgericht hat die Zielsetzung des Adoptionsge- setzes anerkannt, dass das Adoptionsrecht vom Grundsatz der Volladoption ausgeht und dass mit der Annahme des Kindes das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten er- löschen, um ein nur noch schwer auflösbares neues Eltern-Kind-Verhältnis zu schaffen, bei dem die Eltern und das Kind die Sicherheit erhalten sollen, die für ein gedeihliches Familienleben erforderlich ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 – 1 BvR 818/88, juris Rn. 41 f., BVerfGE 79, 51). Es ist damit als eine zulässige und sachge- rechte gesetzgeberische Ausgestaltung anzusehen, dass mit dem Erlöschen der bishe- rigen Verwandtschaftsverhältnisse aufgrund der Volladoption auch eine Nebenklagebe- fugnis der leiblichen Angehörigen nicht mehr besteht, da mit der Adoption ein neues El-
9 tern-Kind-Verhältnis geschaffen wurde und sich die nun maßgeblichen rechtlichen Ver- wandtschaftsverhältnisse allein hieraus ableiten sollen. 2. Da die Voraussetzungen für den Anschluss als Nebenkläger nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO von Anfang an nicht vorlagen, erfolgte der nachträgliche Widerruf der Zulassung der Nebenklage zu Recht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.12.1952 – BeschwReg. 2 St 104/52, NJW 1953, 433; OLG Köln, Beschluss vom 25.03.1952 – Ss 78/52, BeckRS 1952, 103938, NJW 1952, 678; OLG Schleswig, Beschluss vom 02.08.1999 – 2 Ws 239, 248-254, 256-257/99, BeckRS 1999, 9572, NStZ-RR 2000, 270; KK-Allgayer, 9. Aufl., § 396 StPO Rn. 9; MüKo-Valerius, § 396 StPO Rn. 23) und es war in der Folge auch die nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfolgte Beiordnung des Beistands für die Ne- benklägerin aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Über den weiter gestellten Antrag auf Erstattung der der Beschwerdeführerin aufgrund der aufgehobenen Zulas- sung der Nebenklage entstandenen Kosten wird das Landgericht in eigener erstinstanz- licher Zuständigkeit zu entscheiden haben. gez. Kelle gez. Dr. Böger gez. Engelhardt
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StPO § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes 4x
- StPO § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten 6x
- StPO § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen 1x
- BGB § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen 5x
- StPO § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger 33x
- BGB § 1764 Wirkung der Aufhebung 1x
- StGB § 173 Beischlaf zwischen Verwandten 1x
- § 373b StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss 2x
- StPO § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe 2x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StPO § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren 1x
- StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe 2x
- StGB § 77 Antragsberechtigte 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 26/23 1x
- 2 Ws 25/23 1x (nicht zugeordnet)
- 71 Js 900044/21 1x (nicht zugeordnet)
- 3 BGs 262/12 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1491/91 2x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 122/54 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 477/66 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 782/78 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Gs 827/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 331/94 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 328/95 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 235/91 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 525/08 1x (nicht zugeordnet)