Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 371/17
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Juni 2017 wird auf Kosten des Angenommenen zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe
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I.
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Der Beteiligte zu 1 wurde 1961 als eheliches Kind der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) und ihres damaligen Ehemanns (im Folgenden: früherer Vater) geboren. Nach Scheidung der Ehe und Wiederverheiratung der Mutter wurde am 7. Juli 1967 ein Annahmevertrag gerichtlich beurkundet (vgl. §§ 1741, 1750 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung), durch den der neue Ehemann den damals sechsjährigen Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Angenommener) und dessen beide Geschwister an Kindes Statt annahm; die Mutter sowie ein für die Anzunehmenden bestellter Pfleger willigten ein. Der Angenommene persönlich wurde hierzu nicht angehört.
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Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Mutter seinerzeit falsche Angaben über den - ihr bekannten - Aufenthalt des früheren Vaters gemacht und wahrheitswidrig angegeben, er habe sie und die Kinder tätlich angegriffen und sei Alkoholiker. Seine Einwilligung in die Adoption wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 5. Februar 1968 mit der Begründung ersetzt, er habe seine Pflichten gegenüber den Kindern vernachlässigt und keinen Unterhalt gezahlt; eine gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs sei nicht möglich, da der Aufenthalt unbekannt sei. Durch weiteren Beschluss vom 20. Mai 1968 wurde der Adoptionsvertrag für den Angenommenen vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Schließlich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Juni 1968 der Adoptionsvertrag unter Befreiung vom Erfordernis der Kinderlosigkeit bestätigt (§ 1754 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung). In keinem der genannten Verfahren ist der frühere Vater angehört worden. Auch bis zu seinem Tod im Dezember 2010 wurde der frühere Vater nicht über die erfolgte Adoption informiert.
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Durch ein Kondolenzschreiben vom 31. Dezember 2010 erhielt der Angenommene Kenntnis vom Ableben seines früheren Vaters und nachfolgend auch von den Umständen seiner Adoption. Der Annehmende seinerseits war bereits 1988 oder 1989 verstorben.
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Mit notariell beurkundetem Antrag vom 19. Dezember 2011 hat der Angenommene die Aufhebung der Adoption beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag im Hinblick auf die Dreijahresfrist des § 1762 Abs. 2 BGB zurückgewiesen, das Oberlandesgericht die Beschwerde des Angenommenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die dreijährige Ausschlussfrist des § 1762 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Bei der Vorschrift handele es sich um eine absolute zeitliche Begrenzung, die auf der gesetzgeberischen Annahme beruhe, dass ein Kind nach Ablauf einer Dreijahresfrist regelmäßig voll in die Adoptionsfamilie integriert sei. Der so entstandene Familienverbund unterfalle dem Schutz von Art. 6 GG und solle keiner Anfechtungsmöglichkeit mehr ausgesetzt sein. Das angenommene Kind könne nicht einseitig auf den ihm angedachten Schutz verzichten. Der Gesetzgeber habe sich bewusst mit der Frage auseinandergesetzt und die Frist auf Empfehlung des Rechtsausschusses auf drei Jahre verkürzt. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehe kein Raum für eine einschränkende Auslegung des § 1762 Abs. 2 BGB.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Annahmeverhältnis wirksam begründet worden ist.
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aa) Nach der im Juni 1968, dem Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses gegebenen Gesetzeslage erforderte die Annahme an Kindes Statt (Adoption) einen Vertrag zwischen dem Angenommenen und dem oder den Annehmenden sowie die Bestätigung dieses Vertrages durch das zuständige Amtsgericht (§§ 1741, 1754 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung). Der Vertrag wurde für ein unter 14 Jahre altes Kind von seinem gesetzlichen Vertreter, für ein über 14 Jahre altes Kind von diesem selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abgeschlossen; in beiden Fällen war die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§ 1751 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung). Nach § 1747 Abs. 1 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung konnte ein ehelich geborenes, minderjähriges Kind nur mit Einwilligung seiner Eltern angenommen werden. Die Einwilligungserklärung bedurfte der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; sie durfte nicht durch einen Vertreter erteilt werden und war unwiderruflich (§ 1748 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung). Die Einwilligung war nicht erforderlich, wenn der Einwilligungsberechtigte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt war (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1746 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung). Das Vormundschaftsgericht konnte auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hatte, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert hatte und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1747 Abs. 3 BGB). Auf die Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt war es ohne Einfluss, wenn bei der Bestätigung des Annahmevertrags mit Unrecht angenommen worden war, dass ein einwilligungsberechtigter Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei (§ 1756 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung).
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bb) Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist der Adoptionsvertrag wirksam zustande gekommen. Er ist in der vorgesehenen Form (§§ 1748 Abs. 3, 1750 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung) geschlossen, vormundschaftsgerichtlich genehmigt und gerichtlich bestätigt worden. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine vormundschaftsgerichtliche Ersetzung der Einwilligung des früheren Vaters zutreffend angenommen worden waren, kann dahinstehen, denn bei dauerhaft unbekanntem Aufenthalt des früheren Vaters bedurfte es seiner Einwilligung nicht. War sein dauerhaft unbekannter Aufenthalt zu Unrecht durch das Amtsgericht angenommen worden, führt seine fehlende Einwilligung gemäß § 1756 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht zur Unwirksamkeit der Annahme, sondern lediglich zu deren Aufhebbarkeit auf seinen Antrag gemäß § 1770 b BGB in der seinerzeit geltenden Fassung.
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b) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Angenommene eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht beanspruchen kann.
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aa) Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des auf der seinerzeitigen Gesetzesgrundlage begründeten Annahmeverhältnisses richten sich nach Maßgabe der §§ 1759 ff. BGB in der derzeit gültigen Fassung.
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Da der Angenommene am 1. Januar 1977 noch minderjährig war, werden auf das Annahmeverhältnis seit 1. Januar 1978 die durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) geänderten Vorschriften über die Annahme Minderjähriger angewandt (Art. 12 § 2 Abs. 2 Satz 1 Adoptionsgesetz). Etwas Anderes gälte nur, wenn bis zum Zeitpunkt der Rechtsüberleitung eine förmliche Erklärung abgegeben worden wäre, wonach die geänderten Vorschriften über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen (Art. 12 § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Adoptionsgesetz). Da Feststellungen über die fristgerechte Abgabe einer solchen Erklärung nicht getroffen sind, ist für das hier zu beurteilende Annahmeverhältnis rechtsbeschwerderechtlich von einer Geltung der Vorschriften über die Minderjährigenadoption in ihrer durch das Adoptionsgesetz geänderten Fassung auszugehen.
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bb) Die Aufhebung scheitert nicht schon daran, dass der Annehmende und der frühere Vater bereits verstorben sind. Denn auch in solchen Fällen kann das Annahmeverhältnis auf Antrag des Kindes aufgehoben werden, weil auf diese Weise das Kind gemäß § 1764 Abs. 3 BGB wieder in seine Ursprungsfamilie eingegliedert würde (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1764 Rn. 6; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1764 Rn. 9).
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cc) Zutreffend hat das Oberlandesgericht jedoch angenommen, dass der Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses unzulässig ist, da er außerhalb der durch § 1762 Abs. 2 BGB bestimmten Antragsfrist gestellt worden ist. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren seit der Annahme gestellt werden.
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Da die Dreijahresfrist eine Ausschlussfrist ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (OVG Münster FamRZ 1985, 204, 205; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1762 Rn. 13; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1762 Rn. 14).
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(1) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, § 1762 Abs. 2 BGB sei verfassungskonform auszulegen und teleologisch dahin zu reduzieren, dass die absolute Ausschlussfrist von drei Jahren dann nicht greife, wenn sie nicht zum Schutz des angenommenen Kindes wirke, sondern jenes Opfer der Handlungsweise seiner arglistig täuschenden Mutter geworden sei, indem dem früheren Vater und dem Angenommenen persönlich das rechtliche Gehör vorenthalten worden sei und die gerichtliche Bestätigung der Annahme somit insgesamt nicht auf einem fairen Verfahren beruhe. Denn die Voraussetzungen für eine dahin einschränkende Auslegung des § 1762 Abs. 2 BGB liegen nicht vor.
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(a) Zwar können bestehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten Fall im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Norm überwunden werden, wenn ihr hierdurch ein mit der Verfassung im Einklang stehender Inhalt beigegeben werden kann. Von der vorherigen Prüfung der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung ist deshalb auch die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG abhängig (BVerfGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 75 mwN).
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(b) Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 86 mwN).
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(c) Gemessen hieran ist die Möglichkeit einer (verfassungskonformen) Auslegung des § 1762 Abs. 2 BGB mit dem Ergebnis, dass die dort geregelte Dreijahresfrist für den hier vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, versperrt. Es fehlt bereits an einer normativen Grundlage, die Anlass und Anknüpfungspunkt für eine verfassungskonforme Auslegung sein könnte. Der Wortlaut des § 1762 Abs. 2 BGB ist vielmehr eindeutig und gibt keinen Anknüpfungspunkt für die von der Rechtsbeschwerde verfolgte einschränkende Auslegung, nach der einzelne Fälle von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen sein sollten. Im Normtext wird bestimmt, dass der Antrag nur innerhalb eines Jahres gestellt werden kann, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Dies lässt für sich genommen keine alternative Deutungsmöglichkeit dahingehend zu, dass besondere Fälle fehlender Anträge und Einwilligungen auch außerhalb der Frist noch in einem Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden können.
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Zwar mag allein der Wortlaut einer Vorschrift nicht in jedem Fall eine unüberwindliche Grenze für die verfassungskonforme Auslegung bilden. Das gilt insbesondere dann, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass der Sinn einer Norm im Wortlaut unzureichend Ausdruck gefunden hat (BVerfGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 93 mwN). Für den Sinngehalt des § 1762 Abs. 2 BGB belegen jedoch auch die Gesetzesmaterialien, dass mit der in den Gesetzeswortlaut eingeflossenen dreijährigen absoluten Ausschlussfrist alle denkbaren Fälle fehlender Anträge und Einwilligungen ohne Ausnahme gemeint sein sollten.
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Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Adoptionsgesetz sollten im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch wenige Mängel dazu führen, dass das Annahmeverhältnis aufgehoben werden kann (BT-Drucks. 7/3061 S. 46 f.). In dem Regierungsentwurf war weiterhin eine fünfjährige Ausschlussfrist für die Stellung des Aufhebungsantrags vorgeschlagen worden (§ 1760 Abs. 5 Satz 2 BGB-E). Zur Begründung wurde angeführt, dass, wenn bereits eine tiefe Bindung zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern bestehe, das Wohl des Kindes in der Regel erheblich gefährdet werde, wenn diese Bindung wieder zerstört werde. Zwar entstünde in aller Regel schon viel früher eine feste Eltern-Kindbeziehung, jedoch müsse abgewogen werden zwischen dieser Eltern-Kindbeziehung und dem Elternrecht (BT-Drucks. 7/3061 S. 48). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde auf Empfehlung des Rechtausschusses des Bundestags die Ausschlussfrist auf drei Jahre herabgesetzt, weil das Kind dann voll in die Adoptivfamilie integriert und es auch unter Berücksichtigung des Elternrechts nicht mehr vertretbar sei, ein Annahmeverhältnis aufzuheben (BT-Drucks. 7/5087 S. 20). Weder dort noch an anderer Stelle findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Ausnahme von der Ausschlussfrist in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Konstellationen zugelassen werden sollte.
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Die Materialien belegen eher das Gegenteil, denn aus der Begründung des Regierungsentwurfs wird deutlich, dass gerade auch Fälle von übergangenen Elternteilen erfasst sein sollten, weil die Unsicherheit, welches Ergebnis eine spätere Überprüfung haben wird, nicht das Annahmeverhältnis belasten solle (BT-Drucks. 7/3061 S. 48). Der Rechtsausschuss des Bundestags hat sich sogar eingehend mit der Konstellation befasst, in der ein geschiedener Ehegatte sein Kind aus der geschiedenen Ehe durch seinen neuen Ehegatten annehmen lassen wolle und wisse, dass der andere Ehegatte dem nicht zustimmen werde. Es könne dann vorkommen, dass er den am Adoptionsverfahren beteiligten Stellen der Wahrheit zuwider erkläre, dass ihm der Aufenthalt seines früheren Ehegatten unbekannt sei und er auch nicht wisse, wie dieser zu erreichen sei. Bei dieser Sachlage ließe sich nicht ausschließen, dass der Aufenthalt des anderen Ehegatten nicht festgestellt und deshalb dessen Einwilligung für entbehrlich gehalten werde. Die dem Interesse des übergangenen Elternteils an der Aufhebung des Annahmeverhältnisses entgegenstehenden Interessen des Kindes an dessen Aufrechterhaltung würden dann unter anderem durch § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB-E hinreichend gewahrt (BT-Drucks. 7/5087 S. 19 f.). Damit steht fest, dass § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers auf die hier vorliegende Fallgestaltung Anwendung finden soll, wie es auch im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist.
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(2) Unter Zugrundelegung dieses durch Auslegung ermittelten Regelungsgehalts des § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht der Senat auch keine Veranlassung zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Senat hält die geltende Rechtslage, auch soweit sie unter den hier gegebenen Bedingungen einer Aufhebung der Adoption entgegensteht, nicht für verfassungswidrig. Insoweit etwa verbleibende Zweifel genügten für eine Vorlage nicht (vgl. BVerfGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 82 mwN).
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(a) Der Angenommene ist durch die Wirkungen des § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in seinem Recht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und seinen mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG korrespondierenden Grundrechten als Kind gegenüber dem nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil verletzt.
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Zwar hat die Adoption des als Minderjähriger Angenommenen durch den Annehmenden, seit § 1755 Abs. 1 BGB in der Fassung des Adoptionsgesetzes auf das hier vorliegende Annahmeverhältnis Anwendung findet, zur Folge, dass sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinem früheren Vater und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erloschen sind. Ohne die Einwilligung des früheren Vaters, ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersetzung seiner Einwilligung und ohne die von Verfassungs wegen gebotene besonders sorgfältige Prüfung dieser Voraussetzungen durch das Vormundschaftsgericht (vgl. BVerfGE 24, 119, 147 = NJW 1968, 2233, 2236; BVerfGE 80, 81, 90 = FamRZ 1989, 715, 716) lag darin ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich der vorgenannten Grundrechte.
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Durch das Annahmeverhältnis wurde jedoch eine neue rechtliche Vaterschaft des Annehmenden begründet (§ 1757 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung, § 1754 Abs. 1 BGB), die sodann auch in sozial-familiärer Verbundenheit und Verantwortungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind gelebt worden ist. Die dadurch neu entstandene familiäre Beziehung unterfällt ihrerseits dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Neben der durch Geburt entstandenen Familie wird nämlich grundsätzlich auch jede andere von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Gemeinschaft von Eltern und Kindern grundrechtlich geschützt (BVerfGE 80, 81, 90 = FamRZ 1989, 715, 716). Die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG aus (vgl. BVerfGE 108, 82, 106 = FamRZ 2003, 816, 820).
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Für den Fall schwerwiegender Mängel der Adoption, wie hier der fehlenden, nach § 1747 Abs. 1 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung erforderlich gewesenen Einwilligung des früheren Vaters, hatte der Gesetzgeber die Aufgabe zu lösen, den Anspruch des Angenommenen und seines früheren Vaters auf Aufrechterhaltung der früheren Familie in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu regeln und dabei gleichzeitig die Grundrechtspositionen aus der neu entstandenen Familie zu berücksichtigen. Dabei ist die Ausgangslage dadurch gekennzeichnet, dass es sich um zwei widerstreitende Familienverbände handelt, bei denen keinem von beiden grundsätzlich der Vorrang zukommt. Allerdings bildet bei Entscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt, so dass bei Interessenkollisionen zwischen der Kindesbeziehung zu seinem früheren Vater und derjenigen zu dem Annehmenden das Kindeswohl letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 56, 363, 383 = FamRZ 1981, 429, 433; BVerfGE 68, 176, 188 = FamRZ 1985, 39, 41).
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Die Konfliktlösung, die der Gesetzgeber in § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffen hat, genügt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
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Sowohl in dem Regierungsentwurf als auch bei der Empfehlung des Rechtsausschusses sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in den Blick genommen und in ihrem Bedeutungsgehalt zutreffend erfasst. Auf dieser Grundlage hat der Gesetzgeber dem Interesse des übergangenen Elternteils an der Aufrechterhaltung der früheren Familie zunächst den Vorrang eingeräumt und ihm ein entsprechendes Antragsrecht auf Aufhebung in § 1760 Abs. 1, 5 BGB gewährt. Er hat aber ebenso die sich im Laufe der Zeit verfestigende Bindung zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern berücksichtigt und daraus in vertretbarer Weise gefolgert, dass das Kindeswohl in der Regel erheblich gefährdet werde, wenn diese Bindung wieder zerstört werde (BT-Drucks. 7/3061 S. 48, BT-Drucks. 7/5087 S. 20). Das steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, wonach einer Rückgängigmachung der Adoption eines Minderjährigen die grundlegende Erwägung entgegensteht, dass dem angenommenen Kind die Familie genommen würde, in die es hineingewachsen ist und deren Fortbestand für seine weitere Entwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 89, 381, 395 = FamRZ 1994, 493, 495).
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In Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen hat der Gesetzgeber typisierend festgelegt, dass sich der Schutz der neu entstandenen Familie ab dem Verstreichen einer dreijährigen Frist ohne Einzelfallprüfung durchsetzt. Zu einer solchen Regelung war der Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls auch befugt. Die fortbestehende Möglichkeit der Aufhebung eines Annahmeverhältnisses ist nämlich geeignet, in das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen eine gewisse Unsicherheit hineinzutragen. Diese Unsicherheit muss im Interesse des gedeihlichen und ungestörten Aufwachsens des Kindes so bald wie möglich beendet werden (BT-Drucks. 7/5087 S. 20). Dazu trägt die Dreijahresfrist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bei.
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Es besteht auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eine spätere Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu ermöglichen, sobald sich mit dem Erwachsenwerden des Kindes die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft auflöst und zur bloßen Begegnungsgemeinschaft wandelt, bei der Eltern und Kinder nur noch den gelegentlichen Umgang pflegen. Denn auch die Begegnungsgemeinschaft bietet den erwachsen gewordenen Familienmitgliedern Raum für Ermutigung und Zuspruch, festigt die Fähigkeit zu verantwortlichem Leben in der Gemeinschaft und steht als solche weiterhin unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 80, 81, 91 = FamRZ 1989, 715, 717).
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Sofern mit der Unaufhebbarkeit der Annahme Belastungen für die Angenommenen verbunden sind, werden diese durch die Möglichkeit der Durchtrennung des namensrechtlichen Bandes (§ 3 NamÄndG) sowie der Abwehr unerwünschter unterhaltsrechtlicher (§ 1611 BGB) und erbrechtlicher (§ 2339 BGB) Folgen gemildert. Dass der Gesetzgeber nicht darüber hinaus auch die Aufhebung der Adoption minderjährig Angenommener nach Eintritt der Volljährigkeit vorgesehen hat, liegt noch im Gestaltungsspielraum, welcher dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie zukommt. Der Gesetzgeber hat bei dieser Ausgestaltung des Adoptionsrechts konsequent die verfassungsrechtlich legitime Zielsetzung verfolgt, die dauerhafte Integration angenommener Kinder in die aufnehmende Familie durch vollständige Angleichung des rechtlichen Status leiblicher und angenommener Kinder zu fördern. Von einer Durchbrechung dieser Gleichstellung hat er auch hinsichtlich der Aufhebbarkeit des Eltern-Kind-Verhältnisses gezielt abgesehen (BVerfG FamRZ 2015, 1365; Senatsbeschluss BGHZ 200, 310 = FamRZ 2014, 930 Rn. 21 jeweils mwN).
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(b) Die geltende Rechtslage verstößt auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angenommenen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG), soweit sie das durch die Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis nach dem Verstreichen der Dreijahresfrist als unabänderlich ausgestaltet hat.
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Mit seiner Entscheidung, die Aufhebung der Minderjährigenadoption nach Verstreichen der Dreijahresfrist nicht mehr zuzulassen, verfolgt der Gesetzgeber den legitimen und im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Institutsgarantie der (Adoptiv-)Familie verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck, die Grenzen der Familienauflösung so eng wie möglich zu ziehen und damit auch die Rechtsstellung von leiblichen und adoptierten minderjährigen Kindern so vollständig wie möglich einander anzugleichen. Hierbei ist zusätzlich in Erwägung zu ziehen, dass durch die Aufhebung einer Volladoption die erloschenen Verwandtschaftsverhältnisse zu der leiblichen Familie des Adoptivkindes wieder aufleben und die damit verbundenen unterhalts- und erbrechtlichen Folgen verfassungsrechtlich geschützte Rechte Dritter beeinträchtigen können. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des ihm insoweit eröffneten Gestaltungsspielraums dafür entschieden, das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis auch in den Fällen, in denen die statusrechtliche Zuordnung zum Verband der Adoptivfamilie für das volljährig gewordene Adoptivkind zu einer Belastung geworden ist, unauflösbar zu gestalten und das adoptierte Kind zur Milderung dieser Belastungen auf die freie Gestaltung seiner tatsächlichen familiären Beziehungen zu verweisen, wie sie auch einem leiblichen Kind zu Gebote stehen würden (Senatsbeschluss BGHZ 200, 310 = FamRZ 2014, 930 Rn. 20 ff.).
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(3) Auch liegt ein Verstoß gegen Konventionsrecht nicht vor.
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Allerdings fiel im Zeitpunkt der Geburt des Angenommenen seine Beziehung zu seinem früheren Vater unter den Schutz der Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Inwieweit dieser Schutz auch noch effektiv fortbestand, nachdem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, die Ehe der Eltern geschieden, das Sorgerecht der Mutter allein zugefallen, diese mit einem neuen Ehemann wiederverheiratet und zu jenem eine neue sozial-familiäre Beziehung begründet worden war, kann letztlich dahinstehen im Hinblick darauf, dass die fortbestehende rechtliche Vaterschaft des früheren Vaters wenigstens dem von Art. 8 EMRK ebenfalls geschützten Aspekt der Achtung des Privatlebens unterfiel (vgl. EGMR Urteil vom 5. Juni 2014 - 31021/08 - FamRZ 2014, 1351 Rn. 69).
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Ebenfalls kann dahinstehen, ob die mit falschen Angaben erwirkte Ersetzung der Einwilligung des früheren Vaters und Bestätigung des Adoptionsvertrags seinerzeit einen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privatleben darstellte, denn die Überprüfung der vormals ergangenen Gerichtsentscheidungen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
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Konventionsrechtlicher Prüfungsgegenstand ist hier vielmehr die Frage, ob der Umstand, dass das innerstaatliche Recht eine Aufhebung eines fehlerhaft zustande gekommenen Annahmeverhältnisses mehr als vierzig Jahre nach seiner Begründung allein mit Blick auf das Verstreichen einer gesetzlichen Ausschlussfrist versagt, einen nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigten Eingriff in das Recht des Angenommenen auf Achtung seines Familien- oder Privatlebens bedeutet.
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Davon kann allerdings im Ergebnis nicht ausgegangen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat im Zusammenhang mit der Annullierung lange zurückliegender Adoptionen bereits ausgeführt, dass die Beziehungen zwischen den Adoptiveltern und den adoptierten Kindern in der Regel von der gleichen Art sind wie die Familienbeziehungen, die durch Art. 8 EMRK geschützt sind. Deshalb stellte die Annullierung einer rechtsförmigen Adoption, lange nachdem sie bewilligt wurde, ihrerseits einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, der nur gerechtfertigt sein kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt sind. Der EGMR hat hierzu festgestellt, dass das Trennen einer - auch durch Adoption begründeten - Familie einen sehr schweren Eingriff darstellt, der durch ausreichend stichhaltige und gewichtige Gründe gestützt sein muss, nicht nur im Interesse des Kindes, sondern auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit (vgl. EGMR Urteil vom 24. März 2015 - 44958/05 - NLMR 2015, 122 Rn. 34, 46).
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Die vom EGMR hervorgehobene, auch im öffentlichen Interesse liegende Rechtssicherheit wird im vorliegenden Fall nicht durch ausreichend stichhaltige und gewichtige Gründe aufgewogen. Der Umstand der Adoption hat über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren keine faktischen Auswirkungen gezeitigt, an denen der Angenommene oder sein früherer Vater irgendeinen Anstoß genommen hätten. Das änderte sich erst mit der Nachricht vom Tod des früheren Vaters und damit zu einem Zeitpunkt, als ein aktives Familienleben zwischen dem Angenommenen und seinem früheren Vater bereits nicht mehr hergestellt oder verfestigt werden konnte. Deshalb setzt sich auch auf der Ebene der Menschenrechtskonvention unter den widerstreitenden, jeweils durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der einzelnen Beteiligten der Fortbestand des Eltern-Kind-Verhältnisses mit dem Adoptivvater durch.
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dd) Schließlich verhilft es dem Aufhebungsantrag nicht zum Erfolg, dass der im Annahmezeitpunkt sechsjährige und im Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung siebenjährige Angenommene während des gesamten Adoptionsverfahrens nicht persönlich angehört worden ist.
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(1) Zwar entspricht es einem verfassungsrechtlichen Gebot, bei Adoptionsentscheidungen den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist. Deshalb musste dem Kind unabhängig von der einfachgesetzlichen Regelung, welche in Adoptionsverfahren seinerzeit keine Anhörung des noch nicht 14jährigen Kindes vorsah, in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit gegeben werden, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen (vgl. entsprechend für Sorgerechtsentscheidungen BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124, 126).
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(2) Ein etwaiger Verstoß hiergegen führte indessen nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Adoptionsbeschlüsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in einem solchen Fall der Rechtsfolgenausspruch auf die Beseitigung der Rechtskraft der Adoptionsbeschlüsse und die Zurückverweisung an das Vormundschaftsgericht zu beschränken (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 106, 107 mwN). Dies hätte indessen erfordert, innerhalb der für Anhörungsrügen geltenden Frist (vgl. § 44 Abs. 2 FamFG) einen auf Fortsetzung des Adoptionsverfahrens gerichteten Antrag zu stellen (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1609 f.), woran es vorliegend fehlt.
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(3) Auch in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs des früheren Vaters ergibt sich keine andere Bewertung, zumal seine persönliche Anhörung nach seinem Versterben nicht mehr nachgeholt werden kann und sein etwaiges Recht auf Aufhebung der Adoption auch nicht vererblich wäre (BayObLGZ 1986, 57, 59 f. = FamRZ 1986, 719, 720; OLG München FamRZ 2008, 299; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1759 Rn. 44 und § 1762 Rn. 12; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1762 Rn. 6).
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Dose
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- BGB § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit 1x
- BGB § 1746 Einwilligung des Kindes 1x
- BGB § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form 13x
- BGB § 1741 Zulässigkeit der Annahme 2x
- BGB § 1757 Name des Kindes 1x