Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
BGB § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 30/16
25. Oktober 2017
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1 C 30/16 | 25. Oktober 2017 |
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |