BGB § 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

Zum Vormund soll nicht bestellt werden:

1.
wer minderjährig ist,
2.
derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005