BGB § 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:

1.
wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,
2.
wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
3.
wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,
4.
wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört,
5.
wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 15 U 127/19 Rae
18. September 2019
15 U 127/19 Rae 18. September 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 248/06
27. Juni 2007
7 U 248/06 27. Juni 2007
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005