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BGB § 1825 Einwilligungsvorbehalt

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.

(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken

1.
auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,
2.
auf Verfügungen von Todes wegen,
3.
auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
4.
auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und
5.
auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.

(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.

(4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 389/26.A
13. Mai 2026
16 A 389/26.A 13. Mai 2026
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 B 25.631
12. Februar 2026
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 2478/23
26. Januar 2026
3 K 2478/23 26. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 350/25
10. Dezember 2025
XII ZB 350/25 10. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 1906/25
11. November 2025
14 S 1906/25 11. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1555/25
10. November 2025
7 L 1555/25 10. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 193/25
1. Oktober 2025
XII ZB 193/25 1. Oktober 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 23/25
19. September 2025
1 AGH 23/25 19. September 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 C 25.996
30. Juli 2025
12 C 25.996 30. Juli 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 11 PA 105/25
24. Juni 2025
11 PA 105/25 24. Juni 2025