Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 2478/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 2478/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. 3. 4. – Kläger – Prozessbevollmächtigter: , g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am

2 Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Lampe und den ehrenamtlichen Richter Schütte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2026 für Recht erkannt: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3. und 4. trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1. und 2. zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Dr. Kiesow gez. Dr. Weidemann gez. Schröder Tatbestand Die Kläger begehren die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der sonderpädagogischen Vollzeitpflege. Die Kläger zu 1. und 2. sind die leiblichen Eltern des Kindes L., geb. am 2017 und Inhaber der elterlichen Sorge. Der Kläger zu 1. steht bereits seit 2014 unter rechtlicher Betreuung. Die Klägerin zu 2. steht seit dem 07.10.2021 unter rechtlicher Betreuung. In Folge eines von ihr erlittenen Schlaganfalls ordnete das Amtsgericht Bremen bereits mit Beschluss vom 10.05.2021 das Ruhen der elterlichen Sorge für die fünf gemeinsamen Kinder an und bestimmte das Jugendamt Bremen zum Vormund. Das Sorgerecht für L. lag bis dahin allein bei der Klägerin zu 2., da der Kläger zu 1. bislang die Vaterschaft nicht anerkannt hatte. L. wurde nach einem kurzen Aufenthalt bei seinen Großeltern am 10.06.2021 in einer Übergangspflegefamilie untergebracht. Im Oktober 2021 wechselte er in die Übergangspflegefamilie H. Am 23.11.2021 erstellte die Früherkennungsstelle des sozialpädiatrischen Instituts K bei L. eine Komplexdiagnostik gemäß § 7 FrühV. Es wurde eine kombinierte Entwicklungsstörung mit Schwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung

3 diagnostiziert. L. wurde zum Personenkreis der „geistig, körperlich oder mehrfachbehinderten Kinder i.S.d. § 53 Abs. 2 und den §§ 1 und 2 der VO zu § 60 SGB XII mit einer drohenden Behinderung“ zugeordnet. Als Förderschwerpunkte wurden heilpädagogische Leistungen (Einzel- und Kleingruppenförderung) und Sprachtherapie empfohlen. Im Hilfeplangespräch vom 17.12.2021 wurde ausgeführt, dass L. eine Frühförderung in der Kita bekomme. Im emotionalen Bereich habe er viele Baustellen. Im Juli 2022 stellten sich die Kläger zu 3. und 4. als potentielle Pflegeeltern für L. beim Amt für Soziale Dienste der Beklagten (AfSD) vor. Am 08.08.2022 fand ein Kennenlernen zwischen den Klägern zu 3. und 4. und L. statt. Am 23.08.2022 teilte die Sachbearbeiterin der Pflegekinder in Bremen gGmbH (PiB) dem AfSD mit, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob die Kläger zu 3. und 4. für die Betreuung von L. geeignet seien. Sie hätten sehr unterschiedliche Einschätzungen zum Betreuungsbedarf von L. und zur Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern. Aus ihrer Einschätzung zum Bedarf von L. würden sie Forderungen ableiten und Bedingungen stellen. Dies sei keine Grundlage für eine Kooperation mit den Jugendhilfeträgern. Die Kläger zu 3. und 4. würden fordern, dass das Pflegeverhältnis als sonderpädagogische Vollzeitpflege eingerichtet werde. Hierfür sei die Grundlage aus Sicht von PiB nicht gegeben. Die heilpädagogische Einstufung stehe aus ihrer Sicht nicht infrage. Die Kläger zu 3. und 4. seien zuvor beim Pflegekinderdienst an ihrem Wohnsitz in O. begleitet worden. Dieser habe schriftlich mitgeteilt, dass er die potentiellen Pflegeeltern nicht mehr mit einem Kind belegen würde. PiB habe sich zum Abbruch der Anbahnung entschieden. Im Anschluss an die Mitteilung wurden die Kläger zu 3. und 4. über den Abbruch der Anbahnung informiert. Mit Beschluss vom 08.09.2022 beendete das Amtsgericht Bremen das Ruhen der elterlichen Sorge, da das tatsächliche Hindernis, die Erkrankung der Kindsmutter, nicht mehr gegeben sei. Die Kläger zu 1. und 2. erteilten dem AfSD im Folgenden ihr Einverständnis zur Fremdplatzierung von L. Die Kita von L. informierte das AfSD am 13.10.2022, dass L. mittlerweile nahezu täglich starke Wutanfälle ohne erkennbaren Anlass durchleide. Ihres Erachtens zeige sich ein traumatisches Verhalten, das sich zunehmend verstärke. Sie sähen einen dringenden Handlungsbedarf, dem Kind dauerhaft emotionale Orientierung und Sicherheit zukommen zu lassen. Im Kindergartenalltag wäre eine persönliche Assistenz mittlerweile eine dringende Unterstützung. Am 01.11.2022 fand laut behördlichem Aktenvermerk ein Treffen mit den Klägern, der Übergangspflegefamilie H. und dem AfSD statt. In dem Vermerk wird festgehalten, dass L.

4 zunächst seine Angstzustände abgebaut und ein besseres Verhalten in der Kita an den Tag gelegt habe. Der Abbruch der Anbahnung habe den Zustand jedoch wieder verschlechtert. Der Arzt habe gesagt, dass die guten Entwicklungsschritte von L. durch den Abbruch wieder rückgängig gemacht worden seien. L. benötige zudem eine Traumatherapie und es sollten einmal im Monat Umgänge zu den Klägern zu 1. und 2. ermöglicht werden. Nach den Klägern zu 3. und 4. stünde der erneuten Anbahnung nichts im Weg. Es solle als heilpädagogische Maßnahme laufen. Mit Formblatt vom 07.12.2022 stellten die Kläger zu 3. und 4. beim AfSD einen Antrag auf Leistungen gemäß §§ 33, 39 SGB VIII. Am gleichen Tag wurde eine Betreuungsvereinbarung zwischen PiB und den Klägern zu 3. und 4. geschlossen. Darin wurde vermerkt, dass das Pflegeverhältnis als heilpädagogisches Vollzeitpflegeverhältnis angelegt sei und die Vereinbarung ab dem 11.12.2022 gelte. Zum 11.12.2022 zog L. zu den Klägern zu 3. und 4. Laut Hilfeplan vom 12.01.2023 sei es nach den vorangegangenen Wechseln und Beziehungsabbrüchen jetzt wichtig, eine stabile, langfristige Beziehung aufzubauen. Mit Bescheid vom 19.01.2023 gewährte das AfSD gegenüber den Klägern zu 3. und 4. aufgrund ihres Antrags vom 07.12.2022 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII in Form von allgemeiner Vollzeitpflege ab dem 11.12.2022. Hiergegen erhoben die Kläger zu 3. und 4. am 02.02.2023 Widerspruch. Die Pflegeform sei durch PiB als sozialpädagogisch- heilpädagogische Pflegeform eingestuft worden. Es werde um Neuberechnung gebeten. Des Weiteren hätten sie bereits gegenüber dem zuständigen Casemanager und PiB mitgeteilt, dass es sich womöglich um ein sonderpädagogisches Pflegeverhältnis handele. Hierauf deuteten u.a. die beantragte Begleitung durch den Kindergarten, sowie laut komplexdiagnostischem Gutachten die drohende Behinderung von L. hin. Mit Bescheid vom 08.02.2023 gewährte das AfSD gegenüber den Klägern zu 3. und 4. aufgrund ihres Antrags vom 07.12.2022 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII in Form von heilpädagogischer Vollzeitpflege ab dem 11.12.2022. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger zu 3. und 4. am 03.03.2023 erneut Widerspruch. Ihres Erachtens habe L. einen höheren Unterstützungsbedarf. Es handele sich um ein sonderpädagogisches Pflegeverhältnis. Am 16.03.2023 gab der zuständige Casemanager eine behördeninterne Stellungnahme zur Einstufung des Pflegeverhältnisses ab. Seiner Auffassung nach lägen keinerlei

5 Diagnosen vor, die den Einsatz einer sonderpädagogischen Vollzeitpflege rechtfertigen würden. L. habe in den letzten Monaten viele Beziehungsabbrüche gehabt und sei in seinem Sozialverhalten nicht altersgemäß entwickelt. Das aufzuarbeiten sei eine typische sozialpädagogische Aufgabe. Eine Behinderung liege aus seiner Sicht nicht vor. Eine Prüfung, ob sich eine Behinderung ausgebildet habe, könne frühestens nach einem halben Jahr erfolgen und dazu müssten dementsprechende Diagnosen vorliegen. Sollte dies der Fall sein, müsste auch die Qualifikation der Pflegeeltern überprüft werden. Nach Rücksprache mit PiB sei eine Einstufung in sonderpädagogische Vollzeitpflege nicht angedacht, so lange die pädagogischen Mittel noch nicht zur Wirkung hätten kommen können. Die falsche Einstufung könne zur Stigmatisierung des Kindes führen und die geeigneten Fördermöglichkeiten würden nicht ausgenutzt. Mit Schreiben vom 17.03.2023 bat das AfSD die Kläger zu 3. und 4. um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 31.03.2023 teilten die Kläger zu 3. und 4. mit, dass sie den Widerspruch bis auf weiteres aufrechterhalten würden. L. zeige Anzeichen mehrerer möglicher Diagnosen von wesentlichen seelischen Behinderungen. Schon das vorliegende komplexdiagnostische Gutachten führe mehrere Punkte auf und spreche von einer drohenden Behinderung. Der Kindergarten berichte immer wieder von Wutanfällen, bei denen er mit Mobiliar schmeiße, aggressiv gegenüber Kindern sei oder z.B. gezielt mit dem Fußball auf Kinder ziele. Er gelte als Inklusionskind. Bei ihm liege auch eine starke sprachliche Entwicklungsverzögerung vor. Es sei auch von traumatisierenden Lebensbedingungen auszugehen. Die erforderliche Qualifikation erfüllten sie, da der Kläger zu 4. studierter Pädagoge sei und sie bereits drei Jahre zwei Kinder im sonderpädagogischen Pflegeverhältnis betreut hätten. Im Mai 2023 erstellte die interdisziplinäre Frühförderung Bremen einen Abschlussbericht zum Förder- und Behandlungsplan der Komplexleistung. Bei den heilpädagogischen Leistungen wird ausgeführt, dass L. die Ziele teilweise erreicht habe. Es gelinge ihm zunehmend, seine Bedürfnisse und Wünsche zu äußern. In Konfliktsituationen hole er sich gelegentlich Hilfe von Erwachsenen. Er habe gelernt sich zu entschuldigen, wenn er einer Person wehgetan habe und zeige sich im Alltag in allen Bereichen selbständig. In der fachlichen Einschätzung zum Gesamtverlauf der Förderung wird ausgeführt, dass L. Fortschritte zu verzeichnen habe, jedoch in einigen Bereichen weiterhin Auffälligkeiten zeige. Er sei im emotionalen Bereich sehr instabil. Hin und wieder komme es bei ihm im Alltagsgeschehen zu unkontrollierten Wutausbrüchen. In anderen Situationen wiederum ziehe L. sich emotional sehr zurück. Anfang des Jahres 2023 sei die Persönliche Hilfe für L. in der Kita vom pädagogischen Fachpersonal abgelehnt worden, da sich seine extremen Wutausbrüche verringert hätten. L. werde voraussichtlich nach den Sommerferien in die

6 Grundschule H. eingeschult. Für den Schulalltag werde eine Persönliche Assistenz empfohlen, um L. und seinen Mitmenschen einen sicheren und entspannten Rahmen zum Lernen zu ermöglichen. Im Folgenden tauschten sich die Kläger zu 3. und 4. mit PiB und dem AfSD wiederholt per E-Mail über die Frage der Einrichtung einer Schulassistenz und der Eingruppierung des Pflegeverhältnisses aus. Das AfSD empfand die Wortwahl der Kläger zu 3. und 4. teilweise als unpassend und schrieb in einer E-Mail vom 10.06.2023 an PiB, dass sich die Frage stelle, ob die Maßnahme unter diesen Bedingungen noch weiterlaufen könne. Am 30.06.2023 fand eine kollegiale Fallberatung im AfSD zu der Frage, ob der Verbleib von L. in der bisherigen Pflegefamilie noch angezeigt sei, statt. Laut dem Casemanager liege der von den Pflegeeltern eingeforderte sonderpädagogische Bedarf nicht vor, außerdem erfüllten die Pflegeeltern nicht die Anforderungen. Es gebe ständig kontroverse Auseinandersetzungen zwischen allen Beteiligten, da es immer wieder zu Missverständnissen komme. Der respektlose und provokante Umgangston der Kläger zu 3. und 4. habe dazu geführt, dass die Zusammenarbeit von Pflegeeltern und PiB beinahe nicht zustande gekommen sei. Eine weitere Zusammenarbeit sei kaum vorstellbar, außerdem sehe der Casemanager die Entwicklung von L. im Bereich der persönlichen Entwicklung als gefährdet an. Eine zielgerichtete Kommunikation im Sinne der Entwicklung des Kindes sei nicht möglich. Vielmehr sei das Verhalten der Pflegeeltern belehrend gegenüber dem Jugendamt. Eine angemessene Zusammenarbeit mit PiB und das Einhalten von Kommunikationswegen finde nicht statt. Am 14.07.2023 fand ein Hausbesuch der Mitarbeitenden des AfSD bei den Klägern zu 1. und 2. statt. Hierbei sei den Kindeseltern mitgeteilt worden, dass L. eventuell noch einmal woanders untergebracht werden müsse. Grund sei die schlechte Kooperation mit den Klägern zu 3. und 4. und die mangelnde Wertschätzung für die Kindeseltern von Seiten der Pflegeeltern. Die Kindseltern hätten dies nicht gut gefunden, da L. schon viele Beziehungsabbrüche gehabt habe, seien aber prinzipiell damit einverstanden gewesen. Nachdem der Kläger zu 1. bereits am 17.03.2022 die Vaterschaft für L. anerkannt hatte, gaben die Kläger zu 1. und 2. am 17.07.2023 eine gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626a BGB ab, nach der sie das Sorgerecht für L. gemeinsam übernahmen. Am 27.07.2023 stimmten die Kläger zu 1. und 2. einer Inobhutnahme von L. schriftlich zu. Am 27.07.2023 informierte das AfSD die Kläger zu 3. und 4. über die Beendigung der Maßnahme. Nach eingehender Prüfung des gesamten Pflegeverhältnisses seien sie

7 gemeinsam mit PiB und den Kindeseltern zu der Entscheidung gekommen, dass sie es im Interesse von L. für notwendig hielten, das Pflegeverhältnis zu beenden. Sie würden L. am 31.07.2023 abholen und in eine geeignete Wohngruppe bringen. Die Kläger zu 3. und 4. stellten am 27.07.2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht O. Mit Beschluss vom 28.07.2023 erließ das Amtsgericht O. eine vorläufige Verbleibensanordnung. Diese sei zum Wohl des Kindes erforderlich, u.a. da eine Rückführung zu den Eltern gar nicht erfolgen solle. In der Sitzung vor dem Amtsgericht vom 07.08.2023 erklärten die Kläger zu 1. und 2., dass sie mit einem Verbleib von L. in der Pflegefamilie einverstanden seien. Insbesondere die Klägerin zu 2. sei nicht mit dem vom Jugendamt geplanten Umzug des Kindes in eine Einrichtung nach Nordrhein-Westfalen einverstanden. Mit Beschluss vom 29.08.2023 erging die familiengerichtliche Anordnung, dass L. bei den Klägern zu 3. und 4. verbleibe. Die aus Sicht des Jugendamtes und auch der Pflegeeltern mühevolle Kooperation wiege nicht schwerer, als die Belastung des Kindes durch eine Herausnahme aus der Pflegefamilie. L. wurde am 19.08.2023 in die Grundschule H. eingeschult. Laut einer undatierten Stellungnahme der Grundschule wurde L. nach ca. vier Wochen aufgrund einer Vielzahl an Vorfällen (u.a. unkontrollierte Zwischenrufe, unangemessenes Vokabular, Beleidigungen und Drohungen, sexualisiertes Verhalten, körperliche Angriffe) vom Präsenzunterricht suspendiert, um ihn und die anderen Kinder zu schützen. Er benötige eine erfahrene und kompetente Schulbegleitung um am Schulalltag konstant und erfolgreich teilnehmen zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2023 wies die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration den Widerspruch vom 03.03.2023 gegenüber den Klägern zu 3. und 4. als unbegründet zurück. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche seien nach § 33 Satz 2 SGB VIII geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. In Ausgestaltung dieser Vorschrift sei die Vollzeitpflege in Bremen differenziert worden. In den besonderen Formen der Vollzeitpflege sei mit einem erhöhten materiellen Aufwand zu rechnen. Für bestimmte Bedarfe mit erhöhtem Aufwand werde in der Heilpädagogischen / Sozialpädagogischen Vollzeitpflege ein pauschaler Aufschlag festgesetzt, der ebenfalls ausgestaffelt sei. Die Sonderpädagogische Vollzeitpflege werde von geeigneten sozialpädagogisch, sonderpädagogisch oder psychologisch und/oder medizinisch-pflegerisch qualifizierten Einzelpersonen, Paaren oder Lebensgemeinschaften durchgeführt. Sie biete dem Kind bzw. der/dem Jugendlichen einen längerfristigen Aufenthalt im familiären Rahmen. Der erzieherische bzw.

8 behindertenspezifische Bedarf basiere in dieser Pflegeform auf tiefgreifenden Beeinträchtigungen des Kindes/Jugendlichen, die auch mit besonderer und gezielter sozialpädagogischer familiärer Förderung oder pflegerischer Zuwendung nicht vollends behebbar seien. Die sonderpädagogische Vollzeitpflege richte sich an Kinder und Jugendliche mit wesentlicher körperlicher und/oder geistiger Behinderung bzw. Mehrfachbehinderung oder mit wesentlicher seelischer Behinderung wie z.B. erhebliche diagnostizierte Entwicklungsverzögerungen, erhebliche Verhaltensauffälligkeiten (z.B. beginnende Dissozialität), schwere traumatisierende Lebensbedingungen (z.B. durch schwere sexuelle, körperliche und seelische Gewalt, durch Verlust von Bezugspersonen, durch lebensbedrohliche Unterversorgung) oder an schwerstkranke und sterbende Kinder. Die Vorgaben für eine sonderpädagogische Pflegeform würden vorliegend nicht erfüllt. Darüber sei sich vor Beginn der Maßnahme auch verständigt worden. Die Herausnahme von L. aus dem bisherigen Familiensystem diene u.a. dazu, einer drohenden Behinderung entgegen zu wirken. Es liege keine Diagnostik über eine Einschränkung vor, die eine Einstufung in eine sonderpädagogische Vollzeitpflege rechtfertigen würde. Vielmehr habe sich L. laut der Kindertagesstätte gut entwickelt. Er sei in der Zeit durch aggressives Verhalten ausgefallen, als ein Übergang von der Übergangspflegefamilie zu den Klägern zu 3. und 4. zu scheitern gedroht habe. Dieses Verhalten habe sich gelegt, als es mit der Pflegefamilie geklappt habe und er seine Impulse langsam wieder unter Kontrolle bekommen habe. Durch die eingesetzten pädagogischen Mittel sei bereits eine wesentliche Verbesserung eingetreten. Sollten in Zukunft geeignete Diagnosen für eine sonderpädagogische Pflegeform gestellt werden, könne ein erneuter Antrag gestellt werden und eine erneute Prüfung erfolgen. Die Kläger haben am 17.10.2023 Klage erhoben. Es sei von Anfang an deutlich gewesen, dass der Bedarf für eine sonderpädagogische Pflegeform bestehe. Bereits im September 2022 habe die seinerzeit das Kind betreuende Kinder- und Jugendpsychotherapeutin mitgeteilt, dass ihrer Auffassung nach eine seelische Behinderung des Kindes bestehe und Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII empfohlen. Zu Beginn der Beschulung des Kindes habe die Grundschule mitgeteilt, dass der Bedarf des Kindes so hoch sei, dass dringend eine Schulassistenz empfohlen werde. Aus dem Bericht der Frühförderung aus Mai 2023 ergebe sich, dass das Kind in die Förderbedarfsgruppe „2i“ eingeordnet worden sei. Auch dort werde eine persönliche Assistenz des Kindes empfohlen. Im Dezember 2023 sei für L. ein GdB von 70 festgestellt worden. Es seien zudem seelische Behinderungen nach ICD 10, F 43 und ICD-10, F 94.1 (Anpassungsstörung und reaktive Bindungsstörung) festgestellt worden. Aus dem Bericht des Klinikums R. vom 09.01.2024 ergäben sich die weiteren Diagnosen Traumafolgestörung und kombinierte Entwicklungsstörung. Zuletzt sei im Klinikum B. eine partielle, fetale Alkoholspektrum-Störung diagnostiziert worden. Der

9 erzieherische Aufwand für L. sei enorm. Die anfänglichen Schwierigkeiten bei dem Wechsel aus der Bereitschaftspflege in die Dauerpflege hätten sicherlich kurz eine Rolle gespielt, aber nichts mit dem grundlegenden und dauerhaften Bedarf des Kindes an erzieherischer Unterstützung zu tun. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 haben die Kläger zu 3. und 4. die Klage zurückgenommen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat zugleich mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit den Betreuern der Kläger zu 1. und 2. diese das Verfahren weiterführen wollen. Die Kläger zu 1. und 2. beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19.01.2023 und 08.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2023 zu verpflichten, den Klägern Kinder- und Jugendhilfe in Form einer sonderpädagogischen Vollzeitpflegestelle für die Zeit vom 11.12.2022 bis zum 28.09.2023 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die Kläger zu 1. und 2. ein Verfahren vor dem Familiengericht führen würden, um den durch die Pflegeeltern verwehrten Umgang mit L. gerichtlich zu erlangen. Zudem habe der Kläger zu 1. gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht, dass ihm das verwaltungsgerichtliche Verfahren gar nicht bekannt sei. Es sei fraglich, ob die Fortführung dieses Verfahrens in seinem Sinne sei. Nachdem die Kläger zu 3. und 4. die Klage zurückgenommen hatten, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.03.2025 ausgeführt, dass die Klage nunmehr unzulässig sei. Der Bescheid vom 08.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2023 richte sich an die Pflegeeltern, welche die Klage zurückgenommen hätten. Die sorgeberechtigten Eltern seien durch die streitigen Bescheide nicht betroffen und hätten auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Sofern die Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung unter voller Betreuung gestanden hätten, wäre die Klage zudem unzulässig erhoben worden, da sie selbst die anwaltliche Vollmacht vom 11.10.2023 unterzeichnet hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

10 Entscheidungsgründe Soweit die Klage in Bezug auf die Kläger zu 3. und 4. zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. 1. Insbesondere sind die Kläger zu 1. und 2. trotz rechtlicher Betreuung prozessfähig gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und haben wirksam die zur Akte gereichte Prozessvollmacht vom 11.10.2023 unterzeichnet. Eine Einwilligung ihrer Betreuer war hierfür nicht zwingend erforderlich, da kein Einwilligungsvorbehalt i.S.d. § 1825 BGB angeordnet wurde. Wenn kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB angeordnet wurde, kann ein Betreuter wirksam Rechtsmittel einlegen, ohne dass der Betreuer Prozesserklärungen abgeben muss (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.03.2017 – 7 K 6147/16 –, juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urt. v. 22.02.2017 – L 2 R 115/16 –, juris). Daraus folgt, dass die Bestellung der Betreuer grundsätzlich nichts an der Prozessfähigkeit der Kläger zu 1. und 2. im vorliegenden Verfahren und ihrer Fähigkeit zur Vornahme einer Vollmachtserteilung ändert. Unabhängig hiervon hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 08.01.2026 und 22.01.2026 schriftliche Zustimmungserklärungen der Betreuer der Kläger zu 1. und 2. zur (Fort-) Führung des vorliegenden Klageverfahrens vorgelegt. 2. Die Kläger zu 1. und 2. sind auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Norm ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Zwar sind die Kläger zu 1. und 2. nicht Adressaten der streitgegenständlichen Bescheide. Sie werden aber durch die von der Beklagten erfolgte Ablehnung der von den Klägern zu 3. und 4. begehrten Hilfe zur Erziehung in Form von sonderpädagogischer Vollzeitpflege möglicherweise in ihren Rechten verletzt, da der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Klägern zu 1. und 2. als Inhaber des Personensorgerechts zusteht. Das Pflegegeld, das gemäß § 39 Abs. 1, 2 Satz 4 SGB VIII als Leistung zum Unterhalt des Kindes gewährt wird, steht als unselbständiger Annexanspruch zur Leistung der Vollzeitpflege ebenfalls dem Inhaber des Hauptanspruches zu, also hier den Klägern zu 1. und 2. als Inhaber des Personensorgerechts.

11 3. Die Klage ist zudem nicht mangels Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO grundsätzlich vorgesehenen Vorverfahrens unzulässig. Die Kläger zu 1. und 2. haben selbst zwar weder einen Antrag beim Jugendamt auf Gewährung einer sonderpädagogischen Vollzeitpflege gestellt noch gegen die Bescheide vom 19.01.2023 und 08.02.2023 Widerspruch erhoben. Die Widersprüche gegen die Bescheide der Beklagten hatten vielmehr die Pflegeeltern, die Kläger zu 3. und 4., eingelegt und auch der Antrag auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung war von den Pflegeeltern mit Schreiben vom 07.12.2022 gestellt worden. Es bedarf hier ausnahmsweise aber keines (weiteren) Vorverfahrens. Über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus ist ein Vorverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO auch dann entbehrlich, wenn sich die Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt. Mit der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts im Vorverfahren verfolgt der Gesetzgeber mehrere Zwecke. Zum einen soll das Vorverfahren eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Zum anderen soll es einen effektiven individuellen Rechtsschutz gewährleisten, indem es für den Rechtsuchenden eine der gerichtlichen Kontrolle vorgelagerte und gegebenenfalls erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet. Schließlich soll das Vorverfahren die Gerichte entlasten und auf diese Weise gerichtliche Ressourcen schonen. Wenn allerdings die genannten Zwecke eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig. Ob die Funktionslosigkeit im konkreten Fall vorliegt, bestimmt sich allerdings nicht nach der subjektiven Einschätzung der Behörde oder des Rechtsschutzsuchenden, sondern ist auf der Grundlage eines objektivierten Beurteilungsmaßstabs zu beantworten (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 23.03.2021 – 12 A 1908/18 –, juris Rn. 42 ff.). In Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Zweck des Widerspruchsverfahrens hier bereits hinreichend Rechnung getragen. Ein weiteres Widerspruchsverfahren wäre funktionslos. Die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der sonderpädagogischen Vollzeitpflege war bereits Gegenstand des auf den

12 Widerspruch der Pflegeeltern durchgeführten Widerspruchsverfahrens. In diesem Zusammenhang hat sich die Beklagte mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und sich dabei insbesondere damit befasst, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer sonderpädagogischen Vollzeitpflege vorliegen. Dass maßgebliche abweichende Aspekte im Rahmen eines weiteren – durch die Kläger zu 1. und 2. anstelle der Pflegeeltern – zu führenden Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung stehen könnten, ist nicht ersichtlich, zumal eine Rechtsfrage im Streit ist, die ungeachtet der Person des Sorgeberechtigten des Kindes zu beurteilen ist (so auch OVG für das Land Nordrhein- Westfalen, B. v. 23.03.2021 – 12 A 1908/18 –, juris Rn. 49). Darüber hinaus hat sich die Beklagte zunächst auch sachlich auf die Klage eingelassen und mit Schriftsatz vom 02.01.2024 deren Abweisung beantragt. Erst nachdem die Kläger zu 3. und 4. ihre Klage zurückgenommen haben, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.03.2025 die Unzulässigkeit der Klage gerügt. 4. Der Zulässigkeit der Klage steht letztlich nicht entgegen, dass die Kläger zu 1. und 2. im familiengerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich die Herausgabe von L. bzw. die Einrichtung von Umgangskontakten verfolgt haben und laut der Beklagten gegenüber ihren Mitarbeitenden mündlich geäußert haben sollen, dass sie das vorliegende verwaltungsgerichtliche Klageverfahren nicht fortführen wollen. Entsprechende Äußerungen wurden seitens der Kläger nicht an das Gericht herangetragen. Solange keine ausdrückliche Klagerücknahme durch die Kläger zu 1. und 2. oder ihres wirksam bevollmächtigten Prozessvertreters gegenüber dem erkennenden Gericht erklärt wird, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage mit wirksamer Vollmacht der Kläger vom 11.10.2023 erhoben wurde. II. Die Klage ist unbegründet. Die mit Bescheiden vom 19.01.2023 und 08.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2023 erfolgte Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger zu 1. und 2. haben im streitgegenständlichen Zeitraum (11.12.2022 bis 28.09.2023) keinen Anspruch auf Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form einer sonderpädagogischen Vollzeitpflege und ein entsprechend erhöhtes Pflegegeld gemäß §§ 27, 33 SGB VIII i.V.m. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. 1.

13 Anspruchsgrundlage für den mit dem Klageantrag verfolgten Verpflichtungsanspruch sind die §§ 27, 33 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall der Selbstbeschaffung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt wird. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen (§ 33 Satz 2 SGB VIII). Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so ist gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Satz 1), der auch die Kosten der Erziehung umfasst (Satz 2), sog. Pflegegeld. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII sind gemäß § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII nach § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII zu bemessen. Nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden (§ 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Wird ein Kind – wie im vorliegenden Verfahren – im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten (§ 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII). Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII im streitbefangenen Zeitraum dem Grunde nach ununterbrochen vorlagen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch dadurch manifestiert, dass die Beklagte für diesen Zeitraum eine entsprechende Hilfe jeweils zeitabschnittsweise auf Grund entsprechender Fortschreibungen der Hilfeplanung bewilligt hat.

14 Soweit diese Bewilligungen in ihrem Umfang hinter der von den Klägern zu 3. und 4. begehrten Einstufung des Pflegeverhältnisses in die sog. sonderpädagogische Vollzeitpflege zurückgeblieben ist, liegt in Bezug auf den Streitgegenstand keine „Selbstbeschaffung“ im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII vor. Denn der inhaltliche Umfang und die Intensität der auf der Basis der erfolgten Bewilligung der Vollzeitpflege von den Klägern zu 3. und 4. als Pflegepersonen tatsächlich erbrachten Leistung im Sinne des § 33 SGB VIII, die in der praktischen Durchführung der Vollzeitpflege bestand, werden durch die Frage der Zuordnung des Pflegeverhältnisses zu einer bestimmten Pflegeform und daran anknüpfende Einstufung der Höhe des Pflegegeldes nicht berührt. Hätte die Beklagte dem Begehren von sich aus stattgegeben, wären im vorliegenden Fall in der entsprechenden Hilfeplanung an die praktische Durchführung der Vollzeitpflege in Bezug auf den bei dem Pflegekind zu deckenden Jugendhilfebedarf keine weitergehenden inhaltlichen Anforderungen zu stellen gewesen, als sie in den Hilfeplanungen formuliert wurden, die Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung des Pflegeverhältnisses in die Kategorie der heilpädagogischen Vollzeitpflege waren. Anders als in den Fällen einer „Selbstbeschaffung“ im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII führte die Ablehnung der begehrten Einstufung als sonderpädagogische Vollzeitpflege mithin nicht dazu, dass in Bezug auf den primären jugendhilferechtlichen Bedarf aus den §§ 27, 33 SGB VIII eine echte Deckungslücke auftrat. Sie betraf vielmehr ausschließlich den damit verbundenen Annexanspruch auf Unterhaltssicherung des betreuten Kindes in Form pauschalierter laufender Leistungen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 4 – 6 SGB VIII. Insofern ist aber einerseits keine „Selbstbeschaffung“ im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII denkbar, da eine Zahlung Dritter an die Pflegepersonen nicht erfolgt, andererseits ist eine rückwirkende Abänderung der getroffenen Entscheidung des Jugendamtes zur Einstufung des Pflegeverhältnisses und der daraus abzuleitenden Höhe des Pauschalbetrages ohne weiteres möglich. Denn in der Umsetzung einer dahingehenden Entscheidung ist ggf. rückwirkend lediglich die Differenz zwischen dem zunächst gezahlten und dem nach einer – u.U. erst gerichtlich erstrittenen – Höherstufung zu zahlenden Pauschalbetrag vom Jugendamt auszukehren (vgl. VG Hannover, Urt. v. 07.09.2022 – 3 A 2353/17 –, juris Rn. 25 ff.). 2. Die Kläger zu 1. und 2. haben nach diesen Maßgaben im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Erhöhung des Pflegegeldes und entsprechende Einstufung des Pflegeverhältnisses in die Kategorie der sonderpädagogischen Vollzeitpflege. a.

15 Wie bereits ausgeführt, sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Pflegekindes bei Vollzeitpflege nach § 39 Abs. 4 Satz 1, 3 SGB VIII als laufende Leistungen in Form eines Pauschalbetrags zu erbringen, der sich an den tatsächlichen Kosten orientiert und der einen angemessenen Umfang nicht übersteigen darf. Da sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richtet, die am Ort der Pflegestelle gelten (§ 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII), kommt es diesbezüglich auf die Verhältnisse im Landkreis O. in Niedersachsen an. Die Pauschalbeträge werden in Niedersachsen nach § 39 Abs. 5 SGB VIII durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung durch Verwaltungsvorschriften erlassen und regelmäßig fortgeschrieben. Der monatliche Pauschalbetrag für die allgemeine Vollzeitpflege richtet sich nach dem Alter des Kindes (Stufen: 0-5, 6-11 und ab 12 Jahre) und setzt sich aus den materiellen Aufwendungen, mit denen der Lebensunterhalt des Kindes bzw. des/der Jugendlichen gesichert werden soll, einer Pauschale für Sonderbedarfe und den Kosten der Erziehung, also eines Anerkennungsbetrags für die erzieherische Tätigkeit der Pflegeeltern, zusammen. Liegen indes nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII Besonderheiten des Einzelfalls vor, können abweichende Leistungen geboten sein. Der hier maßgebliche Landkreis O. multipliziert die Kosten der Erziehung bei Vorliegen eines „besonderen Einzelfalls“ im Hinblick auf den besonderen Erziehungsbedarf bei der „sozialpädagogischen Vollzeitpflege“ mit zwei und bei der „sonderpädagogischen Vollzeitpflege“ mit drei. b. Die Bestimmung der konkreten Höhe des Pflegegeldes unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Pflegegeld gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII ist als Rechtsanspruch ausgestaltet. Bei der Begrenzung von dessen Höhe auf einen angemessenen Umfang handelt es sich ebenso um einen unbestimmten Rechtsbegriff wie bei den Besonderheiten des Einzelfalls, die abweichende Leistungen gebieten. Ein zugunsten des zuständigen Jugendhilfeträgers eingeschränkter Kontrollmaßstab bzw. Ermessensspielraum besteht demnach nicht (vgl. Bayerischer VGH, B. v. 30.10.2013 – 12 ZB 11.782 –, juris Rn. 30; VG Saarland, Gerichtsbescheid v. 05.05.2014 – 3 K 682/12 –, juris Rn. 39; VG Lüneburg, Urt. v. 27.01.2009 – 4 A 280/06 –, juris Rn. 9; a.A. VG Hannover, Urt. v. 07.09.2022 – 3 A 2353/17 –, juris Rn. 33). Ob ein besonderer Einzelfall i.S.d. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII vorliegt, richtet sich danach, ob in der Person des Kindes bzw. des/der Jugendlichen ein besonderer – abweichender – Bedarf vorliegt. Ein erhöhter Bedarf an Erziehung und Betreuung ist anzunehmen, wenn eine über den „Normalfall“ hinausgehende Betreuung erforderlich ist (vgl. DIJUF-

16 Themengutachten, Brackmann, Pflegegeld nach § 39 SGB VIII bei Vollzeitpflege – Gewährung und Bemessung, Themengutachten, 2015 Rn. 6). Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass Kinder, die vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht werden, verglichen mit den Kindern, die in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen, meist einen erhöhten erzieherischen Bedarf haben. Dieser insoweit schon erhöhte erzieherische Bedarf ist somit der Regelfall, der mit dem regelmäßig zu zahlenden Pauschalbetrag für die „allgemeine Vollzeitpflege“ abgedeckt ist. Es müssen deshalb weitere Besonderheiten im Einzelfall hinzutreten, um eine vom Pauschalbetrag abweichende Festsetzung des Pflegegeldes zu rechtfertigen. Ein derartiger Sonderbedarf, der zu einem anzuerkennenden erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwand führen kann, ist zum Beispiel anzunehmen, wenn besonders schwere Erziehungsdefizite bzw. Verhaltensauffälligkeiten vorliegen oder schwere Erkrankungen bzw. schwere Formen von Behinderungen, gleich ob körperlicher, geistiger oder seelischer Art bestehen, die gegenüber der „normalen Pflege und Erziehung“ besonders beanspruchende Anforderungen an Betreuung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen stellen (vgl. VG Saarland, Gerichtsbescheid v. 05.05.2014 – 3 K 682/12 –, juris Rn. 40). Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts ist zudem nicht die fachliche Qualifikation der Pflegeperson, sondern der Aufwand an Zeit und Ressourcen, den das Pflegeverhältnis erfordert (vgl. Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 33 Rn. 76). c. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe liegt kein besonderer Einzelfall vor, der die Eingruppierung des Pflegeverhältnisses in die Kategorie „Sonderpädagogisch“ rechtfertigt. Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung von L. um einen „besonderen Einzelfall“ im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII handelt, in dem von dem nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zu gewährenden Pauschalbetrages abweichende Leistungen geboten sind. Die vorliegend gewährte Verdopplung des Erziehungsbetrages und Einordnung des Pflegeverhältnisses in die Kategorie „Heilpädagogisch/Sozialpädagogisch“ wird den besonderen Bedarfen von L. jedoch bereits hinreichend gerecht. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das sozialpädiatrische Institut K bei L. bereits am 23.11.2021 eine kombinierte Entwicklungsstörung mit Schwerpunkt im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung und der Sprache sowie Unsicherheiten in der Kognition diagnostiziert hat. Aus diesem Grund wurde L. dem Personenkreis der Kinder mit einer drohenden geistigen und/oder körperlichen Behinderung zugeordnet. Im sprachlichen Bereich wurden insbesondere ein eingeschränkter Wortschatz und eine verzögerte Satzentwicklung festgestellt. L. sei

17 dadurch in seinen Ausdrucksmöglichkeiten limitiert und reagiere in Situationen, in denen er sprachlich gefordert werde, teils verunsichert mit Rückzug. Das Institut sah einen hohen heilpädagogischen Förderbedarf und hielt eine Frühförderung für angezeigt. Zudem wurde der Beginn einer logopädischen Therapie empfohlen, um die Ausdrucksmöglichkeiten von L. zu stärken und ihn zu mehr sprachlicher Teilhabe und Selbstbewusstsein zu verhelfen. Aus dem Entwicklungsbericht der Übergangspflegeeltern H. aus November 2021 und dem Hilfeplangespräch am 17.12.2021 ergibt sich zudem, dass sich L. in der Obhut der Familie H. gut entwickelt hat. So wird ausgeführt, dass er zuverlässig an Routinen teilnehme, selbstständig Kleidung für den Folgetag auswähle, sich eigenständig die Zähne putze und beim Kochen helfe. Zudem könne er mittlerweile verschachtelte Sätze bilden und habe eine positive sprachliche Entwicklung gezeigt. Auch im sozialen Bereich seien Fortschritte erkennbar. L. gehe inzwischen offener auf andere Kinder zu und spiele mit ihnen. Gleichzeitig sei jedoch festzustellen, dass er aus Angst morgens nicht selbstständig aufstehe, solange die Pflegeeltern noch nicht wach seien. L. erhalte Frühförderung im Kindergarten. Im emotionalen Bereich bestünden viele Baustellen. Komme es zu Konflikten, falle meist seine Körperspannung in sich zusammen. Er schaue dann zu Boden und zeige keinerlei Reaktionen und verweigere jegliche Kommunikation. Er schaffe es noch nicht, seine Gefühle oder Lösungsmöglichkeiten zu verbalisieren. In der Kita schlage er zudem andere Kinder. Nach dem Abbruch der Anbahnung mit den Klägern zu 3. und 4. kam es bei L. zu einer Verschlechterung seines Zustands. So teilte die Kita mit, dass er seit Anfang Oktober 2022 mittlerweile nahezu täglich starke Wutanfälle habe. Ihres Erachtens zeige sich ein traumatisches Verhalten, das sich zunehmend verstärke. Sie sähen einen dringlichen Handlungsbedarf, dem Kind dauerhaft emotionale Orientierung und Sicherheit zukommen zu lassen. Im Kindergarten sei eine persönliche Assistenz mittlerweile dringend notwendig, da L. den Alltag in einer Gruppe mit weiteren 19 Kindern nicht mehr bewältigen könne. Auch Familie H. teilte in einem gemeinsamen Gespräch am 01.11.2022 mit, dass der Abbruch der Anbahnung den Zustand von L. wieder verschlechtert habe. Zuvor habe er sich gut entwickelt, seine Angstzustände abgebaut und ein besseres Verhalten in der Kita an den Tag gelegt. Nunmehr habe er Albträume, depressive sowie aggressive Phasen und würde wieder vermehrt ins Bett machen. Auch der Arzt habe gesagt, dass die guten Entwicklungsschritte, die L. gemacht hätte, durch den Abbruch wieder rückgängig gemacht worden seien. Er benötige zudem eine Traumatherapie. Der nach Beginn der Vollzeitpflege bei den Klägern zu 3. und 4. erstellte Hilfeplan vom 12.01.2023 weist ebenfalls darauf hin, dass es noch einige Defizite gebe, die aufzuarbeiten

18 seien. Gemeinsam mit den Pflegeeltern und PiB sollten die Bedarfe festgestellt und ggf. geeignete Therapien umgesetzt werden. Der Abschlussbericht der durchgeführten Komplexleistung vom 02.05.2023 stellt sodann ausführlich die von L. durch die Frühförderung erreichten Entwicklungsfortschritte dar. So wird ausgeführt, dass es so wirke, als hätte L. sich in seinem neuen Zuhause gut eingelebt, da er deutlich ruhiger und entspannter wirke. Nach den Sommerferien sei für ihn weiterhin Logopädie in einer Praxis vorgesehen. Für eine psychotherapeutische Behandlung in der Nähe seines Wohnortes stehe er zudem bereits auf einer Warteliste. Weiterhin sei für L. ein Eintritt in einem Fußballverein in seiner Nähe angedacht, um u.a. gleichaltrige Freunde zu finden. Die gesetzten Förderziele habe L. teilweise erreichen können. So zeige er sich im Alltag in allen Bereichen selbständig. Er sei zudem bewegungsfreudig und klettere, hüpfe, balanciere und schaukele gerne über einen Parcours. Auch könne er sicher ohne Stützräder mit einem Fahrrad fahren, was er in kürzester Zeit gelernt habe. Sein großes Interesse sei Fußball spielen und um die Wette zu laufen. L. zeige ferner Interesse am gemeinsamen Malen und Basteln mit und ohne Anleitung. Das Nachspuren gelinge ihm gut, wenn er langsam und konzentriert arbeite. Wenn L. sicher und entspannt wirke, spreche er flüssig in Mehrwortsätzen. Wenn er aufgeregt und angespannt sei, werde sein Redefluss von einer klonischen Stottersymptomatik begleitet. Er zeige eine gute auditive Aufnahmefähigkeit und könne sich Erzähltes (u.a. Namen, Daten) sehr gut merken und wiedergeben. L. zeige sich auch interessiert an seiner Umwelt, frage nach und könne sich Erlerntes gut merken. Er könne einfachen sowie komplexeren Anforderungen folgen und je nach Tagesform umsetzen. L. könne bis weit über zwanzig zählen und zeige ein gutes Mengenverständnis. Beim Bauen und Basteln zeige L. eine gute Handlungsplanung und erkenne logische Zusammenhänge. L. sei zudem in seiner Gruppe integriert und habe gleichaltrige Freunde, mit denen er spiele. Seine Spielideen würden gerne aufgenommen. Für neue Tisch- und Kegelspiele sei er offen und zeige sich in der 1:1 Situation oder einer Kleingruppe geduldig, ausdauernd und ehrgeizig. Je nach Tagesform mache er beim Morgenkreis mit, leite ihn an oder helfe ggf. anderen Kindern dabei. Kleine Hilfsaufträge, z.B. Tisch abwischen, nehme er gerne an und führe diese gewissenhaft aus. Es gelinge ihm zunehmend, seine Bedürfnisse und Wünsche zu äußern. In Konfliktsituationen hole er sich gelegentlich Hilfe von Erwachsenen. Er habe auch gelernt sich zu entschuldigen, wenn er einer Person wehgetan habe. Anfang des Jahres 2023 sei die Persönliche Hilfe für L. vom pädagogischen Fachpersonal der Kita abgelehnt worden, da sich seine extremen Wutausbrüche verringert hätten. Er habe gute Entwicklungsfortschritte insbesondere im kognitiven Bereich und bei der Kommunikation zu verzeichnen, zeige jedoch in einigen Bereichen weiterhin Auffälligkeiten. Insbesondere im emotionalen Bereich sei L. sehr instabil. So komme es bei ihm im Alltagsgeschehen zu unkontrollierten

19 Wutausbrüchen. Er werfe mit Gegenständen, trete dagegen und auch auf Personen. Diese Reaktionen wirkten ungesteuert. Werde seine Tätigkeit schnell unterbunden und/oder gebe es einen schnellen Situationswechsel, beruhige L. sich sehr schnell und wirke u.a. verzweifelt/hilflos. Nach einer längeren Pause gelinge es ihm darüber zu sprechen und sich dafür zu entschuldigen. In anderen Situationen wiederum ziehe er sich emotional sehr zurück. Dann spreche er sehr wenig, esse kaum und wirke sehr nachdenklich und traurig. Auch sei zu beobachten, dass er seit einigen Monaten stark an seinen Fingernägeln kaue, ggf. bis es blute. Klare Strukturen und Regeln, sowie vorhersehbare Situationen gäben L. im Alltag Sicherheit und Stabilität. Zuletzt wurde für den Schulalltag eine Persönliche Assistenz empfohlen, um L. und seinen Mitmenschen einen sicheren und entspannten Rahmen zum Lernen zu ermöglichen. Der bremische Fachdienst für die Pflegekinderhilfe PiB hat sich im maßgeblichen Zeitraum trotz Vorliegens der Verhaltensauffälligkeiten von L. gegen eine Einstufung in ein sonderpädagogisches Vollzeitpflegeverhältnis ausgesprochen. In ihrem Zwischenbericht vom 28.07.2023 führt PiB aus, dass L. ein aufgeweckter sechsjähriger Junge sei, der sich Fremden gegenüber anfangs zurückhaltend zeige. Wenn er seine Schüchternheit/Unsicherheit dann überwinde, zeige er sich offen und zugewandt. Seine Aussprache sei noch sehr undeutlich. L. sei sehr bewegungsfreudig und mutig, renne, klettere, schaukele gerne, spiele Fußball und habe bei den Pflegeeltern innerhalb kurzer Zeit Radfahren gelernt. Er nehme Herausforderungen gerne an und zeige großes Geschick und Ausdauer, beispielsweise beim Bälle fangen, Seilspringen, Handstand und Rolle rückwärts. Er könne gut Gesellschaftsspiele wie zum Beispiel „Mensch-ärgere-dich-nicht" und „Memory" spielen. Er verstehe die Spielregeln, sei konzentriert dabei und ertrage es auch, wenn er nicht der Sieger sei. L. sei stark an Zahlen und Buchstaben interessiert und freue sich sehr auf die Schule. Er sei lernfreudig und vielseitig interessiert. Die Pflegeeltern hätten berichtet, dass L. sowohl ihnen gegenüber als auch in der Kita eine geringe Frustrationstoleranz zeige. Wenn etwas nicht nach seinem Wunsch verlaufe, könne er sehr schnell in Wut und außer sich geraten und werde auch aggressiv gegenüber Menschen in seiner Nähe. Er benötige häufig viel Aufmerksamkeit und Zuwendung, um emotional im Gleichgewicht zu bleiben. Aus diesem Grunde scheine es förderlich, ihm in der ersten Zeit des Schulbesuchs eine Schulbegleitung zur Seite zu stellen, um unkontrollierbare Wutausbrüche zu verhindern oder ggf. zu begrenzen. L. habe schon in der Anbahnungszeit schnell eine Beziehung zu den Pflegeeltern aufbauen können und könne sich in der Pflegefamilie gut entspannen. Er bewege sich frei und selbstverständlich im Haus und genieße auch die körperliche Nähe. Unter dem Punkt „Zusätzliche Hilfen und Unterstützung“ wurden die Logopädie und die beantragte Schulbegleitung aufgelistet. Als „Ziele für das kommende Jahr“ wurden die weitere Verbesserung der Aussprache durch

20 Logopädie, die Einschulung und Eingewöhnung in den Schulalltag und eine emotionale Therapie zur Unterstützung des Umgangs mit Frustration benannt. Bei L. wurde zuletzt mit Bescheid vom 22.12.2023 für den Zeitraum ab Mai 2023 der Pflegegrad 3 und ab dem 03.07.2023 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt. Die rückwirkende Einstufung in den Pflegegrad 3 zum 01.05.2023 folgte ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Pflegegutachtens im Wesentlichen aus der Berücksichtigung der seit Mai 2023 außerhalb des Kindergartens stattfindenden Logopädie sowie der zu diesem Zeitpunkt begonnenen ambulanten Psychotherapie. Vor dem Hintergrund der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und kognitiven Beeinträchtigungen wurde zudem eine Ergotherapie empfohlen. Die weiteren nach Erlass des Widerspruchsbescheides erhobenen Diagnosen und Stellungnahmen, auf die in der Klagebegründung Bezug genommen wird, betreffen nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum und sind daher für die rechtliche Prüfung nicht unmittelbar zu berücksichtigen. Aus ihrer Berücksichtigung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer für den streitgegenständlichen Zeitraum auch kein abweichendes Ergebnis. Den hier maßgeblichen Diagnosen und Berichten ist zu entnehmen, dass bei L. besonders schwere Erziehungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten sowie Beeinträchtigungen vorliegen, die durchaus gegenüber der „normalen Pflege und Erziehung“ besonders beanspruchende Anforderungen an seine Betreuung und Erziehung stellen. Bei Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt fehlte es eindeutig an einer hinreichenden Erziehung und Förderung seiner emotionalen und sprachlichen Entwicklung. Infolgedessen erhielt L. Frühförderung in der Kita, logopädische Behandlung und Unterstützung durch eine Psychotherapie. Nach Aussage der Kita hat sich L. allerdings – mit Ausnahme des hier nicht streitgegenständlichen Zeitraums, in dem der Übergang von der Übergangspflegefamilie H. zu den Klägern zu 3. und 4. zu scheitern drohte – gut entwickelt. Er war im maßgeblichen Zeitraum bereits in vielen Bereichen selbständig und auch seine sprachliche Entwicklung wurde stetig besser. Er zeigte sich als bewegungsfreudig, ausdauernd und geschickt sowie lernfreudig. Vor dem Hintergrund der nachlassenden Wutausbrüche von L. musste auch die zuerst angedachte unterstützende Fachkraft durch die Kita nicht mehr eingesetzt werden. Die notwendige Förderung seiner Entwicklung im Bereich Sprache, emotionaler Bindung und Integration in ein neues soziales Umfeld sowie in die Schule sind durch die Gewährung einer heilpädagogischen Vollzeitpflege gewährleistet gewesen. Dem insoweit entstandenen „Mehraufwand“ an Betreuung und Erziehung wurde durch die Verdopplung des Erziehungsbetrages hinreichend Rechnung getragen.

21 Es sind durchaus Pflegefälle denkbar, in denen beispielsweise noch schwerere Erziehungsdefizite zusätzliche besondere Anforderungen an die Pflegeperson stellen oder wegen des gesundheitlichen Zustandes des Kindes oder Jugendlichen, z.B. bei schwersten Behinderungen mit Bewegungseinschränkung, noch höhere Belastungen der Pflegepersonen gegeben sind, die eine Verdreifachung des Erziehungsbetrages rechtfertigen würden. Insbesondere bei Kindern mit schwersten Behinderungen und Bewegungseinschränkungen ist, anders als hier, in der Regel eine Rund-um-die-Uhr Betreuung erforderlich. L. konnte dagegen im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend die Kita besuchen, die zuletzt eine zusätzliche Unterstützung durch eine weitere Fachkraft nicht mehr für erforderlich angesehen hat. Der Besuch einer Kita und/oder Schule führt grundsätzlich zu einer Entlastung der Pflegeeltern. Angesichts der geringen Frustrationstoleranz wurde zwar noch vor der Einschulung von mehreren Seiten eine Schulbegleitung empfohlen. Zudem zeigte sich laut der zur Behördenakte gereichte undatierten Stellungnahme der Grundschule von L. bereits kurz nach seiner Einschulung, dass er ohne eine Schulbegleitung nicht konstant und erfolgreich am Schulalttag teilnehmen konnte. Eine Vielzahl an Vorfällen (u.a. unkontrollierte Zwischenrufe, unangemessenes Vokabular, Beleidigungen und Drohungen, sexualisiertes Verhalten, körperliche Angriffe) mündeten ca. vier Wochen nach seiner Einschulung in einer Suspendierung von L. vom Präsenzunterreicht, um ihn und die anderen Kinder zu schützen. Die empfohlene Schulbegleitung wurde infolgedessen im Jahr 2024 eingesetzt. Die Erforderlichkeit bzw. Einrichtung einer Schulassistenz nach § 35a SGB VIII reicht für sich genommen aber nicht aus, um von einem sonderpädagogischen Bedarf auszugehen und damit einhergehend den Erziehungsbetrag zu verdreifachen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die erhöhten Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf seinen Schulalltag nicht zu einem derart höheren Mehraufwand an Betreuung und Erziehung durch die Pflegeeltern führen. Zwar war L. in der letzten Woche des hier streitgegenständlichen Zeitraums angesichts der Suspendierung dauerhaft zu Hause und benötigte infolgedessen eine umfangreichere Betreuung, es war aber nicht davon auszugehen, dass L. dauerhaft von der Schule ausgeschlossen werden würde. In der undatierten Stellungnahme der Grundschule wird gerade ausgeführt, dass sich gezeigt habe, dass es L. für kleine Arbeitsphasen mit einer erwachsenen Person an seiner Seite durchaus gelungen sei, die schulischen Aufgaben zu bearbeiten und erfolgreich zu lösen. Der Einsatz einer Schulassistenz war demzufolge nicht von vornherein völlig aussichtslos, um L. eine erfolgreiche Teilnahme am Schulalltag zu ermöglichen. Unabhängig hiervon lässt sich den beigezogenen Aktenvorgängen entnehmen, dass L. mittlerweile mit Hilfe einer Schulassistenz erfolgreich die Schule besuchen kann und auch ordentliche schulische Leistungen erzielt. Er habe sich laut Mitteilung seiner Klassenlehrerin vom

22 20.03.2025 nach Einsetzen der Schulbegleitung in der Schule gut entwickelt, sei ein leistungsstarker Schüler und habe sich in seinem Sozialverhalten sehr verbessert. Es lässt sich letztlich auch nicht feststellen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine besondere fachliche Qualifikation oder pädagogische Ausbildung, die über die Anforderungen einer sozialpädagogischen Vollzeitpflege hinausgingen, erforderlich gewesen wäre, um eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII im Fall des Kindes wahrnehmen zu können. Die Defizite von L. begründeten sich in einer kombinierten Entwicklungsstörung im sprachlichen und sozial-emotionalen Bereich sowie daran anknüpfende Verhaltensauffälligkeiten. Der erzieherische Aufwand der Pflegeeltern bestand in Anforderungen an vermehrte Kontrolle, Betreuung und Unterstützung bei auftretenden Wutausbrüchen oder anderen unangepassten Verhaltensweisen, häufigeren Anforderungen zur klaren Strukturierung von Tages- und Handlungsabläufen sowie Koordination der notwendigen Therapiemaßnahmen. Für L. sind keine wesentlichen besonderen Pflegeaufwendungen notwendig, sondern eine vermehrte, zeitlich den Aufwand erhöhende (emotionale) Zuwendung. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Behörde, dass ein sonderpädagogischer Bedarf nicht vorliegt und eine Verdreifachung des Erziehungsbetrages insoweit nicht angezeigt ist, im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, trägt die Beklagte nach § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens, da sie es zu vertreten hat, dass die Kläger zu 3. und 4. überhaupt Klage erhoben haben. Die Beklagte hat den Antrag und die Widersprüche der Kläger zu 3. und 4. im Verwaltungsverfahren inhaltlich gegenüber diesen beschieden, damit den Rechtsschein einer bestehenden Antragsberechtigung geweckt und sie so zu einem für sie von vornherein aussichtslosen Klageverfahren herausgefordert. Die Beklagte hätte die Kläger zu 3. und 4. im Verwaltungsverfahren vielmehr darauf hinweisen müssen, dass ihr Antrag bzw. Widerspruch mangels Antragsberechtigung bereits unzulässig ist, oder ihre ablehnenden Bescheide jedenfalls auf diese Erwägung stützen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Pflegeeltern keinen eigenen Zahlungsanspruch auf Pflegegeld, insbesondere nicht aus § 39 SGB VIII, da es sich bei diesem Anspruch um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII

23 geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung handelt, der nur dem Sorgeberechtigten, hier den Klägern zu 1. und 2., zusteht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder

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