Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.
BGB § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
|
S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |