Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.
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BGB § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 142/24
2. Dezember 2024
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6 W 142/24 | 2. Dezember 2024 |
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |