BGB § 1908f Anerkennung als Betreuungsverein

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

1.
eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
2.
sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt,
2a.
planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
3.
einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.

(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/19
12. März 2021
1 AGH 9/19 12. März 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 11652/17
12. Januar 2018
7 A 11652/17 12. Januar 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 68/15
23. Juli 2015
5 Sa 68/15 23. Juli 2015
Beschluss vom Amtsgericht Mannheim - Se 5 XVII 1257/10; 5 XVII 1257/10 Se
17. April 2014
Se 5 XVII 1257/10; 5 XVII 1257/10 Se 17. April 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 U 8/13
26. September 2013
1 U 8/13 26. September 2013