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BGB § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.

(2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.

(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.

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Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 2821/22
13. November 2024
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30. November 2022
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Urteil vom Landgericht Münster - 9 S 92/17
27. November 2018
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Urteil vom Landgericht Münster - 09 S 92/17
27. November 2018
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 20 SO 46/16
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2. Mai 2005
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Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 41/04
5. März 2004
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